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   VG Koblenz, 15.04.2020 - 3 K 1063/19.KO   

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https://dejure.org/2020,9201
VG Koblenz, 15.04.2020 - 3 K 1063/19.KO (https://dejure.org/2020,9201)
VG Koblenz, Entscheidung vom 15.04.2020 - 3 K 1063/19.KO (https://dejure.org/2020,9201)
VG Koblenz, Entscheidung vom 15. April 2020 - 3 K 1063/19.KO (https://dejure.org/2020,9201)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz PDF

    Hausbesitzer muss wegen ungerechtfertigten Auslösens seiner Alarmanlage Gebühr für Polizeieinsatz zahlen

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Hausbesitzer muss wegen ungerechtfertigten Auslösens seiner Alarmanlage Gebühr für Polizeieinsatz zahlen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Alarmanlage löst ohne Grund aus: Hausbesitzer muss Kosten des Polizeieinsatzes tragen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Fehlalarm der Alarmanlage - und die Kosen des Polizeieinsatzes

  • lto.de (Kurzinformation)

    Alarm aus unklarem Grund: Hausbesitzer muss Einsatz zahlen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Hausbesitzer muss wegen ungerechtfertigten Auslösens seiner Alarmanlage Gebühr für Polizeieinsatz zahlen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hausbesitzer trägt Kosten für Polizeieinsatz nach Fehlalarm

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hausbesitzer muss für Polizeieinsatz nach fehlerhaftem Auslösen seiner Alarmanlage zahlen - Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Neustadt, 22.08.2011 - 5 K 414/11

    Kioskbesitzer muss für Polizeieinsatz nach Fehlalarm bezahlen

    Auszug aus VG Koblenz, 15.04.2020 - 3 K 1063/19
    Insoweit ist es unerheblich, ob die Anlage selbst direkt die Meldung an die Polizeistation übermittelt oder ob sie mit einer Alarmzentrale verbunden ist, die die Meldung an die Polizei weiterleitet oder ob infolge der Auslösung des Alarms die Polizei durch eine den Alarm bemerkende Person über den Alarm informiert wird (vgl. z.B. VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 22. August 2011 - 5 K 414/11.NW -, juris Rdnr. 16).
  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 37.90

    Fehlalarmgebühr - Gebührentatbestand, Gesetzesauslegung, Bestimmtheitsgrundsatz,

    Auszug aus VG Koblenz, 15.04.2020 - 3 K 1063/19
    Die Verwendung technischer Alarmeinrichtungen schließt der Natur der Sache nach auch spezifische Funktionsrisiken ein, denn ein Alarm ohne erkennbaren Anlass ist bei technischen Anlagen eine typische, diesen Sicherungssystemen eigene Erscheinung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - 8 C 37/90 -, juris Rdnr. 17 = NJW 1992, 2243 - 2244).
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