Rechtsprechung
VG Berlin, 03.12.2010 - 3 K 11.09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 3 NamÄndG, § 11 NamÄndG, § 915b Abs 2 ZPO
Änderung des Vornamens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersetzen des Vornamens zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der religiösen Identität; Unzulässige Anknüpfung an die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei durch Hinweis auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Keine Namensänderung bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis
- Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)
Keine Namensänderung bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Keine Namensänderung bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis
- ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)
Christel bleibt Christel - bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis keine Namensänderung möglich
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Gläubigerschutz kontra Glaubensschutz
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Buddhistin möchte nicht mehr "Christel" heißen Wer im Zentralen Schuldnerverzeichnis steht, darf seinen Namen nicht ändern
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine Namensänderung bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Namensänderung bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht möglich - Vornamensänderung würde Überprüfung der Kreditwürdigkeit erheblich erschweren
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Düsseldorf, 27.11.2002 - 18 K 2105/02
Ausgestaltung des Rechts eines deutschen Staatsangehörigen zur Änderung des …
Auszug aus VG Berlin, 03.12.2010 - 3 K 11.09
(VG Düsseldorf Urteil vom 27. November 2002, Az.: 18 K 2105/02). - VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 1 S 2/91
Zur Eintragung eines frei gewählten Berufsnamens in den Paß oder Personalausweis
Auszug aus VG Berlin, 03.12.2010 - 3 K 11.09
Während eine Pflicht, den gesetzlichen Namen zu führen und zu benutzen, beispielsweise im Gebiet des Personenstandswesens, des Ausweis- und Melderechts und bei bestimmten beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigungen besteht, bleibt nach bürgerlichem Recht eine unvollständige Namensangabe in der Regel bedeutungslos, solange die Identität des Namensträgers feststeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 1991 - 1 S 2/91 -, StAZ 1992, 15). - BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86
Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige …
Auszug aus VG Berlin, 03.12.2010 - 3 K 11.09
Dabei müssen die schutzwürdigen Interessen desjenigen, der die Namensänderung erstrebt, die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit einschließlich der Grundentscheidungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Namensrecht als zwingende rechtliche Regelungen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 -).