Weitere Entscheidung unten: OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2018

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   FG Hamburg, 18.08.2014 - 3 K 11/14   

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https://dejure.org/2014,29895
FG Hamburg, 18.08.2014 - 3 K 11/14 (https://dejure.org/2014,29895)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2014 - 3 K 11/14 (https://dejure.org/2014,29895)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. August 2014 - 3 K 11/14 (https://dejure.org/2014,29895)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Finanzgerichtsordnung: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze per Telefax

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    FGO : Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze per Telefax

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    FGO: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze per Telefax

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die versäumte Klagefrist - und der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze per Telefax

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 29.07.1997 - VII B 127/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist

    Auszug aus FG Hamburg, 18.08.2014 - 3 K 11/14
    Bei der Versäumung der Klagfrist bedarf es keiner entsprechenden ausdrücklichen gerichtlichen Mitteilung über die Fristversäumnis (BFH-Beschluss vom 29.07.1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64).

    Unterlässt der Prozessbevollmächtigte die Prüfung der rechtzeitigen Klageerhebung anhand der ihm zugegangenen Eingangsmitteilung des Gerichts, so handelt er schuldhaft (BFH-Beschluss vom 29.07.1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64).

  • BFH, 19.05.2000 - VIII B 13/00

    Nicht unterzeichnete Klage; Übermittlung per Telefax

    Auszug aus FG Hamburg, 18.08.2014 - 3 K 11/14
    Denn die Sorge um die Einhaltung der Klagefrist und die rechtzeitige Stellung eines gegebenenfalls gebotenen Wiedereinsetzungsantrags obliegt nicht dem Gericht, sondern dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluss vom 19.05.2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358).
  • BFH, 25.03.2003 - I B 166/02

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus FG Hamburg, 18.08.2014 - 3 K 11/14
    Innerhalb dieser Frist hat eine schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen zu erfolgen, aus denen sich eine schuldlose Verhinderung des Rechtsuchenden oder seines Prozessbevollmächtigten ergeben soll (BFH-Beschlüsse vom 22.11.2008 II S 15/08 (PKH), juris; vom 25.03.2003 I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193).
  • BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06

    NZB: Verfahrensfehler, Bekanntgabe

    Auszug aus FG Hamburg, 18.08.2014 - 3 K 11/14
    b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch die Vorlage der Original-Einspruchsentscheidung mit Eingangsstempel vom 04.12.2013 bereits hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.04.2013 X B 47/12, BFH/NV 2013, 1218, und vom 30.11.2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389, wonach ein abweichender Eingangsvermerk zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Dreitagesfrist nicht ausreicht).
  • BFH, 22.11.2008 - II S 15/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Postausgangskontrolle - nachträgliches

    Auszug aus FG Hamburg, 18.08.2014 - 3 K 11/14
    Innerhalb dieser Frist hat eine schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen zu erfolgen, aus denen sich eine schuldlose Verhinderung des Rechtsuchenden oder seines Prozessbevollmächtigten ergeben soll (BFH-Beschlüsse vom 22.11.2008 II S 15/08 (PKH), juris; vom 25.03.2003 I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193).
  • BFH, 18.04.2013 - X B 47/12

    Zustellung an eine Postfach-Adresse durch einen privaten Postdienstleister unter

    Auszug aus FG Hamburg, 18.08.2014 - 3 K 11/14
    b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch die Vorlage der Original-Einspruchsentscheidung mit Eingangsstempel vom 04.12.2013 bereits hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.04.2013 X B 47/12, BFH/NV 2013, 1218, und vom 30.11.2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389, wonach ein abweichender Eingangsvermerk zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Dreitagesfrist nicht ausreicht).
  • BFH, 28.03.2014 - IX B 115/13

    Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung

    Auszug aus FG Hamburg, 18.08.2014 - 3 K 11/14
    Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Vertretenen zuzurechnen (BFH-Beschluss vom 28.03.2014 IX B 115/13, BFH/NV 2014, 896).
  • BGH, 12.05.2010 - IV ZB 18/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei der Versendung

    Auszug aus FG Hamburg, 18.08.2014 - 3 K 11/14
    Der Sendebericht muss dann nicht zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden (BGH-Beschluss vom 12.05.2010 IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZB 49/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfung der Faxnummer des

    Auszug aus FG Hamburg, 18.08.2014 - 3 K 11/14
    Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 24.10.2013 V ZB 154/12, NJW 2014, 1390; vom 07.11.2012 IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305, 306; vom 27.03.2012 VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744, 745).
  • BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle

    Auszug aus FG Hamburg, 18.08.2014 - 3 K 11/14
    Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 24.10.2013 V ZB 154/12, NJW 2014, 1390; vom 07.11.2012 IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305, 306; vom 27.03.2012 VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744, 745).
  • BGH, 24.10.2013 - V ZB 154/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anwaltliche

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

  • FG Hamburg, 22.08.2016 - 3 K 36/16

    Versäumte Klagefrist oder Rechtsmittelfrist - Zu den persönlichen und

    Unterlässt der Prozessbevollmächtigte die Prüfung der rechtzeitigen Klageerhebung spätestens anhand der ihm zugegangenen Eingangsmitteilung, so handelt er schuldhaft (FG Hamburg, Urteil vom 18.08.2014 3 K 11/14, Juris Rz. 21; BFH, Beschlüsse vom 19.06.1990 X B 54-59/90, BFH/NV 1991, 177; vom 04.10.1989 II R 242/85, BFH/NV 1990, 582).
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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2018 - 3 K 11/14   

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https://dejure.org/2018,49246
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2018 - 3 K 11/14 (https://dejure.org/2018,49246)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.09.2018 - 3 K 11/14 (https://dejure.org/2018,49246)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. September 2018 - 3 K 11/14 (https://dejure.org/2018,49246)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2020 - 1 KN 10/17

    Anforderungen an einen Bebauungsplan der Innenentwicklung

    In dem vorliegend spätestens in Betracht kommenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - der Inkraftsetzung der Rechtsnorm (OVG M.-V., Urteil vom 26. September 2018 - 3 K 11/14 - , Rn. 65, juris; zur Vereinbarkeit einer Planung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie: BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 -, Rn. 27, juris), hier durch die ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB am 25. April 2016, galt diese Vorschrift noch nicht.
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