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   VG Freiburg, 12.10.2010 - 3 K 1198/09   

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https://dejure.org/2010,9958
VG Freiburg, 12.10.2010 - 3 K 1198/09 (https://dejure.org/2010,9958)
VG Freiburg, Entscheidung vom 12.10.2010 - 3 K 1198/09 (https://dejure.org/2010,9958)
VG Freiburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - 3 K 1198/09 (https://dejure.org/2010,9958)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zurückweisung einer Milchquote bei Insolvenz

  • Deutsches Notarinstitut

    MilchQuotV §§ 8, 11, 14 Abs. 3, 26; InsO § 35 Abs. 2; GG Art. 12; MOG § 8 Abs. 1
    Veräußerlichkeit der Milchquote im Übertragungsstellenverfahren durch Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veräußerung einer Milchquote im Übertragungsstellenverfahren durch einen Insolvenzverwalter i.R.e. Beschlusses einer Gläubigerversammlung; Veräußerung einer Milchquote bei Einstellung eines landwirtschaftlichen Geschäftsbetriebes eines Insolvenzschuldners; Qualifikation ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.2006 - VII ZB 92/05

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in die Anlieferungs-Referenzmenge nach der

    Auszug aus VG Freiburg, 12.10.2010 - 3 K 1198/09
    Das Vollstreckungsgericht muss dazu den Vollstreckungsgläubiger gem. § 857 Abs. 5 ZPO ermächtigen, die Milchquote an Stelle ihres Inhabers, des Vollstreckungsschuldners, im Übertragungsstellenverfahren zu veräußern (vgl. BGH, Beschl. v. 20.06.2006 - VII ZB 92/05 - NJW-RR 2007, 1219, zitiert nach juris, der allerdings noch zu den - soweit hier relevant - inhaltlich übereinstimmenden Regelungen der Milchabgabenverordnung ergangen ist, weshalb auch noch der mit der Milchquote übereinstimmende Begriff der Milchreferenzmenge gebraucht wird - vgl. dazu Erwägungsgrund Nr. 36 zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007).

    Diese Zielsetzung der Milchquotenverordnung wird durch die Pfändung der Milchquote indessen nicht beeinträchtigt, denn der Gläubiger kann sie nach einer Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht gem. § 857 Abs. 5 ZPO ebenso wie ihr Inhaber nur im Übertragungsstellenverfahren und nur an einen Milcherzeuger (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Milchquotenverordnung) übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2006 - VII ZB 92/05 -, NJW-RR 2007, 1219).

    Wie letztlich bereits der BGH in seinem Beschluss vom 20.12.2006 - VII ZB 92/05 -, a.a.O. ausgeführt hat, steht die Pfändbarkeit und damit verbunden die Zugehörigkeit der Milchquote zur Insolvenzmasse den marktorganisatorischen Zielsetzungen aber nicht entgegen.

  • VG Sigmaringen, 26.03.2003 - 4 K 438/03

    Eingangsbestätigung eines Angebots und Bescheinigung der auf den

    Auszug aus VG Freiburg, 12.10.2010 - 3 K 1198/09
    Ungeachtet dessen folgt dieses Ergebnis auch aus dem öffentlich-rechtlichen Regelungszusammenhang des Übertragungsstellenverfahrens, wonach über die Zulassung jedes einzelnen Gebotes eine Behörde (§ 35 Abs. 1 VwVfG) zu entscheiden hat (vgl. zum Charakter der Zurückweisungsentscheidung auch bereits VG Sigmaringen, Beschl. v. 26.03.2003 - 4 K 438/03 -, zitiert nach Busse, Zur Frage der Pfändbarkeit von Milchquoten und der Rechtsnatur der Milchquotenübertragung, Agrar- und Umweltrecht, 2006, S. 153 ff., Fußnote 47).
  • BGH, 25.03.1999 - IX ZR 223/97

    Rechtsfolgen einer zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Bürgen

    Auszug aus VG Freiburg, 12.10.2010 - 3 K 1198/09
    Ob die eingeschränkte Übertragbarkeit eines Vermögensrechts dessen Pfändbarkeit gem. §§ 857 Abs. 1, 851 Abs. 1 ZPO ausschließt, ist durch Auslegung des beschränkenden Gesetzes zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1999 - IX ZR 223/97 - BGHZ 141, 173/176).
  • BVerwG, 18.05.2006 - 3 C 32.05

    Milchabgabe; Milchquoten; Referenzmengen; Referenzmengenübergang;

    Auszug aus VG Freiburg, 12.10.2010 - 3 K 1198/09
    Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist die Übertragbarkeit der Milchquote eingeschränkt, weil sie (grundsätzlich) nur Milcherzeugern zustehen darf, also an einen milcherzeugenden Betrieb gebunden ist, um zu verhindern, dass sie nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch verwendet wird, sondern dazu, unter Ausnutzung ihres Marktwertes (etwa durch Spekulation) rein finanzielle Vorteile aus ihr zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.2006 - 3 C 32.05 -, juris).
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