Weitere Entscheidung unten: FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012

Rechtsprechung
   VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09.MZ   

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VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09.MZ (https://dejure.org/2010,15999)
VG Mainz, Entscheidung vom 10.02.2010 - 3 K 1216/09.MZ (https://dejure.org/2010,15999)
VG Mainz, Entscheidung vom 10. Februar 2010 - 3 K 1216/09.MZ (https://dejure.org/2010,15999)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 28 Abs 1 FeV, § 28 Abs 4 Nr 2 FeV, § 28 Abs 4 Nr 3 FeV, § 47 Abs 1 FeV, § 47 Abs 2 S 1 FeV
    Fahrerlaubnisrecht; Informationen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit über die Wohnsitznahme des Inhabers einer tschechischen Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik; Verwertbarkeit durch deutsche Behörden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Einordnung der Informationen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit über die Wohnsitznahme des Inhabers einer tschechischen Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik; Voraussetzungen für das Vorliegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2009 - 10 S 2024/09

    Zur Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem

    Auszug aus VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09
    Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 10 S 2024/09 - (juris) zur Rechtsnatur des Gemeinsamen Zentrums ausgeführt:.

    Denn soweit das Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 26. Juni 2008 - C-334-336/06 - (a.a.O.) verweist (vgl. S. 5 f. des Beschlussumdrucks), steht dem entgegen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem zeitlich später ergangenen Urteil vom 09. Juli 2009 - C 445/08 - (Wierer) ausdrücklich ausgeführt hat, dass es die Richtlinie 439/91/EWG den zuständigen nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedsstaates nicht verwehrt, Informationen von einem anderen Mitgliedsstaat einzuholen (vgl. juris [Rdnr. 58]; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2009, a.a.O. Rdnr. 8), und ausweislich der Gründe dieses Urteils differenziert der Europäische Gerichtshof hierbei auch nicht danach, ob es bei den eingeholten Informationen um Angaben zum Wohnsitz oder um sonstige im Gemeinschaftsrecht verankterte Voraussetzungen für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis geht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2009 - 10 A 10060/09
    Auszug aus VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09
    Darüber hinaus erfolgt dies aber auch daraus, dass eine Ausnahme von der den anderen EU-Mitgliedsstaaten "klar und eindeutig" auferlegten Pflicht zur Anerkennung einer von einem EU-Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis mit der sich hieraus ergebenden Fahrberechtigung des Fahrerlaubnisinhabers auch in anderen Mitgliedsstaaten, wie sie vorliegend in Rede steht - d.h. die Nichtanerkennung - nur an den selben Zeitpunkt geknüpft sein kann, wie die Anerkennung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Juli 2009 - 10 A 10060/09.OVG -).

    Denn § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. - der der Umsetzung des Art. 8 Abs. 4 i.V. mit Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl.EG Nr. L 237 vom 24. August 1991) dient - ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung oder Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Kapper), NJW 2004, 1725, 1728; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Juli 2009, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 19.01.2010 - 14 L 1387/08

    Zulässigkeit der Aberkennung der Gebrauchmachung einer ausländischen

    Auszug aus VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09
    Denn in den Fällen, in denen in einem Mitgliedsstaat eine Meldepflicht besteht - und hierzu gehört die Tschechische Republik - darf ungeachtet dessen, dass es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 9 der Richtlinie 439/91/EWG auf die in dieser Bestimmung genannten tatsächlichen Bedingungen ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 2009 - 10 B 10819/09.OVG -), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedsstaates wiedergegebene melderechtliche Situation der tatsächlichen Situation entspricht mit der Folge, dass der Beklagte im vorliegenden Fall aufgrund der in dem Schreiben Gemeinsamen Zentrums vom 29. Dezember 2008 enthaltenen Auskunft zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausstellung keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, so dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedsstaates besteht, zumal der Kläger selbst nicht einmal ansatzweise etwas anderes dargetan hat (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 14 L 1387/08 -, juris [Rdnr. 32]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2010 - 16 B 1413/09

    Berücksichtigungsfähiger Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im Zusammenhang

    Auszug aus VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09
    Wie dieser Begriff rechtlich zu verstehen ist, ist bislang - auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - nicht abschließend geklärt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2010 - 16 B 1413/09 -, juris [Rdnr 10]).
  • VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122

    Im Jahr 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09
    Denn im vorliegenden Fall wurde dem Kläger letztmalig durch rechtskräfigen Straftbefehl des Amtsgerichts M. vom 17. Juni 1999 (a.a.O.) die Fahrerlaubnis entzogen, und diese Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch noch verwertbar da noch nicht tilgungsreif, worauf es insoweit im Rahmen der Prüfung von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (a.F.) ankommen würde, wenn neben dem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis noch eine vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis erfolgte zuvorige Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erforderlich wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 A 10960/09.OVG; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 11 CS 09.1122 -, juris [Rdnr. 21]).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09
    Denn soweit das Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 26. Juni 2008 - C-334-336/06 - (a.a.O.) verweist (vgl. S. 5 f. des Beschlussumdrucks), steht dem entgegen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem zeitlich später ergangenen Urteil vom 09. Juli 2009 - C 445/08 - (Wierer) ausdrücklich ausgeführt hat, dass es die Richtlinie 439/91/EWG den zuständigen nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedsstaates nicht verwehrt, Informationen von einem anderen Mitgliedsstaat einzuholen (vgl. juris [Rdnr. 58]; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2009, a.a.O. Rdnr. 8), und ausweislich der Gründe dieses Urteils differenziert der Europäische Gerichtshof hierbei auch nicht danach, ob es bei den eingeholten Informationen um Angaben zum Wohnsitz oder um sonstige im Gemeinschaftsrecht verankterte Voraussetzungen für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis geht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2009 - 10 B 11145/08

    Keine Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis bei Verletzung des

    Auszug aus VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09
    Liegt demnach in der Person des Klägers ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst b) der Richtlinie 439/91/EWG vor, so kann vorliegend offenbleiben, ob allein dieser Verstoß ausreicht, um nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (a.F.) seine Berechtigung, mit der tschechischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, entfallen lässt (so bisher OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23. Januar 2009 - 10 B 11145/08.OVG - und vom 23. März 2009 - 10 B 10087/09.OVG - offengelassen im Beschluss vom 08. Dezember 2009 - 10 B 11121/09.OVG -), oder ob es zusätzlich eines vorherigen Entzugs der Fahrerlaubnis bedarf (in diesem Sinne Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - [juris]; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.Februar 2009 - 11 C 09.296 - [juris]).
  • VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09
    Liegt demnach in der Person des Klägers ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst b) der Richtlinie 439/91/EWG vor, so kann vorliegend offenbleiben, ob allein dieser Verstoß ausreicht, um nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (a.F.) seine Berechtigung, mit der tschechischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, entfallen lässt (so bisher OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23. Januar 2009 - 10 B 11145/08.OVG - und vom 23. März 2009 - 10 B 10087/09.OVG - offengelassen im Beschluss vom 08. Dezember 2009 - 10 B 11121/09.OVG -), oder ob es zusätzlich eines vorherigen Entzugs der Fahrerlaubnis bedarf (in diesem Sinne Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - [juris]; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.Februar 2009 - 11 C 09.296 - [juris]).
  • VGH Bayern, 26.02.2009 - 11 C 09.296

    Prozesskostenhilfe; Offenheit der Erfolgsaussichten; Berücksichtigung einer im

    Auszug aus VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09
    Liegt demnach in der Person des Klägers ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst b) der Richtlinie 439/91/EWG vor, so kann vorliegend offenbleiben, ob allein dieser Verstoß ausreicht, um nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (a.F.) seine Berechtigung, mit der tschechischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, entfallen lässt (so bisher OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23. Januar 2009 - 10 B 11145/08.OVG - und vom 23. März 2009 - 10 B 10087/09.OVG - offengelassen im Beschluss vom 08. Dezember 2009 - 10 B 11121/09.OVG -), oder ob es zusätzlich eines vorherigen Entzugs der Fahrerlaubnis bedarf (in diesem Sinne Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 - [juris]; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.Februar 2009 - 11 C 09.296 - [juris]).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09
    Denn § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. - der der Umsetzung des Art. 8 Abs. 4 i.V. mit Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl.EG Nr. L 237 vom 24. August 1991) dient - ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung oder Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Kapper), NJW 2004, 1725, 1728; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Juli 2009, a.a.O.).
  • OVG Saarland, 08.05.2012 - 1 A 235/11

    Umdeutung eines fehlerhaften Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der

    Insoweit erscheint aus Sicht des Senats äußerst fraglich, ob ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift auch ohne Erfüllung einer in dem Mitgliedstaat bestehenden amtlichen Meldepflicht(so auch VG Mainz, Urteil vom 10.2.2010 - 3 K 1216/09.MZ -, juris, zu der dem Urteil des BVerwG vom 25.8.2011 - 3 C 9.11 - zugrunde liegenden Fallgestaltung, in der es ebenfalls um eine im Frühjahr (2. März) 2005 erworbene tschechische Fahrerlaubnis ging) und zudem ohne Einholung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Aufenthalts begründet werden kann.
  • VG München, 06.03.2018 - M 26 S 18.382

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

    Denn in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat eine Meldepflicht besteht - und hierzu gehört die Tschechische Republik - darf ungeachtet dessen, dass es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG auf die in dieser Bestimmung genannten tatsächlichen Bedingungen ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 14.9.2009, Az. 10 B 10819/09.OVG), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedstaates wiedergegebene melderechtliche Situation der tatsächlichen Situation entspricht (vgl. VG Mainz vom 10.2.2010, Az. 3 K 1216/09.MZ, Juris; VG Saarland vom 9.2.2011, Az. 10 L 16/11).
  • VG München, 21.03.2018 - M 26 K 18.381

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis der

    Denn in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat eine Meldepflicht besteht - und hierzu gehört die Tschechische Republik - darf ungeachtet dessen, dass es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG auf die in dieser Bestimmung genannten tatsächlichen Bedingungen ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 14.9.2009, Az. 10 B 10819/09.OVG), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedstaates wiedergegebene melderechtliche Situation der tatsächlichen Situation entspricht (vgl. VG Mainz vom 10.2.2010, Az. 3 K 1216/09.MZ, Juris; VG Saarland vom 9.2.2011, Az. 10 L 16/11).
  • VG München, 09.12.2019 - M 26 K 19.4513

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Denn in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat eine Meldepflicht besteht - und hierzu gehört die Tschechische Republik - darf ungeachtet dessen, dass es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG auf die in dieser Bestimmung genannten tatsächlichen Bedingungen ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 14.9.2009, Az. 10 B 10819/09.OVG), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedstaates wiedergegebene melderechtliche Situation der tatsächlichen Situation entspricht (vgl. VG Mainz vom 10.2.2010, Az. 3 K 1216/09.MZ, Juris; VG Saarland vom 9.2.2011, Az. 10 L 16/11).
  • VG München, 03.04.2012 - M 1 K 12.636

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Denn in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat eine Meldepflicht besteht - und hierzu gehört die Tschechische Republik - darf ungeachtet dessen, dass es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG auf die in dieser Bestimmung genannten tatsächlichen Bedingungen ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 14.9.2009, Az. 10 B 10819/09.OVG), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedstaates wiedergegebene melderechtliche Situation der tatsächlichen Situation entspricht (vgl. VG Mainz vom 10.2.2010, Az. 3 K 1216/09.MZ, Juris; VG Saarland vom 9.2.2011, Az. 10 L 16/11).
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Rechtsprechung
   FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09   

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https://dejure.org/2012,52855
FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09 (https://dejure.org/2012,52855)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.01.2012 - 3 K 1216/09 (https://dejure.org/2012,52855)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 138 FGO, § 130 Abs 1 AO, § 68 S 1 FGO, § 102 S 2 FGO, § 17 AO
    Kein einheitlicher Regelungsverbund zwischen Prüfungsanordnung und diesbezüglicher Einspruchsentscheidung - Rechtsstreit bezüglich der Erledigungsfrage - Ersetzen einer Einspruchsentscheidung durch die Finanzbehörde bei anhängiger Anfechtungsklage - Örtlich zuständiges ...

  • Wolters Kluwer

    Gegenstandslosigkeit eines Begehrens auf Aufhebung einer Prüfungsanordnung durch Erlass eines Rücknahmebescheides; Entscheidung über einen ursprünglichen Klageantrag bei fehlender Zustimmung des Finanzamtes zu einer Erledigungserklärung des Steuerpflichtigen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründetheit des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache § 68 FGO bei Austausch der Einspruchsentscheidung Zulässigkeit der isolierten Zurücknahme der Einspruchsentscheidung während bereits anhängiger Anfechtungsklage Anfechtung einer Prüfungsanordnung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unbegründetheit des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache - § 68 FGO bei Austausch der Einspruchsentscheidung - Zulässigkeit der isolierten Zurücknahme der Einspruchsentscheidung während bereits anhängiger Anfechtungsklage - Anfechtung einer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • FG Hamburg, 28.10.2010 - 3 K 81/10

    FGO/MRK: Keine Verfahrensrechts-Zuständigkeit des EGMR in Steuerprozessen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Soweit die Entstehung der Kosten des Verfahrens auf den ursprünglichen Verfahren 3 K 80/10 und 3 K 81/10 beruht, die mit dem Verfahren 3 K 1216/09 verbunden worden sind, hat der Beklagte die Kosten zu tragen; im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Die Klägerin hat wegen der "Anordnung der Außenprüfung des Finanzamtes M. vom 12. November 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2009" wegen Umsatzsteuer 2001 bis 2003 bzw. wegen Körperschaftsteuer 2001 bis 2003, Gewerbesteuer 2001 bis 2003, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 36 Abs. 7 des KStG zum 31. Dezember 2001, gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 2001, 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 am 12. Januar 2010 zwei selbständige Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen 3 K 80/10 (betr. Umsatzsteuer) bzw. 3 K 81/10 geführt werden.

    Zu den Verfahren 3 K 80/10 und 3 K 81/10 hat sie jeweils beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2009 aufzuheben.

    Der Beklagte hält die Klagen 3 K 80/10 und 3 K 81/10 für unzulässig, weil die Prüfungsanordnung vom 12. November 2008, nunmehr in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009, Gegenstand des Verfahrens 3 K 1216/09 sei.

    Diese Klage und die Klagen 3 K 80/10 und 3 K 81/10 beträfen denselben Streitgegenstand.

    Mit Beschlüssen vom heutigen Tag der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Verfahren 3 K 80/10 und 3 K 81/10 zur gemeinsamen Entscheidung mit dem Verfahren 3 K 1216/09 unter dem Aktenzeichen 3 K 1216/09 verbunden, nachdem es die Verfahren zu Beginn der mündlichen Verhandlung bereits zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hatte.

    (4) Da die Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009, die nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens 3 K 1216/09 geworden sind, auch Gegenstand der Klagen 3 K 80/10 und 3 K 81/10 waren, war der Fall der doppelten Rechtshängigkeit gegeben.

    Soweit aufgrund der ursprünglichen Klagen 3 K 80/10 und 3 K 81/10 Verfahrenskosten entstanden sind, sind diese im Hinblick auf die in den Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009 erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vom Beklagten zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1992 VII R 61/91, BFH/NV 1993, 39).

  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Sonderregeln sind nur in § 195 Sätze 2 und 3 AO enthalten, wonach andere als die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden mit der Außenprüfung und der Festsetzung der Steuer beauftragt werden können (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. November 2008 3 K 649/08, juris).

    Die die Zuständigkeit ändernden Umstände müssen daher aus Sicht der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei feststehen (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, a.a.O.).

    Ein Wechsel wäre nur eingetreten, wenn der Aktenabgabe zugrunde gelegen hätte, dass die die Zuständigkeit ändernden Umstände aus Sicht der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei festgestanden hätten (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, a.a.O.).

    Denn der Gesetzgeber geht in § 193 Abs. 1 AO davon aus, dass für Steuerpflichtige, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, die Außenprüfung das geeignete und erforderliche Mittel zur Erforschung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in steuerlicher Hinsicht ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).

    Die die Zuständigkeit ändernden Umstände müssen daher aus Sicht der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei feststehen (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, a.a.O.).

    Denn der Gesetzgeber geht in § 193 Abs. 1 AO davon aus, dass für Steuerpflichtige, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, die Außenprüfung das geeignete und erforderliche Mittel zur Erforschung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in steuerlicher Hinsicht ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).

  • BFH, 16.12.2008 - I R 29/08

    Erstmalige Ermessensausübung in ersetzendem Haftungsbescheid - Gegenstand des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Der Bundesfinanzhof habe mit Urteil vom 16. Dezember 2008, I R 29/08, entschieden, dass das Finanzamt auch während eines Klageverfahrens neue Ermessenserwägungen anstellen darf und der neue Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens wird.

    Es reicht nicht aus, dass der Kläger an der Fortführung des Rechtsstreits kein Interesse mehr hat (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BStBl II 2009, 539; vom 26. April 2006 IX R 8/04, BFH/NV 2006, 1657; vom 30. Juli 1997 I R 8/95, BFH/NV 1998, 187, m.w.N.).

    Ist das - wie im Streitfall - geschehen und die Erledigung nicht eingetreten, so muss das Finanzgericht über jenen Antrag entscheiden (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BStBl II 2009, 539).

    Die Vorschrift des § 68 FGO erlaubt die vollständige Ersetzung des angefochtenen Bescheids und enthält im Hinblick auf die Ermessensausübung keine Einschränkung; die Nachholung von Ermessenserwägungen ist im Anwendungsbereich des § 68 FGO nicht gemäß § 102 Satz 2 FGO beschränkt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08 BStBl II 2009, 539).

  • BFH, 29.06.1999 - VII B 303/98

    Rücknahme einer Einspruchsentscheidung; Ersetzen der ersten

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Dies kann nur so verstanden werden, dass der Beklagte den Einspruch der Klägerin wieder als unerledigt aufleben lassen und hierüber (erneut) entscheiden wollte (vgl. Ausführungen des Bundesfinanzhofs - BFH - im Beschluss vom 29. Juni 1999 VII B 303/98, BFH/NV 1999, 1585, unter 1. Abs. 3 der Entscheidungsgründe).

    (1) In seinem Beschluss vom 29. Juni 1999 VII B 303/98 (BFH/NV 1999, 1585) sah es der BFH als fraglich an, wie sich die zweite Einspruchsentscheidung auf die verfahrensrechtliche Lage auswirkt (unter 1. Abs. 4 der Entscheidungsgründe).

    Im Beschluss vom 29. Juni 1999 (VII B 303/98, BFH/NV 1999, 1585) hat der Bundesfinanzhof dies für den Fall entschieden, dass eine irrtümlich den Einspruch als unzulässig verwerfende Einspruchsentscheidung während des anhängigen Klageverfahrens zurückgenommen und durch eine den Einspruch als unbegründet zurückweisende Einspruchsentscheidung ersetzt wird.

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Dies wird im Allgemeinen dort sein, von wo aus der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit anbietet, wo er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und die Zahlungen an ihn geleistet werden (BFH-Urteil vom 18. März 1971 V R 101/67, BFHE 102, 23, BStBl II 1971, 518; BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 86/99, BFH/NV 2001, 742, m.w.N.; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. November 2008 3 K 649/08, juris).

    Wo die Klägerin ihren Sitz i.S.d. § 11 AO hat, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Umsatzsteuer unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 86/99, BFH/NV 2001, 742; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 21 AO Tz. 9).

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.11.2008 - 3 K 649/08

    § 195 S. 2, 3 Abgabenordnung (AO) als Sonderregelung bzgl. der Außenprüfung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Sonderregeln sind nur in § 195 Sätze 2 und 3 AO enthalten, wonach andere als die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden mit der Außenprüfung und der Festsetzung der Steuer beauftragt werden können (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. November 2008 3 K 649/08, juris).

    Dies wird im Allgemeinen dort sein, von wo aus der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit anbietet, wo er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und die Zahlungen an ihn geleistet werden (BFH-Urteil vom 18. März 1971 V R 101/67, BFHE 102, 23, BStBl II 1971, 518; BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 86/99, BFH/NV 2001, 742, m.w.N.; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. November 2008 3 K 649/08, juris).

  • BFH, 27.11.2003 - I B 119/03

    Prüfungsanordnung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Im Falle des Erlasses der Prüfungsanordnung durch das beauftragte Finanzamt, ist dieses zur Entscheidung über den Einspruch berufen (BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 40/07, BFH/NV 2009, 705; BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756); es hat hierbei die im Rahmen der Prüfungsbeauftragung nach § 195 Satz 2 AO anzustellenden Ermessenserwägungen - wenn denn nicht schon in der Prüfungsanordnung erfolgt - mitzuteilen und diese ggf. zu ergänzen.

    Dabei liegt es auf der Hand, dass das für die Besteuerung eines Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt bei der Entscheidung über die Beauftragung eines anderen Finanzamtes mit der Durchführung einer Außenprüfung gemäß § 195 Satz 2 AO neben sachlichen Gründen auch die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen hat (BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756).

  • FG Saarland, 29.04.2004 - 2 K 305/00

    Änderung einer Einspruchsentscheidung während des anhängigen Klageverfahrens;

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Nach § 68 Satz 1 FGO n.F. sind die zweiten Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009 zum Gegenstand des Verfahrens 3 K 1216/09 geworden (so auch Finanzgericht des Saarlandes - sogar schon zu § 68 FGO a.F. -, Urteil vom 29. April 2004 2 K 305/00, EFG 2004, 1060).

    Das Finanzgericht des Saarlandes hat unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 29. Juni 1999 entschieden, dass dies auch in dem Fall möglich ist, dass eine Einspruchsentscheidung, die einen Einspruch gegen einen Lohnsteuernachforderungsbescheid als unbegründet zurückweist, im Klageverfahren aufgehoben und durch eine Einspruchsentscheidung ersetzt wird, in der die bisher fehlenden Ermessenerwägungen nachgeholt werden (Urteil vom 29. April 2004 2 K 305/00, EFG 2004, 1060).

  • BFH, 16.07.1992 - VII R 61/91

    Bedeutung einer Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit einer gegen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Die Frage, ob die Rücknahme der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2009 und deren Ersetzung durch die Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009 rechtmäßig war, ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung ggf. als Vorfrage vor der Überprüfung der Ermessensausübung zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1992 VII R 61/91, BFH/NV 1993, 39).

    Soweit aufgrund der ursprünglichen Klagen 3 K 80/10 und 3 K 81/10 Verfahrenskosten entstanden sind, sind diese im Hinblick auf die in den Einspruchsentscheidungen vom 16. Dezember 2009 erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vom Beklagten zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1992 VII R 61/91, BFH/NV 1993, 39).

  • BFH, 27.11.2003 - I S 11/03

    Rechtmäßigkeit innerdienstlicher Prüfungsaufträge; Mitteilung der zu Grunde

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
    Im Falle des Erlasses der Prüfungsanordnung durch das beauftragte Finanzamt, ist dieses zur Entscheidung über den Einspruch berufen (BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 40/07, BFH/NV 2009, 705; BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756); es hat hierbei die im Rahmen der Prüfungsbeauftragung nach § 195 Satz 2 AO anzustellenden Ermessenserwägungen - wenn denn nicht schon in der Prüfungsanordnung erfolgt - mitzuteilen und diese ggf. zu ergänzen.

    Dabei liegt es auf der Hand, dass das für die Besteuerung eines Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt bei der Entscheidung über die Beauftragung eines anderen Finanzamtes mit der Durchführung einer Außenprüfung gemäß § 195 Satz 2 AO neben sachlichen Gründen auch die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen hat (BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756).

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 40/07

    Klagerecht einer zivilrechtlich beendeten Personengesellschaft wegen einer bei

  • BFH, 30.07.1997 - I R 8/95

    Anforderungen an die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

  • BFH, 23.02.2010 - VII R 1/09

    Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch Verlängerung einer

  • BFH, 09.01.2001 - II B 36/00

    Untätigkeitsklage; Aussetzung des Klageverfahrens

  • BFH, 18.03.1971 - V R 101/67

    Rüge der örtlichen Unzuständigkeit - Zeitliche Beschränkung - Örtliche

  • BFH, 16.12.1987 - I R 238/83

    Unterzeichnung der Prüfungsanordnung durch den Sachgebietsleiter der

  • BFH, 19.05.2011 - III R 61/09

    Einseitige Erledigungserklärung - Bindung an das Klagebegehren

  • BFH, 10.02.1983 - IV R 104/79

    Erweiterung einer Außenprüfung - Prüfungszeitraum - Begründung der Erweiterung

  • BFH, 26.04.2006 - IX R 8/04

    Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

  • BFH, 26.05.2006 - IV B 151/04

    Rechtshängigkeit - zwei Klagen gegen einen Steuerbescheid

  • BFH, 12.08.2002 - X B 210/01

    Pflicht zur Begründung einer Außenprüfungsanordnung

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 616/10

    Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Durchführung einer Außenprüfung -

  • BFH, 17.02.2011 - VIII B 51/10

    Entscheidungsbefugnis über Einspruch gegen die vom beauftragten FA erlassene

  • BFH, 20.05.1994 - VI R 105/92

    Hinweis im Änderungsbescheid, daß ein bisher festgesetzter Verspätungszuschlag

  • BFH, 19.05.1998 - I R 44/97

    Einspruchsentscheidung, isolierte Aufhebung

  • BFH, 19.08.1998 - XI R 37/97

    Außenprüfung und Steuerstrafverfahren

  • BFH, 28.06.2000 - I R 20/99

    Beschränkung der Ap auf bestimmte Sachverhalte?

  • VG Mainz, 06.05.2020 - 3 K 616/19

    Vorkaufsrecht für Wohngebiete

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 616/10
    Über die Anordnung dieser Prüfung werde im Verfahren 3 K 1216/09 gestritten.

    Bisher sei jedoch noch keine Prüfung erfolgt, weil sich die Klägerin auch gegen die Prüfungsanordnung der Vorjahre gewandt habe (vgl. Klageverfahren 3 K 1216/09).

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.12.2012 - 6 K 1169/08

    Ersetzen einer Teileinspruchsentscheidung durch die Finanzbehörde bei anhängiger

    Dass der Kläger regelmäßig die isolierte Aufhebung des Einspruchsbescheids (jedenfalls nicht mit Erfolg) begehren und das Gericht grundsätzlich den Einspruchsbescheid nicht isoliert aufheben kann, steht der isolierten Aufhebung des Einspruchsbescheids und dessen Ersetzung durch das Finanzamt nicht entgegen (s. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.1.2012 3 K 1216/09, juris).
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