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   FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18   

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FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18 (https://dejure.org/2018,46985)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.11.2018 - 3 K 1280/18 (https://dejure.org/2018,46985)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. November 2018 - 3 K 1280/18 (https://dejure.org/2018,46985)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 39 Abs 2 Nr 2 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 7 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2015
    AfA: Ergänzungsrechnung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • Wolters Kluwer

    Erfassen von einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Erwerb des Gesellschaftsanteils entstehenden Anschaffungskosten in voller Höhe in einer Ergänzungsrechnung; Abhängigkeit der erfolgswirksamen Auflösung der in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfassen von einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Erwerb des Gesellschaftsanteils entstehenden Anschaffungskosten in voller Höhe in einer Ergänzungsrechnung; Abhängigkeit der erfolgswirksamen Auflösung der in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung von Anschaffungskosten bei Erwerb eines Gesellschaftsanteils in Ergänzungsrechnung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ermittlung von Anschaffungskosten bei Erwerb eines Gesellschaftsanteils in Ergänzungsrechnung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    AfA: Ergänzungsrechnung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 358
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (39)

  • BFH, 28.09.1971 - VIII R 73/68

    Absetzungen für Abnutzung - Gebäude - Vorgeschriebene AfA-Sätze - Tatsächliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18
    Hierfür, d.h. für die Annahme einer die technische Nutzungsdauer unterschreitenden wirtschaftlichen Nutzungsdauer, bedarf es ausreichend greifbarer Anhaltspunkte (BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176).

    Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass bei der - prognostischen - Bestimmung der tatsächlichen Nutzungsdauer auch ungewisse künftige Ereignisse zu beurteilen sind, kann im Rahmen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG keine Gewissheit über die kürzere Nutzungsdauer, sondern nur eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung gefordert werden, bei der alle - vom Steuerpflichtigen darzulegenden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. April 2013 IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267) - technischen und wirtschaftlichen Umstände des betreffenden Objekts Berücksichtigung finden (BFH-Urteil in BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 7. September 1993 I 637/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 96; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 23. Januar 2001  8 K 6294/95, EFG 2001, 675).

    Ob die größtmögliche Wahrscheinlichkeit für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG spricht, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung im Einzelfall, deren Beurteilung der Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Urteile in BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; in BFH/NV 2008, 1310).

    Es kommt für die Bestimmung der Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht auf die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes, sondern auf die Gesamtnutzungsdauer in der Hand des jeweiligen Steuerpflichtigen - im Streitfall des Beigeladenen, für den die Ergänzungsrechnung aufgestellt wird - an (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176).

  • BFH, 04.03.2008 - IX R 16/07

    Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18
    Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist als die technische Nutzungsdauer, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (BFH-Urteile vom 4. März 2008 IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310; vom 18. September 2003 X R 54/01, BFH/NV 2004, 474; vom 19. November 1997 X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59; vom 28. Oktober 2008 IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899).

    Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann den AfA jedoch nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist, d.h., wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist (BFH-Urteile in BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59; in BFH/NV 2008, 1310; vom 15. Februar 1989 X R 97/87, BFHE 156, 423, BStBl II 1989, 604).

    Ob die größtmögliche Wahrscheinlichkeit für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG spricht, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung im Einzelfall, deren Beurteilung der Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Urteile in BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; in BFH/NV 2008, 1310).

  • BFH, 20.11.2014 - IV R 1/11

    Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18
    Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft hätte (BFH-Urteil vom 20. November 2014 IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34).

    Der Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige - wie hier der Beigeladene, auf den für Zwecke der AfA-Bemessung i.R. der Ergänzungsrechnung abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34) - nach dem 20. Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der Anschaffung (§ 11c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStDV).

    aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die im Fall eines entgeltlichen Erwerbs eines Mitunternehmeranteils aufzustellende Ergänzungsbilanz lediglich den Teil der Anschaffungskosten für die Anteile an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter enthält, der über die in der Gesellschaftsbilanz ausgewiesenen und anteilig auf die Gesellschafter entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gesellschaft hinausgeht (BFH-Urteil in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34; s. auch Wendt, Finanz-Rundschau 2015, 555), und damit zur Bestimmung der sich aus der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers ergebenden AfA ausschließlich die in der Ergänzungsbilanz erfassten Mehrwerte maßgeblich sind, während hinsichtlich der bei der Gesamthand ausgewiesenen Buchwerte die AfA der Personengesellschaft weitergeführt werden (so Reiß in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 15 Rz 251; Desens/Blischke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rz F 239; Carlé in Korn, EStG, § 15 Rz 197; Richter/Markl, in Lademann, EStG, § 15 Rz 828), oder, ob die gesamten Anschaffungskosten auf die Aktiva der Gesellschaft zu verteilen, davon ausgehend die Absetzungsbeträge zu berechnen und im Anschluss von dieser Summe die sich im Rahmen der Einkünfteermittlung der Gesamthand ergebenden AfA-Beträge abzuziehen sind, soweit sie auf den eingetretenen Mitunternehmer entfallen (so Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Dezember 2016, BStBl I 2017, 34 "Beispiel 1"; ebenso Wacker in Schmidt, EStG, 37. Aufl., § 15 Rz 465; Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG Rz 500 "planmäßige Abschreibungen"; Freikamp, Der Betrieb 2015, 1063; Bolk, Deutsche Steuer Zeitung 2015, 472, 474).

  • BFH, 19.11.1997 - X R 78/94

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18
    Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist als die technische Nutzungsdauer, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (BFH-Urteile vom 4. März 2008 IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310; vom 18. September 2003 X R 54/01, BFH/NV 2004, 474; vom 19. November 1997 X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59; vom 28. Oktober 2008 IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899).

    Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann den AfA jedoch nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist, d.h., wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist (BFH-Urteile in BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59; in BFH/NV 2008, 1310; vom 15. Februar 1989 X R 97/87, BFHE 156, 423, BStBl II 1989, 604).

  • BFH, 04.10.1990 - X R 148/88

    Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an geschlossenen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18
    Vielmehr sind nach der - im Bereich der vermögensverwaltenden Personengesellschaften uneingeschränkt anwendbaren (BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679) - Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO - abweichend von der zivilrechtlichen Zuordnung - Wirtschaftsgüter, die - wie im Fall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit - wie im Fall der Besteuerung der Gesellschafter nach dem Einkommen (BFH-Urteile vom 4. Oktober 1990 X R 148/88, BFHE 162, 304, BStBl II 1992, 211; vom 27. Juli 2004 IX R 20/03, BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33) - eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

    Vielmehr bedarf es dieser Fiktion lediglich aufgrund des Umstandes, dass es - anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft - im Fall des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen an Personengesellschaften in Bezug auf die Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft an einem zivilrechtlichen Veräußerungsvorgang - und damit auch an einem Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG - fehlt, auch wenn das Gesamthandsvermögen nur aus Grundstücken besteht (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 1990 X R 148/88, BFH 162, 304, BStBl II 1992, 211).

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18
    aa) Der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft ist einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb des Gesellschaftsanteils als Wirtschaftsgut, sondern als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu werten (vgl. u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691; BFH-Urteile vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180; vom 6. Mai 2010 IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261).

    66 bb) Dies kann offen bleiben, da jedenfalls in Fällen, in denen - wie im Streitfall - ein Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erworben wird, die - im Bereich der Mitunternehmerschaften durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängte (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691) - Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gebietet, in der Ergänzungsrechnung die gesamten Anschaffungskosten des eintretenden Gesellschafters auf die Aktiva der Gesellschaft zu verteilen.

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 18/06

    Einbringen von Miteigentumsanteilen an Grundstücken in eine vermögensverwaltende

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18
    Vielmehr sind nach der - im Bereich der vermögensverwaltenden Personengesellschaften uneingeschränkt anwendbaren (BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679) - Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO - abweichend von der zivilrechtlichen Zuordnung - Wirtschaftsgüter, die - wie im Fall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit - wie im Fall der Besteuerung der Gesellschafter nach dem Einkommen (BFH-Urteile vom 4. Oktober 1990 X R 148/88, BFHE 162, 304, BStBl II 1992, 211; vom 27. Juli 2004 IX R 20/03, BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33) - eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

    67 Nach dieser Vorschrift sind Gesamthandsgemeinschaften - und damit auch die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - für Zwecke der Besteuerung der Gesamthänder nach dem Einkommen als Bruchteilsgemeinschaft anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820; vom 11. März 1992 II R 157/87, BFHE 167, 174, BStBl II 1987, 543; vom 2. April 2008 IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679).

  • BFH, 12.12.1996 - IV R 77/93

    Ausscheiden eines Kommanditisten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18
    Da der Erwerber eines Mitunternehmeranteils die bestehenden Vermögensrechte aus der Beteiligung und damit auch das Kapitalkonto seines Vorgängers übernimmt, erfordert der bilanzielle Ausweis des Anschaffungspreises des Erwerbers für seinen Anteil an der Personengesellschaft, dass in einer für ihn aufzustellenden Ergänzungsrechnung (Ergänzungsbilanz) das Kapitalkonto des Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis berichtigt wird (BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730; vom 30. März 1993 VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706; vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. April 2003 I R 102/01, BFHE 202, 455, BStBl II 2004, 804).

    aa) Der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft ist einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb des Gesellschaftsanteils als Wirtschaftsgut, sondern als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu werten (vgl. u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691; BFH-Urteile vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180; vom 6. Mai 2010 IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261).

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 41/78

    Anschaffungspreis - Mitunternehmeranteil - Kapitalkonto - Ergänzungsbilanz -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18
    Da der Erwerber eines Mitunternehmeranteils die bestehenden Vermögensrechte aus der Beteiligung und damit auch das Kapitalkonto seines Vorgängers übernimmt, erfordert der bilanzielle Ausweis des Anschaffungspreises des Erwerbers für seinen Anteil an der Personengesellschaft, dass in einer für ihn aufzustellenden Ergänzungsrechnung (Ergänzungsbilanz) das Kapitalkonto des Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis berichtigt wird (BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730; vom 30. März 1993 VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706; vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. April 2003 I R 102/01, BFHE 202, 455, BStBl II 2004, 804).

    Diese sind in einer von der Gesellschaft aufzustellenden Ergänzungsbilanz für den Anteilserwerber auszuweisen und mit dem Abgang oder Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter gewinnwirksam aufzulösen (BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730; vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18
    Anders als möglicherweise im Fall von Personengesellschaften, die ein gewerbliches Unternehmen betreiben - mit der Folge, dass dem Gesellschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft verwirklichten Geschäftsvorfälle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit anteilig zuzurechnen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) -, beziehen sich die steuerlichen Anschaffungskosten eines neu eintretenden Gesamthänders bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften in jedem Fall nicht lediglich auf die nicht im Rahmen der Einkünfteermittlung der Gesellschaft ausgewiesenen Werte (stille Reserven), sondern auf den gesamten von ihm erworbenen Bruchteil an den zivilrechtlich im Eigentum der Gesellschaft stehenden Wirtschaftsgütern.
  • BFH, 11.03.1992 - II R 157/87

    Zurechnung eines Anteils an negativem Einheitswert an Kommanditisten

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 72/98

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen

  • BFH, 15.02.1989 - X R 97/87

    1. Anschaffungskosten des Grund und Bodens bei Erwerb mit Abbruchabsicht - 2.

  • BFH, 30.04.1987 - IV R 42/85

    Einkommensteuer - Verspätete Abgabe - Verspätungszuschlag - Ermessen

  • FG Köln, 23.01.2001 - 8 K 6294/95

    AfA: Nutzungsdauer bei vermieteten Gebäuden

  • BFH, 18.09.2003 - X R 54/01

    Wirtschaftliches Eigentum; Nutzungsdauer eines Gebäudes

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 16/08

    Absetzung für Abnutzung bei einem Pflegeheim - Differenzierung zwischen

  • BFH, 25.02.2010 - IV R 2/07

    AfA-Befugnis bei Gebäude auf fremdem Grund und Boden

  • BFH, 22.04.2013 - IX B 181/12

    NZB: Fehlerhafte Rechtsanwendung

  • FG Hessen, 11.03.1992 - 9 K 901/89
  • FG Niedersachsen, 07.09.1993 - I 637/88
  • FG Niedersachsen, 19.05.2017 - 2 K 87/16

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen vermögensverwaltenden

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 20/03

    Anlagevermittlung - Verlustzuweisung vor Beitritt möglich

  • BFH, 30.04.2003 - I R 102/01

    Kapitalgesellschaft: Einbringung eines Mitunternehmeranteils

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 57/94

    Erfolgswirksame Auflösung der Minderwerte für Wirtschaftsgüter in negativen

  • BFH, 21.04.1994 - IV R 70/92

    Zur bilanziellen Darstellung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung zu einem vom

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 40/92

    Aktivierung von Aufwendungen für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einem

  • BFH, 30.03.1993 - VIII R 63/91

    Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters gehört zum Kapitalkonto i. S. des § 15a

  • BFH, 06.03.1990 - VIII R 28/84

    Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts in mehreren Steuerbescheiden i. S.

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

  • BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Übertragung einer Rücklage -

  • BFH, 16.12.1981 - I R 93/77

    Komplementär GmbH - Finanzrechtsweg - Ergebnisanteil

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

  • BFH, 12.06.1975 - IV R 129/71

    Ausscheiden eines Gesellschafters - KG - Übergang eines Gesellschaftsanteils -

  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 13/07

    AfA-Berechtigung bei der Aufnahme eines Gesellschafters in eine freiberufliche

  • BFH, 06.05.2010 - IV R 52/08

    Keine Buchwertfortführung bei bloßer Übertragung von KG-Anteilen - keine

  • BFH, 12.07.2012 - IV R 39/09

    Gewinn aus der Veräußerung des nach Formwechsel entstandenen

  • BFH, 12.07.2012 - IV R 12/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2012 IV R 39/09 - Ermittlung des

  • BFH, 22.10.2015 - IV R 37/13

    Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel -

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 38/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

    Die steuerrechtliche Bewertung der in einer solchen Ergänzungsrechnung ausgewiesenen Rechnungsposten --wie etwa der in der Ergänzungsrechnung zu berücksichtigenden AfA des betreffenden Gesellschafters-- ist grundsätzlich nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig (so zutreffend FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2018 - 3 K 1280/18, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 358, rechtskräftig).

    Doch auch insoweit besteht --im Interesse einer zutreffenden, einzelfallbezogenen Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip-- die Notwendigkeit, eine vorübergehende Modifikation der steuerlichen Gewinnverteilung hinsichtlich derjenigen Werte, die allein dem neuen Gesellschafter zuzuordnen sind, vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1991 - VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647, und in BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358).

    Die Fortschreibung der so ausgewiesenen Anschaffungskosten geschieht dabei unabhängig von der Handhabung bei der Gesamthand (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358; Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 15 EStG Rz 505).

    Nach diesen Grundsätzen ist die auf den neu eintretenden Gesellschafter entfallende AfA der Gesamthand auch nicht von der für die Ergänzungsrechnung errechneten AfA abzuziehen (FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 465; Bolk, DStZ 2015, 474; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2017, 34, "Beispiel 1", zur Ergänzungsbilanz bei einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft).

  • BFH, 03.05.2022 - IX R 22/19

    AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer

    ff) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Rechtsprechung die individuelle AfA-Berechtigung des Gesellschafters nach entgeltlichem Anteilserwerb bisher --soweit ersichtlich-- nur unter dem Gesichtspunkt der Auflösung oder Fortschreibung von Ergänzungsbilanzen und -rechnungen thematisiert hat (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34; Senatsurteil in BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 29 ff.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2018 - 3 K 1280/18, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 358).

    ff) Hinsichtlich des anteilig miterworbenen Gebäudes ist die verbleibende Restnutzungsdauer grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 4 EStG zu bestimmen (ebenso Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358).

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

    Die steuerrechtliche Bewertung der in einer solchen Ergänzungsrechnung ausgewiesenen Rechnungsposten --wie etwa der in der Ergänzungsrechnung zu berücksichtigenden AfA des betreffenden Gesellschafters-- ist grundsätzlich nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig (so zutreffend FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2018 - 3 K 1280/18, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 358, rechtskräftig).

    Doch auch insoweit besteht --im Interesse einer zutreffenden, einzelfallbezogenen Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip-- die Notwendigkeit, eine vorübergehende Modifikation der steuerlichen Gewinnverteilung hinsichtlich derjenigen Werte, die allein dem neuen Gesellschafter zuzuordnen sind, vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1991 - VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647, und in BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358).

    Die Fortschreibung der so ausgewiesenen Anschaffungskosten geschieht dabei unabhängig von der Handhabung bei der Gesamthand (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34; s. ferner FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358; Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 15 EStG Rz 505).

    Nach diesen Grundsätzen ist die auf den neu eintretenden Gesellschafter entfallende AfA der Gesamthand auch nicht von der für die Ergänzungsrechnung errechneten AfA abzuziehen (FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 465; Bolk, DStZ 2015, 474; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2017, 34, "Beispiel 1", zur Ergänzungsbilanz bei einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft).

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