Weitere Entscheidung unten: VG Berlin, 02.02.2011

Rechtsprechung
   FG Hamburg, 07.09.2010 - 3 K 13/09   

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FG Hamburg, 07.09.2010 - 3 K 13/09 (https://dejure.org/2010,3741)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2010 - 3 K 13/09 (https://dejure.org/2010,3741)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. September 2010 - 3 K 13/09 (https://dejure.org/2010,3741)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einkommensteuerrecht: Taxigewerbe: Schätzung und Benennungsverlangen

  • Betriebs-Berater

    Hinzuschätzung bei Taxiunternehmern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Taxigewerbe: Schätzung und Benennungsverlangen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Taxigewerbe: Schätzung und Benennungsverlangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Ein Taxifahrer verschätzt sich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Taxiunternehmer und ihre Schwarzfahrer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Hinzuschätzung bei Taxiunternehmern

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Umsatzschätzung bei Taxiunternehmen durch Finanzamt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schätzung von Umsätzen von Taxifahrern zulässig - Bei Nichtbenennung der Empfänger der vermuteten Mehrbetriebsausgaben bleiben Betriebsausgaben unberücksichtigt

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben mangels Kooperation im Rahmen der Betriebsprüfung rechtmäßig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 2989
  • EFG 2010, 2057
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Hamburg, 03.06.2009 - 5 K 140/07

    Folge fehlender Empfängerbenennung und Beweiserhebung im Schätzungsvergleich

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2010 - 3 K 13/09
    Da der Senat bereits aufgrund der beim Kläger konkret vorgekommenen Unregelmäßigkeiten zur Überzeugung von der Unrichtigkeit der Buchführung gelangt, kommt es nicht mehr darauf an und bedarf daher keiner Entscheidung, ob in diesem Zusammenhang das seinerzeit einen Großteil der Branche betreffende Fehlen von Schichtzetteln (zu deren Notwendigkeit Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 26. Februar 2004, XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, Juris Rn. 33-35; zustimmend FG Hamburg Urteile vom 18. November 2009, 6 K 90/08, Juris Rn. 30, vom 3. Juni 2009, 5 K 140/07, Juris Rn. 38-40 und vom 24. Januar 2005, II 27/03, Juris Rn. 19) bereits in den Streitjahren zu berücksichtigen ist, obwohl die Notwendigkeit erst mit gemeinsamem Schreiben der BSU und der Finanzbehörde vom 22. Januar 2008 (FG-A Bl. 132) der Branche bekannt gemacht worden ist und die Präsidentin der OFD Karlsruhe noch mit Schreiben vom 23. Februar 2009 (FG-A Bl. 134) eine solche Verpflichtung verneint hat.

    Der 5. Senat des FG Hamburg (Urteil vom 3. Juni 2009, 5 K 140/07, Juris Rn. 61, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, Aktenzeichen des BFH X B 103/09), vertritt hierzu die Auffassung, dass sich die Steuerbelastung von Taxifahrern regelmäßig im unteren Bereich der Progression bewege und auch in Anlehnung an den Steuersatz gemäß § 40a Abs. 1 EStG ein Steuerausfall von (nur) 25 % der Lohnkosten anzunehmen sei.

    Entgegen der Ansicht des 5. Senats (Urteil vom 3. Juni 2009, 5 K 140/07, Juris Rn. 67) kann jedoch der Gedanke des Ausfalls von Sozialabgaben bzw. des Sozialleistungsbetrugs durch die Empfänger bei der Ermessensentscheidung auf der zweiten Stufe (Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei Nichtbenennung) ergänzend herangezogen werden.

  • FG Hamburg, 11.04.2000 - II 14/97

    Rechnungen einer ausländischen Briefkastenfirma

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2010 - 3 K 13/09
    Der Gericht hat die Benennung von Zahlungsempfängern für die hinzugeschätzten Reparaturen und - insoweit wie bereits zutreffend das Finanzamt - Personalkosten verlangt (FG-A Bl. 114 und v. a. Bl. 241) und berücksichtigt  mangels Benennung der Empfänger diese Betriebsausgaben in vollem Umfange nicht (vgl. FG Hamburg Urteil vom 15. Dezember 1998, II 218/99, Juris Rn. 29 und 39; FG Hamburg Urteil vom 11.  April 2000, II 14/97, EFG 2000, 1385, Juris Rn. 51, 62 und 91).

    Die Ungewissheit geht zu Lasten des Steuerpflichtigen, der den Empfänger nicht benennt (FG Hamburg  Urteil vom 11. April 2000, II 14/97, EFG 2000, 1385, Juris Rn. 92).

  • BFH, 10.03.1999 - XI R 10/98

    Empfängerbenennung bei Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2010 - 3 K 13/09
    Es handelt sich um eine Art Gefährdungshaftung (BFH Urteil vom 10. März 1999, XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434, Juris Rn. 14).

    Berücksichtigt werden kann zugunsten des Steuerpflichtigen nur, was sicher feststeht, nicht aber, was bloß möglich ist (BFH Urteil vom 13. März 1985, I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318, Juris Rn. 22; BFH Urteil vom 10. März 1999, XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434, Juris Rn. 29; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 160 AO Rn. 20).

  • FG Hamburg, 18.11.2009 - 6 K 90/08

    Einkommensteuerrecht, Umsatzsteuerrecht: Zur Frage, ob und gegebenenfalls in

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2010 - 3 K 13/09
    Da der Senat bereits aufgrund der beim Kläger konkret vorgekommenen Unregelmäßigkeiten zur Überzeugung von der Unrichtigkeit der Buchführung gelangt, kommt es nicht mehr darauf an und bedarf daher keiner Entscheidung, ob in diesem Zusammenhang das seinerzeit einen Großteil der Branche betreffende Fehlen von Schichtzetteln (zu deren Notwendigkeit Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 26. Februar 2004, XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, Juris Rn. 33-35; zustimmend FG Hamburg Urteile vom 18. November 2009, 6 K 90/08, Juris Rn. 30, vom 3. Juni 2009, 5 K 140/07, Juris Rn. 38-40 und vom 24. Januar 2005, II 27/03, Juris Rn. 19) bereits in den Streitjahren zu berücksichtigen ist, obwohl die Notwendigkeit erst mit gemeinsamem Schreiben der BSU und der Finanzbehörde vom 22. Januar 2008 (FG-A Bl. 132) der Branche bekannt gemacht worden ist und die Präsidentin der OFD Karlsruhe noch mit Schreiben vom 23. Februar 2009 (FG-A Bl. 134) eine solche Verpflichtung verneint hat.

    Der Senat folgt damit nicht dem FA in hiesiger Sache, das für Mehrreparaturen kein Benennungsverlangen gestellt hat, und dem FA Hamburg-1 und sich diesem anschließend dem 6. Senat des FG Hamburg, die in einem anderen Taxigewerbe-Schätzungsfall auch bei Personalkosten kein Benennungsverlangen gestellt haben (FG Hamburg Urteil vom 18. November 2009, 6 K 90/08, Juris Rn. 11, 46).

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 67/99

    Gewinnschätzung bei Landwirten

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2010 - 3 K 13/09
    Gibt es eine Bandbreite, innerhalb derer die geschätzte Größe sich realistischerweise bewegt, so ist grundsätzlich zuungunsten des Steuerpflichtigen zu schätzen, d. h. auf der Betriebseinnahmenseite (Umsätze) am oberen Ende der Spanne, auf der Betriebsausgabenseite am unteren Ende, denn der "Beweisverderber" darf aus seinem Verhalten keinen Vorteil ziehen (vgl. BFH Urteil vom 29. März 2001, IV R 67/99, BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484, Juris Rn. 17 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 162 AO Rn. 44: Verbot der Prämierung von Mitwirkungspflichtverletzungen).

    Aufgrund des gewählten Ansatzes von Durchschnittswerten (statt vom oberen Ende der Spanne bei den Einnahmen und dem unteren Ende bei den Ausgaben) handelt es sich dem Charakter nach tendenziell um eine Durchschnittsgewinnermittlung, die sich einer weiter gehenden Differenzierung entzieht, so dass für die Berücksichtigung individueller Besonderheiten grundsätzlich kein Raum bleibt (BFH Urteil vom 29. März 2001, IV R 67/99, BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484, Juris Rn. 17 m. w. N.).

  • BFH, 29.09.2005 - III B 11/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheingesellschaft - Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2010 - 3 K 13/09
    Der BFH führt zutreffend aus, dass sich Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug nach ihren jeweiligen Regeln richten (BFH Beschluss vom 29. September 2005, III B 11/05, BFH/NV 2006, 61, Juris Rn. 15-17).
  • BFH, 20.04.2005 - X R 40/04

    Benennungsverlangen i. S. von § 160 AO

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2010 - 3 K 13/09
    Denn der Hauptzweck des § 160 AO ist es sicherzustellen, dass der bei den Klägern Steuer mindernde Posten beim Geschäftspartner (Werkstätte, Fahrer) Steuer erhöhend erfasst wird (BFH Urteil vom 20. April 2005, X R 40/04, BFH/NV 2005, 1739, Juris Rn. 15).
  • BFH, 15.03.1995 - I R 46/94

    Angestellter Arzt wird nur bei Angabe seiner Wohnanschrift ordnungsgemäß als

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2010 - 3 K 13/09
    Auch wenn ein nicht benannter Empfänger nachweislich nicht gewerbesteuerpflichtig ist, kann die an ihn geleistete Zahlung bei Ermittlung des Gewerbeertrags nicht abgezogen werden wegen des Vorrangs der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung gemäß § 7 GewStG (BFH Urteil vom 15. März 1995, I R 46/94, BFHE 178, 99, BStBl II 1996, 51, Juris Rn. 23).
  • BFH, 13.03.1985 - I R 7/81

    Beweiserhebung durch Finanzgericht - Verweigerung der Auskunft - Geschäftsverkehr

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2010 - 3 K 13/09
    Berücksichtigt werden kann zugunsten des Steuerpflichtigen nur, was sicher feststeht, nicht aber, was bloß möglich ist (BFH Urteil vom 13. März 1985, I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318, Juris Rn. 22; BFH Urteil vom 10. März 1999, XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434, Juris Rn. 29; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 160 AO Rn. 20).
  • FG Hamburg, 24.01.2005 - II 27/03

    Schätzung bei Nichtaufbewahrung der im Taxigewerbe erstellten Schichtzettel als

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2010 - 3 K 13/09
    Da der Senat bereits aufgrund der beim Kläger konkret vorgekommenen Unregelmäßigkeiten zur Überzeugung von der Unrichtigkeit der Buchführung gelangt, kommt es nicht mehr darauf an und bedarf daher keiner Entscheidung, ob in diesem Zusammenhang das seinerzeit einen Großteil der Branche betreffende Fehlen von Schichtzetteln (zu deren Notwendigkeit Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 26. Februar 2004, XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, Juris Rn. 33-35; zustimmend FG Hamburg Urteile vom 18. November 2009, 6 K 90/08, Juris Rn. 30, vom 3. Juni 2009, 5 K 140/07, Juris Rn. 38-40 und vom 24. Januar 2005, II 27/03, Juris Rn. 19) bereits in den Streitjahren zu berücksichtigen ist, obwohl die Notwendigkeit erst mit gemeinsamem Schreiben der BSU und der Finanzbehörde vom 22. Januar 2008 (FG-A Bl. 132) der Branche bekannt gemacht worden ist und die Präsidentin der OFD Karlsruhe noch mit Schreiben vom 23. Februar 2009 (FG-A Bl. 134) eine solche Verpflichtung verneint hat.
  • BFH, 04.03.1993 - IV R 33/92

    Verfahrensfehlerhaftigkeit der Unterlassung der Sachverständigenzuziehung bei

  • BFH, 24.01.1964 - III 336/60 U

    Zeitpunkt der Benennung des Gutachters

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung

  • FG Hamburg, 18.12.2015 - 2 K 281/14

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen

    Dies gilt insbesondere, wenn die unteren Werte nicht plausibel sind (abweichend FG Hamburg 3 K 13/09).

    Insoweit werde auf das Urteil des 3. Senats des Finanzgerichts Hamburg (Az.: 3 K 13/09) Bezug genommen, wonach jeweils der niedrigste Wert der dem Gutachten Linne und Krause zu Grunde liegenden Spannweite der Nettoumsätze pro gefahrenen Kilometer heranzuziehen sei, nämlich für die Jahre 2002 bis 2004 0, 64 EUR, für 2005 0, 67 EUR und für 2006 0, 68 EUR.

    Auch soweit die Gutachten bereits Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren waren (FG Hamburg, Urteil vom 07.09.2010, 3 K 13/09, EFG 2010, 2057; Urteil vom 11.11.2014, 6 K 206/11, juris) haben sich die ermittelten Zahlen als belastbar erwiesen und sind zur Grundlage der Entscheidungen gemacht worden.

    Der Senat sieht angesichts des hier zugrunde gelegten durchschnittlichen Netto-Umsatzes pro gefahrenen km für alle Betriebe keinen Anlass, die von dem 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg in der Entscheidung vom 07.09.2010 (3 K 13/09, EFG 2010, 2057) herangezogenen niedrigeren Werte zugrunde zu legen.

    Gibt es eine Bandbreite, innerhalb derer die geschätzte Größe sich realistischer Weise bewegt, so ist grundsätzlich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu schätzen, d. h. auf der Betriebseinnahmenseite (Umsätze) am oberen Ende der Spanne, auf der Betriebsausgabenseite am unteren Ende, denn derjenige, der seine Buchführungspflichten nicht erfüllt, darf aus seinem Verhalten keinen Vorteil ziehen (FG Hamburg, Urteil vom 07.09.2010, 3 K 13/09, EFG 2010, 2057; BFH-Urteil vom 29.03.2001 IV R 67/99, BStBl II 2001, 484).

  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 238/16

    Einkommensteuer: Hinzuschätzung bei einem Taxibetrieb

    Auch soweit die Gutachten bereits Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren waren (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 7. September 2010, 3 K 13/09, EFG 2010, 2057; vom 11. November 2014, 6 K 206/11, juris), haben sich die ermittelten Zahlen als belastbar erwiesen und sind zur Grundlage der Entscheidungen gemacht worden (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2015, 2 K 281/14, juris).

    c) Der Senat geht mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts und mit den Beteiligten davon aus, dass die Größe "Umsatz/km" nicht im Sinne von "Umsatz/Besetztfahrten" (mit Fahrgast), sondern im Sinne von "Umsatz/betrieblicher Gesamtfahrleistung" zu verstehen ist, Leer- und Privatfahrten innerhalb einer Schicht somit einbezogen sind (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 7. September 2010, 3 K 13/09, EFG 2010, 2057; Urteil vom 11. November 2014, 6 K 206/11, juris; vom 18. Dezember 2015, 2 K 281/14, juris).

    Gibt es eine Bandbreite, innerhalb derer die geschätzte Größe sich realistischer Weise bewegt, so ist grundsätzlich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu schätzen, d. h. auf der Betriebseinnahmenseite (Umsätze) am oberen Ende der Spanne, auf der Betriebsausgabenseite am unteren Ende, denn derjenige, der seine Buchführungspflichten nicht erfüllt, darf aus seinem Verhalten keinen Vorteil ziehen (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 18. Dezember 2015 2 K 281/14 juris; vom 7. September 2010, 3 K 13/09, EFG 2010, 2057; BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 67/99, BStBl II 2001, 484).

  • FG Hamburg, 10.09.2013 - 3 K 80/13

    Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und

    Sie hat jedoch nicht dargelegt und nachgewiesen, in welcher Höhe sie Umsätze/Gewinne aus ihrer eigenen Tätigkeit erwirtschaftet hat, so dass es nicht gerechtfertigt ist, dass sie durch eine (zu) großzügige Schätzung zu ihren Gunsten einen Vorteil aus ihrem Verhalten zieht (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 07.09.2010 3 K 13/09, EFG 2010, 2057; BFH-Beschlüsse vom 07.04.2003 V B 28/02, BFH/NV 2003, 1195; vom 09.03.1998 X B 42/97, BFH/NV 1998, 1125).
  • FG Hamburg, 31.08.2011 - 6 V 25/11

    Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei

    Hinsichtlich der die Höhe der Schätzung betreffenden Einwendungen werde ergänzend auf das Urteil des 3. Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 07.09.2010 3 K 13/09 verwiesen.

    Dabei lässt der Senat unberücksichtigt, dass in Fällen wie dem vorliegenden möglicherweise auch sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten und Pflichten der Zahlungsempfänger aus der Inanspruchnahme von Sozialleistungen verletzt wurden (vgl. FG Hamburg Urteil vom 07.09.2010 3 K 13/09, EFG 2010, 2057).

  • FG Hamburg, 11.11.2014 - 6 K 206/11

    Einkommensteuer: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen

    a) Der Senat stimmt mit dem Beklagten darin überein, dass die Methode, zunächst die Laufleistung (gefahrene Kilometer) zu schätzen und dann mit einer empirisch begründbaren Größe "Umsatz pro km" zu multiplizieren, sachgerecht ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 07.09.2010 3 K 13/09, EFG 2010, 2057).
  • FG Köln, 27.08.2013 - 3 V 1100/13

    Taxiunternehmen, Schätzungsbefugnis, Aufbewahren der Schichtzettel, Höhe der

    In der Rechtsprechung ist das für L erstellte Gutachten der Firma B & A als taugliche Schätzungsgrundlage anerkannt worden (Urteil des FG Hamburg vom 7. September 2010 3 K 13/09, EFG 2010, 2057).
  • FG Köln, 27.08.2013 - 3 V 3747/12

    Taxiunternehmen, Schätzungsbefugnis, Aufbewahren der Schichtzettel, Höhe der

    In der Rechtsprechung ist das für L erstellte Gutachten der Firma B & A als taugliche Schätzungsgrundlage anerkannt worden (Urteil des FG Hamburg vom 7. September 2010 3 K 13/09, EFG 2010, 2057).
  • FG Hamburg, 31.08.2011 - 6 V 2/11

    Einkommensteuergesetz: Schätzung der Einnahmen eines Taxiunternehmens

    Dieser habe im Verfahren 3 K 13/09 selbst eingeräumt, dass belastbare Daten frühestens seit 2006/2007 vorlägen.
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Rechtsprechung
   VG Berlin, 02.02.2011 - 3 K 13.09   

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https://dejure.org/2011,33515
VG Berlin, 02.02.2011 - 3 K 13.09 (https://dejure.org/2011,33515)
VG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2011 - 3 K 13.09 (https://dejure.org/2011,33515)
VG Berlin, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - 3 K 13.09 (https://dejure.org/2011,33515)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den

    Auszug aus VG Berlin, 02.02.2011 - 3 K 13.09
    Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt schon im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Betracht (vgl. zum Analogieverbot im Eingriffsbereich BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996 - 2 BvR 2088/93 -, NJW 1996, 3146 und Besprechung von Konzak, Analogie im Verwaltungsrecht, NVwZ 1997, 872 m.w.N.).
  • VG Berlin, 30.11.2018 - 3 K 501.17

    Voraussetzung der Anfertigung einer Facharbeit für die Zulassung zur Wiederholung

    Dabei ist gemäß Satz 2 die Wiederholung der dritten Praxisphase nicht erforderlich (zur Unwirksamkeit der Vorschrift, soweit sie für die in § 36 APVO-Sozialpädagogik-Verordnung genannten Personen nur einen Prüfungsversuch vorsieht VG Berlin, Urteil vom 2. Februar 2011 - VG 3 K 13.09 -, juris Rn. 14 ff.).
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