Weitere Entscheidung unten: VG Neustadt, 28.09.2020

Rechtsprechung
   FG Münster, 25.06.2020 - 3 K 13/20 F   

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FG Münster, 25.06.2020 - 3 K 13/20 F (https://dejure.org/2020,18778)
FG Münster, Entscheidung vom 25.06.2020 - 3 K 13/20 F (https://dejure.org/2020,18778)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - 3 K 13/20 F (https://dejure.org/2020,18778)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Erbschaftsteuer - Unter welchen Voraussetzungen überschreitet die Vermietung von Wohnungen die Grenze der Vermögensverwaltung mit der Folge, dass begünstigtes Betriebsvermögen vorliegt?

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Erbschaftsteuerliche Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei Wohnungsunternehmen

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer | Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei Wohnungsunternehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermietung von Wohnungen - und die Erbschaftsteuer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerliche Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem ...

  • datev.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerliche Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei Wohnungsunternehmen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerliche Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei Wohnungsunternehmen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerliche Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei Wohnungsunternehmen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erbschaftsteuer - Begünstigtes Betriebsvermögen i.S. des § 13b ErbStG

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Erfordernis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für die Betriebsvermögensverschonung von Wohnungsunternehmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 24.10.2017 - II R 44/15

    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2020 - 3 K 13/20
    Die Kläger bringen vor, ihr Fall sei gleich gelagert wie derjenige, den der BFH mit Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15 entschieden habe, und wiederholen und ergänzen im Übrigen den Vortrag aus dem Einspruchsverfahren.

    Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und den Nichtanwendungserlass vom 23.4.2018 zum BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15.

    Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, die keine originär gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt, sondern lediglich vermögensverwaltend tätig ist, unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. des § 14 Satz 1 AO, auch wenn sie ertragsteuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und buchführungspflichtig ist (BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358).

    Auf die Zahl der vermieteten Wohnungen kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358).

    Auf den zeitlichen und organisatorischen Umfang dieser Tätigkeiten kommt es nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BFH, insbesondere dem BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, ebenso wenig an wie auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen.

  • BFH, 25.05.2011 - I R 60/10

    Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2020 - 3 K 13/20
    Denn dabei ist begrifflich auch der Rahmen einer Vermögensverwaltung i. S. des § 14 Satz 3 AO überschritten (vgl. BFH-Urteile vom 27.03.2001 I R 78/99, BFHE 195, 239, BStBl II 2001, 449, und vom 25.05.2011 I R 60/10, BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858).

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung schließen einander im Grundsatz aus (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3.07.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und BFH-Urteil vom 25.05.2011 I R 60/10, BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2020 - 3 K 13/20
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung schließen einander im Grundsatz aus (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3.07.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und BFH-Urteil vom 25.05.2011 I R 60/10, BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858).

    Die Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z. B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) ist im Regelfall private Vermögensverwaltung und kein Gewerbebetrieb (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3.07.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2020 - 3 K 13/20
    13 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2011, nach der das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes regelmäßig anzunehmen ist, wenn das Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen hält, ist eine Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).
  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2020 - 3 K 13/20
    Die Vermietung von Grundbesitz bleibt auch Vermögensverwaltung, wenn an eine Vielzahl von Mietern vermietet und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb i. S. des § 1 HGB unterhalten wird (vgl. BFH-Urteile vom 6.03.1997 IV R 21/96, BFH/NV 1997, 762, und vom 18.04.2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359).
  • BFH, 12.03.1964 - IV 136/61 S

    Errichtung von Häusern als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2020 - 3 K 13/20
    Entscheidend ist der Zweck, der in der Einkünfteerzielung in Form von Vermögensanlage und -nutzung liegt (BFH-Urteil vom 12.03.1964 IV 136/61 S, BFHE 79, 366, BStBl III 1964, 364).
  • BFH, 06.03.1997 - IV R 21/96

    Umwandlung einer GmbH in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2020 - 3 K 13/20
    Die Vermietung von Grundbesitz bleibt auch Vermögensverwaltung, wenn an eine Vielzahl von Mietern vermietet und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb i. S. des § 1 HGB unterhalten wird (vgl. BFH-Urteile vom 6.03.1997 IV R 21/96, BFH/NV 1997, 762, und vom 18.04.2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359).
  • BFH, 27.03.2001 - I R 78/99

    Kommanditbeteiligung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2020 - 3 K 13/20
    Denn dabei ist begrifflich auch der Rahmen einer Vermögensverwaltung i. S. des § 14 Satz 3 AO überschritten (vgl. BFH-Urteile vom 27.03.2001 I R 78/99, BFHE 195, 239, BStBl II 2001, 449, und vom 25.05.2011 I R 60/10, BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 6 K 6066/21

    Anspruch einer GmbH für An- und Verkauf bzw. Verwaltung und Vermittlung von

    (1) Während im Rahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG die Bewachungsleistung als Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 AO angesehen wird (FG Münster, Urteil vom 25. Juni 2020 3 K 13/20, Rev. beim BFH: II R 20/20, zu § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG 2008; BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017 II R 44/15, BStBl. II 2018, 358, ebenfalls zu § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG 2008; siehe hierzu Nichtanwendungserlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. April 2018, BStBl. I 2018, 692), hat der BFH bei der einkommensteuerlichen Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb Bewachungsleistungen des Vermieters eines Einkaufszentrums als vermögensverwaltend und nicht als gewerblich angesehen und dies mit den artspezifischen Besonderheiten bei der objektbezogenen Prüfung der Üblichkeit vermieterseitig erbrachter Sonderleistungen begründet (BFH, Urteil vom 14. Juli 2016 IV R 34/13, BStBl. II 2017, 175; vgl. hierzu auch Eisolt/von Möllendorf, DStR 2017, 483 ).
  • BFH, 11.11.2022 - II E 3/22

    Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der

    Das Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 25.06.2020 - 3 K 13/20 F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1316) ab.
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Rechtsprechung
   VG Neustadt, 28.09.2020 - 3 K 13/20.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,34214
VG Neustadt, 28.09.2020 - 3 K 13/20.NW (https://dejure.org/2020,34214)
VG Neustadt, Entscheidung vom 28.09.2020 - 3 K 13/20.NW (https://dejure.org/2020,34214)
VG Neustadt, Entscheidung vom 28. September 2020 - 3 K 13/20.NW (https://dejure.org/2020,34214)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 13 KAG RP, § 37 KAG RP 1986
    Heranziehung zur Kostenerstattung für eine Abwasserleitung

  • esovgrp.de

    KAG § 13,KAG § 37 F:1986
    Altleitung, Anschluss, Anspruch, Erneuerung, Erstattung, Erstattungsanspruch, Geschäftsführung, Geschäftsführung ohne Auftrag, Grundstück, Grundstücksanschluss, Hausanschluss, Herstellung, Kommunalabgabenrecht, Leitung, Nutzung, Nutzungsdauer, Provisorium, überlange ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16

    Grundstücksanschlusskosten: Austausch eines bleihaltigen Wasserrohres

    Auszug aus VG Neustadt, 28.09.2020 - 3 K 13/20
    Die damit verbundenen Arbeiten gestalteten nicht lediglich die alte Leitung im Sinne einer nicht erstattungsfähigen Änderung um (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 29.6.2017 - 6 A 11639/16.OVG).

    Dies ergibt sich aber aus dem vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der normativen Risikoverteilung (OVG RP, Urteil vom 29.6.2017, a.a.O.).

    Das OVG Rheinland-Pfalz tendiert in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 29.6.2017 - 6 A 11639/16.OVG) bei Hausanschlüssen zur Auffassung, dass bei einer technischen Abnutzung der Anschlussnehmer die Erneuerungskosten ebenso tragen soll, wie im Fall der erstmaligen Herstellung, und zwar unabhängig davon, ob bereits 40 Jahre seit der Installation des Grundstücksanschlusses verstrichen sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.1990 - 22 A 2053/88
    Auszug aus VG Neustadt, 28.09.2020 - 3 K 13/20
    Diese gesetzgeberische Zielsetzung gebietet es daher, dass eine Gemeinde Grundstücksanschlussleitungen nicht erst bei Eintreten eines Schadens erneuert, sondern bereits dann, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Entsorgungstechnik - etwa verschleißbedingte - Störungen erwarten lässt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.2.1990 - 22 A 2053/88).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den in den einschlägigen Richtlinien enthaltenen Angaben lediglich um Anhaltspunkte handelt, die keine starren Vorgaben oder gar Bindungen für den Einzelfall enthalten (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.2.1990, a.a.O.).

  • VG Neustadt, 09.02.2017 - 4 K 883/16

    Kostenersatz für Erneuerung einer 40 Jahre alten, im öffentlichen Verkehrsraum

    Auszug aus VG Neustadt, 28.09.2020 - 3 K 13/20
    Dabei hat die Gemeinde bei der Frage, ob eine Grundstücksanschlussleitung erneuerungsbedürftig ist, einen Einschätzungsspielraum (zusammenfassend: VG NW, Urteil vom 9.2.2017 - 4 K 883/16.NW; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.3.2009 - 5 K 4176/08).

    KAG und ESA sehen nämlich einen Aufwendungsersatz des Grundstückseigentümers nicht nur für die Erneuerung, sondern auch für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen vor (VG NW, Urteil vom 9.2.2017, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 20.03.2009 - 5 K 4176/08

    Erneuerung bzw. Herstellung eines Anschlusskanals oder einer Teilstrecke des

    Auszug aus VG Neustadt, 28.09.2020 - 3 K 13/20
    Dabei hat die Gemeinde bei der Frage, ob eine Grundstücksanschlussleitung erneuerungsbedürftig ist, einen Einschätzungsspielraum (zusammenfassend: VG NW, Urteil vom 9.2.2017 - 4 K 883/16.NW; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.3.2009 - 5 K 4176/08).

    So beträgt die übliche Nutzungsdauer nach VG Düsseldorf (Urteil vom 20.3.2009, a.a.O.) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Leitungen aus Steinzeug mit vorgefertigter Dichtung 120 Jahre, Steinzeugrohren ohne vorgefertigte Dichtung 80 Jahre, Gussrohren 50 Jahre, Betonrohren 40 Jahre, Kunststoff (Kanalgrundleitungsrohre) 50 Jahre und bei PE-HD Druckrohrleitungen 50 Jahre.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2006 - 6 A 10506/06

    Zur Kostenerstattung für die Errichtung eines Abwasseranschlusskanals

    Auszug aus VG Neustadt, 28.09.2020 - 3 K 13/20
    Denn das Fehlen dieser Leitung in den soeben erwähnten Unterlagen erscheint konsequent, weil nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.9.2006 - 6 A 10506/06.OVG und Urteil vom 31.10.1996 - 12 A 13386/95.OVG) Grundstücksanschlüsse an leitungsgebundene Anlagen im öffentlichen Verkehrsraum - jedenfalls im Bereich der Abwasserbeseitigung - nicht Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sind, wenngleich diese dennoch dem öffentlich-rechtlichen Kostenregime unterfallen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2020 - 6 A 11143/19

    Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Fahrbahn einschließlich der

    Auszug aus VG Neustadt, 28.09.2020 - 3 K 13/20
    Gerade im Ausbaubeitragsrecht ist anerkannt, dass der Straßenbaulastträger Kanalarbeiten zum Anlass nehmen kann, bei Ablauf der Nutzungsdauer der Verkehrsanlage diese zeitgleich mit den Leitungsarbeiten auszubauen (OVG RP, Urteil vom 11.5.2020 - 6 A 11143/19.OVG; Beschluss vom 23.6.2010 - 6 A 10399/10.OVG; Urteil vom 14.3.2008 - 6 A 11227/08.OVG; Beschluss vom 25.2.2000 - 6 B 10257/00.OVG; Urteil vom 13.10.1992 - 6 A 12299/91.OVG).
  • VG Gelsenkirchen, 10.11.2016 - 13 K 3414/14

    Verwirkung; Grundsatz von Treu und Glauben; Verbot des Abgabenverzichts

    Auszug aus VG Neustadt, 28.09.2020 - 3 K 13/20
    Das selbe Gericht hat später (Urteil vom 10.11.2016 - 13 K 3414/14) nochmals entschieden, dass die technische Lebensdauer von Abwasserkanälen für Haltungen aus Betonrohren, unterschieden nach ihrer jeweiligen Funktion, für Schmutzwasserkanäle auf 30-50 Jahre und für Regenwasserkanäle auf 40-60 Jahre festgesetzt wird.
  • VG Gelsenkirchen, 13.01.2011 - 13 K 774/09

    Straßenausbaubeitrag; Fahrbahnausbau; Kanalerneuerung; Mehrfacherschließung;

    Auszug aus VG Neustadt, 28.09.2020 - 3 K 13/20
    Das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 13.1.2011 - 13 K 774/09) geht hingegen davon aus, dass die technische Lebensdauer von Abwasserkanälen für Haltungen aus Betonrohren, unterschieden nach ihrer jeweiligen Funktion, für Schmutzwasserkanäle auf 30-50 Jahre beträgt; Voraussetzung für eine Verschlissenheit ist nach dieser Entscheidung, dass der Kanal auf Grund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden.
  • VG Gelsenkirchen, 17.03.2014 - 13 L 235/14

    Anlagebegriff; Bestimmtheit des Bauprogramms; Denkmalbereichssatzung; Begriff des

    Auszug aus VG Neustadt, 28.09.2020 - 3 K 13/20
    Vielmehr genügt, dass in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.3.2014 - 13 L 235/14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1997 - 9 A 5899/95

    Lebensdauer von Anlagen; Kalkulatorische Abschreibungen; Nutzungsdauer;

    Auszug aus VG Neustadt, 28.09.2020 - 3 K 13/20
    Nach OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 6.6.1997 - 9 A 5899/95) beträgt die übliche Nutzungsdauer bei Kanalleitungen 80 und bei sonstigen Bauwerken 50 Jahre.
  • BGH, 10.12.2008 - KVR 2/08

    Stadtwerke Uelzen

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