Weitere Entscheidung unten: FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002

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   FG Sachsen, 05.08.2002 - 3 K 1377/01   

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https://dejure.org/2002,27543
FG Sachsen, 05.08.2002 - 3 K 1377/01 (https://dejure.org/2002,27543)
FG Sachsen, Entscheidung vom 05.08.2002 - 3 K 1377/01 (https://dejure.org/2002,27543)
FG Sachsen, Entscheidung vom 05. August 2002 - 3 K 1377/01 (https://dejure.org/2002,27543)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung von Zahlungen zum Betriebskostenabzug; Vornahme einer aktivischen Rechnungsabgrenzung; Abzugsfähigkeit von Gebühren, die für die Bearbeitung und die Absicherung des Liquiditätsrisikos bei einer Kapitalbeteiligung durch eine stille Gesellschafterin erhoben ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aktive Rechnungsabgrenzung der in Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Kapitalüberlassung eines stillen Gesellschafters entstandenen Gebühren - Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1997, Gewerbesteuermessbetrag 1997, ges. Feststellung des verbleibenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.03.1976 - IV R 78/72

    GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers;

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  • BFH, 05.02.1992 - I R 158/90

    Anteilige Steuerbefreiung von Jubiläumszuwendung bei Auslandstätigkeit

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 23.03.1995 - IV R 66/94

    1. Passive RAP dienen ausschließlich der zeitlichen Abgrenzung gebuchter

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  • BFH, 14.11.2012 - I R 19/12

    Aktiver RAP für Gebühren eines Darlehens und einer typisch stillen Beteiligung -

    Demgemäß sind auch die anlässlich der Begründung eines stillen Gesellschafsverhältnisses zu entrichtenden Nebenkosten nach den für Darlehen geltenden Rechtsregeln aktiv abzugrenzen (insoweit gl.A. Sächsisches FG, Urteil vom 5. August 2002  3 K 1377/01, juris; a.A. Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 F 450 "Stille Beteiligung"; Federmann in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 5 EStG Rz 2000 "Stille Beteiligung").

    b) Folge hiervon ist zum einen, dass der Teil des von der Klägerin geschuldeten Bearbeitungsentgelts, der --als wirtschaftliche Gegenleistung-- für die stille Beteiligung vereinbart wurde, aktiv abzugrenzen ist, wenn er im Falle der Kündigung des Gesellschaftsvertrags (vgl. § 4 GV) anteilig zurückzuerstatten gewesen wäre (insoweit unter Umständen anderer Ansicht Sächsisches FG, Urteil vom 5. August 2002  3 K 1377/01, juris).

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Rechtsprechung
   FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 3 K 1377/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,22191
FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 3 K 1377/01 (https://dejure.org/2002,22191)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.08.2002 - 3 K 1377/01 (https://dejure.org/2002,22191)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. August 2002 - 3 K 1377/01 (https://dejure.org/2002,22191)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktive Rechnungsabgrenzung der in Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Kapitalüberlassung eines stillen Gesellschafters entstandenen Gebühren; Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1997, Gewerbesteuermeßbetrag 1997, ges. Feststellung des verbleibenden ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.01.1978 - IV R 153/72

    Rechnungsabgrenzung bei Verwaltungsgebühren für ein Bankdarlehen und

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 3 K 1377/01
    Dies ergebe sich auch aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.01.1978 (BStBl II 1978, 262).

    a) Der Bundesfinanzhof hat wiederholt zur Frage der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten und insbesondere zur Zeitbezogenheit von Leistungen eines Sicherungsgebers/Schuldners an den Sicherungsnehmer/Gläubiger Stellung genommen (s. insbesondere BFH, Urteil vom 19.01.1978, BStBl II 1978, 262: Einmalige Bearbeitungsgebühr für ein Hypothekendarlehen und einmalige Verwaltungsgebühr für eine Bürgschaft; Urteil vom 12.12.1991, BStBl II 1992, 660: Bürgschaftsprovision; Urteil vom 23.03.1995, BStBl II 1995, 772: Gebühren für die Gewährung einer Ausbietungsgarantie).

    So ist ein Darlehensgeschäft wirtschaftlich als ein einheitliches Geschäft zu betrachten, das nicht künstlich in Einzelgeschäfte für verschiedene Gegenleistungsposten wie etwa Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren aufzuteilen ist (BFH vom 19.01.1978, a.a.O.).

    Dieser Grundsatz wurde in der Rechtsprechung des BFH für Gebühren für den Verwaltungsaufwand ebenso wie für eine Bearbeitungsgebühr aufgestellt (zum Vorstehenden: BFH, Urteil vom 19.01.1978, a.a.O.).

    b) Eine Ausnahme von dieser zum Ansatz eines RAP führenden Betrachtungsweise ist denkbar für Kosten, die der Sicherungsnehmer/Gläubiger für den Sicherungsgeber/Schuldner verauslagt hat, wie etwa Kosten einer Beurkundung (Beispiel aus BFH, Urteil vom 19.01.1978, a.a.O.).

    Diese Besonderheiten sind im Streitfall jedoch nicht gegeben, so dass es bei der Bewertung entsprechend der Grundsätze insbesondere aus der Entscheidung des BFH vom 19.01.1978 (a.a.O.) verbleibt.

  • BFH, 11.02.1998 - I R 23/96

    Abschlußgebühren von Bausparkassen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 3 K 1377/01
    Die Gebühr, die für eine solche Leistung bezahlt wird, bezieht sich auf das Zustandekommen des weiteren Vertrages und nicht auf die Laufzeit dieses Vertrages (BFH, Urteil vom 04.03.1976, BStBl II 1977, 380; vgl. auch BFH, Urteil vom 11.02.1998 zur besonderen Konstellation bei der Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag, BStBl II 1998, 381, dazu näher unter Ziffer 4).

    Die Entscheidungen des BFH zur Behandlung von Abschlussgebühren eines Bausparvertrages als sofort abziehbare Betriebsausgabe unter Verneinung ihrer Abgrenzbarkeit nach § 5 EStG sind im Streitfall nicht einschlägig (siehe BFH, Beschluss im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vom 03.11.1982, BStBl II 1983, 132; Urteil vom 11.02.1998, BStBl II 1998, 381).

  • BFH, 04.03.1976 - IV R 78/72

    GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers;

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 3 K 1377/01
    Die Gebühr, die für eine solche Leistung bezahlt wird, bezieht sich auf das Zustandekommen des weiteren Vertrages und nicht auf die Laufzeit dieses Vertrages (BFH, Urteil vom 04.03.1976, BStBl II 1977, 380; vgl. auch BFH, Urteil vom 11.02.1998 zur besonderen Konstellation bei der Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag, BStBl II 1998, 381, dazu näher unter Ziffer 4).
  • BFH, 03.11.1982 - I B 23/82

    Keine Passivierung der erhobenen Abschlußgebühr in der Bilanz der Bausparkasse

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 3 K 1377/01
    Die Entscheidungen des BFH zur Behandlung von Abschlussgebühren eines Bausparvertrages als sofort abziehbare Betriebsausgabe unter Verneinung ihrer Abgrenzbarkeit nach § 5 EStG sind im Streitfall nicht einschlägig (siehe BFH, Beschluss im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vom 03.11.1982, BStBl II 1983, 132; Urteil vom 11.02.1998, BStBl II 1998, 381).
  • BFH, 23.03.1995 - IV R 66/94

    1. Passive RAP dienen ausschließlich der zeitlichen Abgrenzung gebuchter

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 3 K 1377/01
    a) Der Bundesfinanzhof hat wiederholt zur Frage der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten und insbesondere zur Zeitbezogenheit von Leistungen eines Sicherungsgebers/Schuldners an den Sicherungsnehmer/Gläubiger Stellung genommen (s. insbesondere BFH, Urteil vom 19.01.1978, BStBl II 1978, 262: Einmalige Bearbeitungsgebühr für ein Hypothekendarlehen und einmalige Verwaltungsgebühr für eine Bürgschaft; Urteil vom 12.12.1991, BStBl II 1992, 660: Bürgschaftsprovision; Urteil vom 23.03.1995, BStBl II 1995, 772: Gebühren für die Gewährung einer Ausbietungsgarantie).
  • BFH, 05.02.1992 - I R 158/90

    Anteilige Steuerbefreiung von Jubiläumszuwendung bei Auslandstätigkeit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 3 K 1377/01
    a) Der Bundesfinanzhof hat wiederholt zur Frage der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten und insbesondere zur Zeitbezogenheit von Leistungen eines Sicherungsgebers/Schuldners an den Sicherungsnehmer/Gläubiger Stellung genommen (s. insbesondere BFH, Urteil vom 19.01.1978, BStBl II 1978, 262: Einmalige Bearbeitungsgebühr für ein Hypothekendarlehen und einmalige Verwaltungsgebühr für eine Bürgschaft; Urteil vom 12.12.1991, BStBl II 1992, 660: Bürgschaftsprovision; Urteil vom 23.03.1995, BStBl II 1995, 772: Gebühren für die Gewährung einer Ausbietungsgarantie).
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