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   VG Darmstadt, 11.08.2011 - 3 K 1480/10.DA   

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https://dejure.org/2011,13336
VG Darmstadt, 11.08.2011 - 3 K 1480/10.DA (https://dejure.org/2011,13336)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 11.08.2011 - 3 K 1480/10.DA (https://dejure.org/2011,13336)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 11. August 2011 - 3 K 1480/10.DA (https://dejure.org/2011,13336)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zuwendungen an Fraktionen für Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion i.R.e. Bürgerbegehrens; Beachten des Verbots der Wahlwerbung i.R.d. Erteilung von Informationen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Keine Fraktionsmittel für Abstimmungskampf zu Bürgerentscheid

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbekosten für einen Bürgerentscheid

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Werbeausgaben für eine Kampagne für einen Bürgerentscheid dürfen nicht aus Mitteln für die Fraktionsarbeit bestritten werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Werbeausgaben für Bürgerentscheid-Kampagnen dürfen nicht aus Mitteln für Fraktionsarbeit bestritten werden - Publikationen besitzen eindeutigen Charakter allgemeiner Parteiwerbung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95

    Zu den den staatlichen Organen bei Volksentscheiden obliegenden Pflichten sowie

    Auszug aus VG Darmstadt, 11.08.2011 - 3 K 1480/10
    34 Denn auch solche Informationen im Sinne des § 36 a HGO sind sachlich, objektiv (zum Bürgerentscheid: vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 15.11.1994 - 6 TG 3125 - VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002, a.a.O.; Bennemann, a.a.O., Rdnr. 163; BremStGH, Entsch. v. 29.07.1996, a.a.O.) und mit der gebotenen Zurückhaltung in Bezug auf den politischen Meinungskampf zu erteilen; dabei muss das Verbot der Wahlwerbung beachtet werden (so auch die Empfehlungen des Arbeitskreises Fraktionszuwendungen der hessischen Revisionsämter, Vorbemerkung Nr. 11).

    Hier gilt das Neutralitätsgebot nicht; den Organen muss es möglich sein, deutlich und pointiert zu der zur Entscheidung stehenden Fragen "sachlich" Stellung zu beziehen (Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen/Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, § 8 b Rdnr. 162; VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002 - 3 G 100/02 -, NVwZ-RR 2002, 365; BremStGH, Entscheidung v. 29.07.1996 - St 3/95 -, NVwZ 1997, 264).

    Im Übrigen gelten für solche Informationen die oben dargelegten Grundsätze - das Verbot der Wahlwerbung, das Gebot der Sachlichkeit, der Objektivität (Hess. VGH, Beschl. v. 15.11.1994 - 6 TG 3125 - VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002, a.a.O.; Bennemann, a.a.O., Rdnr. 163; BremStGH, Entsch. v. 29.07.1996, a.a.O.) und der Zurückhaltung in Bezug auf den politischen Meinungskampf - die - wie dargelegt - nicht eingehalten wurden.

  • VG Darmstadt, 17.01.2002 - 3 G 100/02

    Neutralität von Gemeindeorganen i.R.e. Bürgerbegehrens; Durchführung eines

    Auszug aus VG Darmstadt, 11.08.2011 - 3 K 1480/10
    34 Denn auch solche Informationen im Sinne des § 36 a HGO sind sachlich, objektiv (zum Bürgerentscheid: vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 15.11.1994 - 6 TG 3125 - VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002, a.a.O.; Bennemann, a.a.O., Rdnr. 163; BremStGH, Entsch. v. 29.07.1996, a.a.O.) und mit der gebotenen Zurückhaltung in Bezug auf den politischen Meinungskampf zu erteilen; dabei muss das Verbot der Wahlwerbung beachtet werden (so auch die Empfehlungen des Arbeitskreises Fraktionszuwendungen der hessischen Revisionsämter, Vorbemerkung Nr. 11).

    Hier gilt das Neutralitätsgebot nicht; den Organen muss es möglich sein, deutlich und pointiert zu der zur Entscheidung stehenden Fragen "sachlich" Stellung zu beziehen (Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen/Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, § 8 b Rdnr. 162; VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002 - 3 G 100/02 -, NVwZ-RR 2002, 365; BremStGH, Entscheidung v. 29.07.1996 - St 3/95 -, NVwZ 1997, 264).

    Im Übrigen gelten für solche Informationen die oben dargelegten Grundsätze - das Verbot der Wahlwerbung, das Gebot der Sachlichkeit, der Objektivität (Hess. VGH, Beschl. v. 15.11.1994 - 6 TG 3125 - VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002, a.a.O.; Bennemann, a.a.O., Rdnr. 163; BremStGH, Entsch. v. 29.07.1996, a.a.O.) und der Zurückhaltung in Bezug auf den politischen Meinungskampf - die - wie dargelegt - nicht eingehalten wurden.

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus VG Darmstadt, 11.08.2011 - 3 K 1480/10
    In beidem ist der bereits in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellte Grundsatz enthalten, dass die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nicht der Finanzierung von Parteien und Wählervereinigungen dienen dürfen (BVerfG, Urt. v. 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56).
  • VGH Hessen, 11.05.1995 - 6 TG 331/95

    Kein Anspruch auf Zuwendungen für Fraktionsgeschäftsführung

    Auszug aus VG Darmstadt, 11.08.2011 - 3 K 1480/10
    Fraktionen können jedoch grundsätzlich verlangen, am Gesamtvolumen der vom Vertretungsorgan im Haushalt für die Unterstützung der Arbeit der Fraktionen bereitgestellten Mittel in sachgerechter und ermessensfehlerfreier Weise beteiligt zu werden (Hess. VGH, Beschl. v. 21.11.1997 - 8 TG 3806/97 -, DVBl. 1998, 781 = NVwZ-RR 1999, 188; Beschl. v. 11.05.1995 - 6 TG 331/95 -, DVBL 1995, 932 = NVwZ-RR 1996, 105; Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen/Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, § 36 a Rdnr. 80).
  • VGH Hessen, 21.11.1997 - 8 TG 3806/97

    Entscheidung über finanzielle Zuwendungen an die im Kreistag gebildeten

    Auszug aus VG Darmstadt, 11.08.2011 - 3 K 1480/10
    Fraktionen können jedoch grundsätzlich verlangen, am Gesamtvolumen der vom Vertretungsorgan im Haushalt für die Unterstützung der Arbeit der Fraktionen bereitgestellten Mittel in sachgerechter und ermessensfehlerfreier Weise beteiligt zu werden (Hess. VGH, Beschl. v. 21.11.1997 - 8 TG 3806/97 -, DVBl. 1998, 781 = NVwZ-RR 1999, 188; Beschl. v. 11.05.1995 - 6 TG 331/95 -, DVBL 1995, 932 = NVwZ-RR 1996, 105; Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen/Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, § 36 a Rdnr. 80).
  • VG Kassel, 10.03.2022 - 3 K 1459/18

    Freiwilliges Verlassen der Sitzung bei Diskussion über Widerstreit der

    Dass der Kläger nur unter Protest gegangen sein will, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden, zeigt, dass er - um eine Entscheidung nach § 25 HGO zu vermeiden - letztlich freiwillig, also ohne Erlass eines förmlichen Beschlusses (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 11.08.2011 - 3 K 1480/10.DA -, Rn. 41 f., juris), die Beratung und Entscheidung verlassen hat.
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