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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18   

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FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18 (https://dejure.org/2020,13080)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.04.2020 - 3 K 1497/18 (https://dejure.org/2020,13080)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. April 2020 - 3 K 1497/18 (https://dejure.org/2020,13080)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 3 Nr 62 S 1 EStG 2009, § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 11 Abs 1 S 4 EStG 2009
    Steuerliche Behandlung von überobligatorischen Beiträgen zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Stiftung - Behandlung als Arbeitslohn - Möglichkeit eines Sonderausgabenabzugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse

  • datev.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Behandlung von überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung von überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18
    Danach ist für die Absicherung über eine inländische Pensionskasse als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung kennzeichnend, dass einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt und erst durch Eintritt eines dieser Ereignisse ausgelöst werden (BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 in BStBl II 2017, 1251 Rz. 61 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 62).

    Dabei ist entscheidend, ob die ausländische Versorgungseinrichtung nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen bei rechtsvergleichender Betrachtung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (BFH-Urteil vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 28; Förster, IStR 2017, 461).

    aa EStG, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BFH-Urteile vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 28).

    Weitere Merkmale sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BStBl II 2014, 103 Rz. 18 und vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 30 f.).

    Während erstere auch hinsichtlich der überobligatorischen Absicherung als mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar angesehen wird (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 in BStBl II 2014, 103 und vom 16. September 2015 in BStBl II 2016, 681), wird bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die überobligatorische Absicherung als freiwillige Absicherung auf privatrechtlicher Grundlage angesehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 52 f.; vom 17. Mai 2017 in BStBl II 2017, 1251 Rz. 44 und vom 25. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015 Rz. 12).

    In Bezug auf die Würdigung der überobligatorischen Vorsorge als "freiwillige" Absicherung des Arbeitnehmers auf privater Rechtsgrundlage (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 52) vermag der Senat im Fall der Mitgliedschaft des Klägers in der PK keine wesentlichen Unterschiede zu der Begründung und Ausgestaltung der Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung festzustellen.

    Die überobligatorische Absicherung hat hierbei nicht den Charakter einer nur untergeordneten Zusatzleistung zur Basisversorgung (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 55).

  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18
    Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern -Zukunftssicherung- (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV-; BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 X R 10/15, BStBl II 2017, 1251).

    Es genügt, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. zu Beiträgen an Schweizer Pensionskassen BFH-Urteile vom 17. Mai 2017 in BStBl II 2017, 1251 Rz. 29; vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BStBl II 2016, 665 Rz. 61; vom 24. September 2013 in BStBl II 2016, 650; vgl. zu Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto des Arbeitgebers auch BFH-Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17/16, BStBl II 2019, 496 Rz. 33).

    Eine ausländische Pensionskasse muss nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über eine inländische Pensionskasse vergleichbar sein (BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 in BStBl II 2017, 1251 Rz. 60).

    Danach ist für die Absicherung über eine inländische Pensionskasse als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung kennzeichnend, dass einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt und erst durch Eintritt eines dieser Ereignisse ausgelöst werden (BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 in BStBl II 2017, 1251 Rz. 61 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 62).

    Diese Auszahlungsmöglichkeiten, die das VR vor und auch nach Eintritt eines Vorsorgefalles gewährt, sind so gewichtig, dass sie eine Vergleichbarkeit der überobligatorischen Vorsorgevereinbarung mit der inländischen betrieblichen Altersvorsorge nach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung ausschließen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 in BStBl II 2017, 1251 Rz. 63; Förster, IStR 2017, 461).

    Während erstere auch hinsichtlich der überobligatorischen Absicherung als mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar angesehen wird (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 in BStBl II 2014, 103 und vom 16. September 2015 in BStBl II 2016, 681), wird bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die überobligatorische Absicherung als freiwillige Absicherung auf privatrechtlicher Grundlage angesehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 52 f.; vom 17. Mai 2017 in BStBl II 2017, 1251 Rz. 44 und vom 25. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015 Rz. 12).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18
    Weitere Merkmale sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BStBl II 2014, 103 Rz. 18 und vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 30 f.).

    Während erstere auch hinsichtlich der überobligatorischen Absicherung als mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar angesehen wird (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 in BStBl II 2014, 103 und vom 16. September 2015 in BStBl II 2016, 681), wird bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die überobligatorische Absicherung als freiwillige Absicherung auf privatrechtlicher Grundlage angesehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 52 f.; vom 17. Mai 2017 in BStBl II 2017, 1251 Rz. 44 und vom 25. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015 Rz. 12).

    In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wird die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung grundsätzlich auch dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht kapitalisierbar sind (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 in BStBl II 2014, 103 Rz. 18, 27 ff.).

    Der Senat misst der Frage der steuerrechtlichen Beurteilung von Beiträgen an (und Leistungen von) Schweizer öffentlich-rechtliche(n) Pensionskassen im Hinblick auf die einheitliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Pensionskassen im BMF-Schreiben vom 27. Juli 2016 (in BStBl I 2016, 759) und die zu öffentlich-rechtlichen Pensionskassen ergangenen BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 (in BStBl II 2014, 103) und vom 16. September 2015 (in BStBl II 2016, 681) grundsätzliche Bedeutung zu.

  • BFH, 16.09.2015 - I R 83/11

    Sog. Vorbezug für Wohneigentum einer Schweizer öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18
    Zuvor waren im Kanton St. Gallen die Einzelheiten der Durchführung der beruflichen Vorsorge über die Versicherungskasse für das Staatspersonal, einer unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt des Staates, in der von einer staatlichen Stelle, dem Landamman und der Regierung des Kantons St. Gallen erlassenen Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (vgl. Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal, sGS 143.7, www.gesetzessammlung.sg.ch) enthalten (zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2014 vgl. Zwischenurteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20. August 2014 I R 83/11, BFH/NV 2015, 20 und BFH-Urteil vom 16. September 2015 I R 83/11, BStBl II 2016, 681).

    Der Senat sieht aufgrund der im Streitjahr nach Maßgabe des Schweizer Rechts bestehenden weitgehenden Autonomie der PK in Bezug auf ihre Finanzierung und der Erhebung überobligatorischer Beiträge keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung der überobligatorischen Beiträge zu einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Stiftung auf der einen und einer privatrechtlichen Stiftung auf der anderen Seite (so auch BFH-Urteil vom 16. September 2015 in BStBl II 2016, 681 Rz. 20 zu Beiträgen aufgrund der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal).

    Während erstere auch hinsichtlich der überobligatorischen Absicherung als mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar angesehen wird (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 in BStBl II 2014, 103 und vom 16. September 2015 in BStBl II 2016, 681), wird bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die überobligatorische Absicherung als freiwillige Absicherung auf privatrechtlicher Grundlage angesehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 52 f.; vom 17. Mai 2017 in BStBl II 2017, 1251 Rz. 44 und vom 25. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015 Rz. 12).

    Der Senat misst der Frage der steuerrechtlichen Beurteilung von Beiträgen an (und Leistungen von) Schweizer öffentlich-rechtliche(n) Pensionskassen im Hinblick auf die einheitliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Pensionskassen im BMF-Schreiben vom 27. Juli 2016 (in BStBl I 2016, 759) und die zu öffentlich-rechtlichen Pensionskassen ergangenen BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 (in BStBl II 2014, 103) und vom 16. September 2015 (in BStBl II 2016, 681) grundsätzliche Bedeutung zu.

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18
    Denn nach dieser Bestimmung hat bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind (BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 6/11, BStBl II 2016, 650 m.w.N.).

    Es genügt, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. zu Beiträgen an Schweizer Pensionskassen BFH-Urteile vom 17. Mai 2017 in BStBl II 2017, 1251 Rz. 29; vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BStBl II 2016, 665 Rz. 61; vom 24. September 2013 in BStBl II 2016, 650; vgl. zu Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto des Arbeitgebers auch BFH-Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17/16, BStBl II 2019, 496 Rz. 33).

    Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht (BFH-Urteile vom 24. September 2013 in BStBl II 2016, 650 Rz. 13 und vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BStBl II 2004, 1014 Rz. 13).

  • BFH, 25.03.2010 - X B 142/09

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18
    Voraussetzung für einen Abzug der an eine ausländische Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist, dass die ausländische Versorgung mit der deutschen Basisversorgung, d.h. insbesondere der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist (BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275).
  • BFH, 25.01.2017 - X R 51/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer schweizerischen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18
    Während erstere auch hinsichtlich der überobligatorischen Absicherung als mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar angesehen wird (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 in BStBl II 2014, 103 und vom 16. September 2015 in BStBl II 2016, 681), wird bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die überobligatorische Absicherung als freiwillige Absicherung auf privatrechtlicher Grundlage angesehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 52 f.; vom 17. Mai 2017 in BStBl II 2017, 1251 Rz. 44 und vom 25. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015 Rz. 12).
  • BFH, 12.12.2017 - X R 39/15

    Auszahlung einer Kapitallebensversicherung aus der Kapitalversorgung eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18
    Dabei handelt es sich um ein wesentliches Charakteristikum der ersten Schicht der Basisversorgung (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2017 X R 39/15, BStBl II 2018, 579 zu einer Kapitalauszahlung eines berufsständischen Versorgungswerks).
  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18
    Leistungen, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, sind nicht steuerfrei ebenso wie Leistungen auf tarifvertraglicher Grundlage (BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 VI R 56/05, BStBl II 2008, 894 Rz. 12 und vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BStBl II 2010, 194 Rz. 28).
  • BFH, 18.05.2004 - VI R 11/01

    Arbeitgeberbeiträge an eine französische Sozialversicherung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18
    Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht (BFH-Urteile vom 24. September 2013 in BStBl II 2016, 650 Rz. 13 und vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BStBl II 2004, 1014 Rz. 13).
  • BFH, 22.07.2008 - VI R 56/05

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Versicherungsbeiträgen an eine

  • BFH, 20.05.2010 - VI B 111/09

    Steuerfreiheit von Pflichtbeiträgen in ein berufständisches Versorgungswerk

  • BFH, 20.08.2014 - I R 83/11

    Besteuerung eines sog. Vorbezugs für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen

  • BFH, 07.12.2017 - IV R 23/14

    Beachtung des Internationalen Privatrechts auch im Steuerrecht

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger

  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

  • BFH, 12.10.2023 - VI R 46/20

    Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.04.2020 - 3 K 1497/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 3 K 1213/20

    Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer

    Der Senat sieht -ebenso wie die Beteiligten- aufgrund der im Streitjahr nach Maßgabe des Schweizer Rechts bestehenden weitgehenden Autonomie der PK in Bezug auf ihre Finanzierung und die Erhebung überobligatorischer Beiträge keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung der überobligatorischen Beiträge zu einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt bzw. Stiftung auf der einen und einer privatrechtlichen Stiftung auf der anderen Seite (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. April 2020 3 K 1497/18, EFG 2020, 1245 Rev. anhängig VI R 46/20; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. September 2015 I R 83/11, BStBl II 2016, 681, Rn. 20 zu Beiträgen aufgrund der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal; a.A. für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskassen Schmidt/Levedag, EStG, 40. Aufl. 2021, § 3 Nr. 62 Rn. 202).

    Der Senat hält an seiner im Urteil vom 7. April 2020 3 K 1497/18 (EFG 2020, 1245; Rev. anhängig unter Az. VI R 46/20) zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Stiftung vertretenen Auffassung fest.

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17

    Einkommensteuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung

    (e) Da der Senat sich darüber hinaus der Rechtsprechung des 3. Senats zur einkommensteuerlichen Gleichbehandlung der Beiträge in privatrechtliche bzw. öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskassen anschließt (vgl. FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 7. April 2020 3 K 1497/18, EFG 2020, 1245 mit Anm. Himmelsbach; das betreffende Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 12/20 anhängig), erscheint es zudem als einzige konsequente Schlussfolgerung, dass die formell quasi-gesetzlichen (und nur insofern "obligatorischen"), materiell aber gleichwohl überobligatorischen und nicht mit der inländischen Sozialversicherung vergleichbaren Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind.
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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 03.01.2019 - 3 K 1497/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,16832
FG Rheinland-Pfalz, 03.01.2019 - 3 K 1497/18 (https://dejure.org/2019,16832)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.01.2019 - 3 K 1497/18 (https://dejure.org/2019,16832)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. Januar 2019 - 3 K 1497/18 (https://dejure.org/2019,16832)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • rechtsportal.de

    Arbeitseinkommen; Arbeitsverhältnis; Einnahmen; entgangene; entgehende; Entschädigung; Erwerbsfähigkeit; Erwerbsschaden; fiktive Einkünfte; Lohnausfall; nichtselbständige Arbeit; rückgängig; Schadenersatz; Schmerzensgeld; steuerbar; steuerpflichtig; Unfall; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.07.2018 - IX R 25/17

    Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit, Erwerbsschaden,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 03.01.2019 - 3 K 1497/18
    Im Übrigen werde noch auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen IX R 25/17 verwiesen.

    Beträge mit denen Ersatz für Arzt- und Heilungskosten oder andere verletzungsbedingte Mehraufwendungen oder Schmerzensgeld geleistet werden soll, fallen von vornherein nicht unter die Vorschrift (zuletzt BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 IX R 25/17, BFHE 262, 143, m.w.N.).

    Kommen mehrere Einkunftsarten in Betracht oder kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entschädigung auch als Ersatz für entgangene nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen gewährt worden sein könnte, ist die Vorschrift nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 IX R 25/17, a.a.O.).

    Nach dem Urteil des BFH vom 20. Juli 2018 (IX R 25/17, a.a.O.) ist es nämlich unerheblich, wenn mangels Arbeitsvertrag noch keine gesicherte Erwartung auf bestimmte Einnahmen besteht.

  • BFH, 09.01.2018 - IX R 34/16

    Entschädigung und Schadenersatz - Einheitsbetrachtung - indizielle Beurteilung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 03.01.2019 - 3 K 1497/18
    Er übersandte die den Streitfall betreffende Steuerakte (mit Schreiben vom 28. September 2018) und wies darauf hin, dass das Urteil des BFH vom 9. Januar 2018 (IX R 34/16, BFHE 260, 440), auf das das Gericht mit Schreiben vom 23. August 2018 hingewiesen habe (Blatt 28f. der Gerichtsakte), im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 9. Januar 2018 (IX R 34/16, BFHE 260, 440, BStBl II 2018, 582) zwar ausgeführt, eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen setze begrifflich voraus, dass ein Anspruch auf Einnahmen begründet gewesen und weggefallen sei.

  • BFH, 26.05.2020 - IX R 15/19

    Steuerbarkeit einer als "Verdienstausfall" bezeichneten Versicherungsleistung bei

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.01.2019 - 3 K 1497/18 aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG vom 03.01.2019 - 3 K 1497/18 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 06.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2018 mit der Maßgabe zu ändern, dass die der Klägerin gewährte Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 EUR nicht als steuerbare Einkünfte (Entschädigung für entgehende Einnahmen i.S. der §§ 19, 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) angesetzt wird und die bislang als Werbungskosten behandelten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57.110 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

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