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   FG Niedersachsen, 05.12.2018 - 3 K 15/18   

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FG Niedersachsen, 05.12.2018 - 3 K 15/18 (https://dejure.org/2018,45625)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.12.2018 - 3 K 15/18 (https://dejure.org/2018,45625)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 3 K 15/18 (https://dejure.org/2018,45625)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs. 2 S. 2 EStG; § 33 Abs. 1 EStG
    Streit um die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen; Streit um die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

  • IWW

    § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB, § ... 1684 Abs. 3 BGB, § 33 Abs. 1 EStG 2009, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S 1 EStG 2009, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 3 EStG 2009, § 9 Abs. 2 S. 1 EStG 2009, § 9 Abs. 2 S. 2 EStG 2009, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PBefG, § 42 PBefG, § 42a PBefG, § 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG, § 47 Abs. 1 PBefG, § 51 PBefG, § 8 Abs. 1 S. 1 PBefG, § 8 Abs. 1 S. 2 PBefG, § 8 Abs. 2 PBefG, § 39 PBefG, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 2005, UStG VZ 2015, EStG VZ 2015
    BGB, EStG 2009, PBerfG, UStG

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 2 S. 2; EStG § 33 Abs. 1
    Streit um die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen; Streit um die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Leitsatz)

    Werbungskosten bei Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Aufwendungen für Besuchsreisen des anderen Elternteils ins Ausland

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Sind Fahrten mit dem Taxi zur Arbeit Werbungskosten?

  • IWW (Kurzinformation)

    Werbungskostenabzug bei Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Besuchsreise zum Kind als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Werbungskosten bei Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Aufwendungen für Besuchsreisen des anderen Elternteils ins Ausland

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 344
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.09.2007 - III R 28/05

    Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2018 - 3 K 15/18
    Familienbedingte Aufwendungen sind ferner durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbetrag oder Kindergeld nach § 32 Abs. 6 EStG respektive § 31 EStG) abgegolten (BFH-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl. II 2008, 287 Rn. 20 m.w.N.).

    Insoweit führen auch die Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchs- und Umgangsrechts beziehungsweise seiner Umgangsverpflichtung nach § 1684 Abs. 1 2. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu typischen - nicht nach § 33 Abs. 1 EStG steuermindernd zu berücksichtigenden - Kosten der Lebensführung (BFH-Urteil vom 27. September 2007, aaO., m.w.N.).

    Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ist auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich, wenn Kinder eine Schule im Ausland besuchen, auswärtig für einen Beruf ausgebildet werden, in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht sind, oder im Rahmen eines Schüleraustauschs längere Zeit im Ausland leben (BFH-Urteil vom 27. September 2007, aaO.).

    Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ist generell nicht unüblich (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007, aaO.).

  • BFH, 15.11.2016 - VI R 4/15

    Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2018 - 3 K 15/18
    § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG lasse sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch dahingehend verstehen, dass lediglich Aufwendungen für regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel (im Linienverkehr, § 42 PBefG) nicht unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale fallen (BFH, Beschluss vom 15. November 2016 VI R 4/15, BFHE 256, 86, BStBl II 2017, 228).

    Damit gehört gerade nicht jeder Taxenverkehr zum ÖPNV (Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2017 11 ZB 16.1828, NVwZ-RR 2017, 715; anders möglicherweise der BFH ohne weitere Begründung in seinem obiter dictum im Beschluss vom 15. November 2016, aaO., Rn. 22).

    Das Gericht schließt sich im Ergebnis der Auffassung des VI. Senat des Bundesfinanzhofes an, wonach der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden kann, dass lediglich Aufwendungen für regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr nicht unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale fallen sollen (BFH-Beschluss vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 22).

  • FG Thüringen, 25.09.2018 - 3 K 233/18

    Taxi als "öffentliches Verkehrsmittel" i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2018 - 3 K 15/18
    Das Thüringer Finanzgericht hat jüngst ebenfalls den Verkehr mit Taxen als nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt angesehen, weil auch der Gelegenheitsverkehr mit Taxen umsatzsteuerlich begünstigt sei (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)), weil Taxen in den Innenstädten den ruhenden Verkehr entlasten würden und Taxen in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen weitaus umweltfreundlicher seien als z. B. Linienschiffe bzw. Linienflugzeuge, die unstreitig als öffentliche Verkehrsmittel i. S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG angesehen werden würden (Urteil vom 25. September 2018 3 K 233/18, EFG 2018, 1944).

    Wollte man die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG dahingehend auslegen, dass Taxifahrten (im Gelegenheitsverkehr) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abziehbar sein sollen, wäre die weitere Ausnahmeregelung des Satzes 3 weitgehend entwertet (so etwa im Fall des Thüringer Finanzgerichts, Urteil vom 25. September 2018, aaO.).

    Soweit die Benutzung von Taxen in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen unter Umständen umweltfreundlicher sein kann, als zum Beispiel Linienschiffe oder Linienflugzeuge (so ausdrücklich das Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 25. September 2018, aaO., Rn. 18) liefert das Gericht dafür keine Nachweise.

  • FG Düsseldorf, 08.04.2014 - 13 K 339/12

    Sachbezugsversteuerung für Familienheimfahrten bei Pkw-Überlassung durch

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2018 - 3 K 15/18
    Insoweit verweist die Klägerin auf das Urteil das Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. April 2014 (13 K 339/12 E, juris).

    Für die Entscheidung war ausschließlich maßgebend, dass die Taxikosten höher waren als der Betrag der Entfernungspauschale für diese Fahrten (FG Düsseldorf vom 8. April 2014 13 K 339/12 E, juris, Rn. 21).

  • BFH, 21.10.2010 - IV R 23/08

    Kein Hinzurechnungswahlrecht nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2018 - 3 K 15/18
    Gegen seinen Wortlaut ist die Auslegung eines Gesetzes nur ausnahmsweise möglich, wenn nämlich die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann oder wenn sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (vgl. BFH vom 21.10.2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277 Rn. 23. m.w.N.).
  • BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2018 - 3 K 15/18
    Eine bestimmte Auslegungsmethode (oder gar eine reine Wortinterpretation) schreibt die Verfassung nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2012 IV R 36/10, BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498, Rn. 67 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 11 ZB 16.1828

    Anspruch auf Einrichtung von Taxistandplätzen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2018 - 3 K 15/18
    Damit gehört gerade nicht jeder Taxenverkehr zum ÖPNV (Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2017 11 ZB 16.1828, NVwZ-RR 2017, 715; anders möglicherweise der BFH ohne weitere Begründung in seinem obiter dictum im Beschluss vom 15. November 2016, aaO., Rn. 22).
  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2018 - 3 K 15/18
    Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177, m.w.N.).
  • BFH, 25.02.2009 - VI B 147/08

    Kosten für Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2018 - 3 K 15/18
    In Konkretisierung dieser Grundsätze vertritt der BFH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen in der Regel die Kosten für Fahrten gehören, um nahe Angehörige zu besuchen, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen oder dienen dem Zweck, die Krankheit oder das Leiden des Besuchten erträglicher zu machen (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009 VI B 147/08, BFH/NV 2009, 930).
  • BFH, 18.12.2014 - IV R 22/12

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.12.2018 - 3 K 15/18
    Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 IV R 22/12, BFHE 248, 354, BStBl. II 2015, 606, Rn. 24 m.w.N.).
  • FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 490/19

    Taxi als "öffentliches Verkehrsmittel" i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG -

    Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 - auch unter Bezugnahme auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.12.2018 (3 K 15/18, EFG 2019, 349), welches eine dem Thüringer Finanzgericht entgegengesetzte Rechtsauffassung vertrat, mit Verfügung vom 12.02.2019 ab.

    Er meint, insbesondere unter Verweis auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.12.2018 (3 K 15/18, EFG 2019, 344), die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG wolle lediglich öffentliche, regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel, nicht dagegen die Benutzung von Taxis privilegieren.

    Ein (im Gelegenheitsverkehr benutztes) Taxi sei nicht nur im Ertragssteuerrecht kein "öffentliches Verkehrsmittel" im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 05.12.2018 3 K 15/18; EFG 2019, 344; insofern zu § 4 Abs. 3 KStG: Thür. FinMin, Erlass vom 25.06.2019 S 2707-A-105-24.14, juris, OFD Frankfurt/Main., Vfg. vom 15.05.2019, S 2706A-055-St 54, juris), sondern auch in anderen Rechtsgebieten, etwa dem Sozialrecht (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 21.05.2014, L 15 SF 137/13; Bay. LSG, Urteil vom 8.5.2014, L 15 SF 42/12; Bay. LSG, Urteil vom 4.11.2014, L 15 SF 198/14 u.a.m), dem (allgemeinen) Verwaltungsrecht (etwa: Thür. OVG, Urteil vom 18.01.2017, 1 EO 851/16; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.2017 11 K 2695/15, Rn. 67 ff.) oder dem Arbeitsrecht (vgl. BAG-Urteil vom 07.12.1988 4 AZR 513/88).

    Dagegen handele es sich nach Auffassung des Niedersächsischen FG (vgl. Urteil vom 05.12.2018 3 K 15/18, EFG 2019, 344 mit Anm. Ossinger, EFG 2019, 349) bei Kosten für Taxifahrten im Gelegenheitsverkehr nicht um Aufwendungen für die Benutzung eines "öffentlichen Verkehrsmittels" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.

    Die durch den Beklagten - insbesondere unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Niedersächsischen FG (vgl. Urteil vom 05.12.2018 3 K 15/18, EFG 2019, 344 mit Anm. Ossinger, EFG 2019, 349) - vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen aus folgenden Gründen keine andere Wertung:.

    Entgegen der Meinung des Niedersächsischen FG in seinem Urteil vom 05.12.2018 (3 K 15/18, EFG 2019, 344 mit Anm. Ossinger, EFG 2019, 349) schließt auch der Umstand, dass im Umsatzsteuerrecht in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG eine ausdrückliche Begünstigung für den "Verkehr mit Taxi" erwähnt ist, während in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine ausdrückliche Aufnahme von "Taxen" in den Gesetzeswortlaut fehlt, angesichts der gleichen Förderrichtung der Normen (vgl. auch Thüringer FG, Urteil vom 25.09.2018 3 K 233/18, EFG 2018, 1944 mit Anm. Leist, EFG 2018, 1946) eine entsprechende Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht aus.

  • BFH, 09.06.2022 - VI R 26/20

    Ein Taxi ist kein "öffentliches Verkehrsmittel" i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG

    Aus der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG sowie dem Sinn und Zweck der Vorschriften ergibt sich vielmehr, dass unter die Bezeichnung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG lediglich öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr fallen (ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 05.12.2018 - 3 K 15/18, EFG 2019, 344; Schmidt/Krüger, EStG, 41. Aufl., § 9 Rz 293; BeckOK EStG/Straßburger, 13. Ed., EStG § 9 Rz 392; Brandis/Heuermann/Thürmer, § 9 EStG Rz 521; a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2014 - 13 K 339/12 E; Thüringer FG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 K 233/18, EFG 2018, 1944; Kreft/Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 9 EStG Rz 540; Oertel in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 9 Rz 74; Fuhrmann in Korn, § 9 EStG Rz 222; Stahlschmidt, Finanz-Rundschau 2005, 1183, 1186).
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