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FG Hamburg, 03.01.2014 - 3 K 157/13 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO/ZPO (Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung): Prozesskostenhilfe-Zuständigkeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
FGO/ZPO(Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung): Prozesskostenhilfe-Zuständigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Entscheidung über den PKH-Antrag nach Klageabweisung
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- FG Hamburg, 11.04.2007 - 3 K 65/07
Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung/Abgabenordnung: Prozesskostenhilfe und …
Auszug aus FG Hamburg, 03.01.2014 - 3 K 157/13
Soweit über den Prozesskostenhilfe-Antrag nicht im vorbereitenden Verfahren gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder 3 FGO entschieden wird, ist für den Beschluss (§ 5 Abs. 3 FGO) über den nach Beendigung des Klageverfahrens noch offenen Antrag gemäß § 142 FGO i. V. m. § 127 ZPO das im ersten Rechtszug entscheidende Gericht zuständig (…vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 142 FGO Rz. 275), und zwar ggf. in der im Einzelfall entscheidenden besonderen Besetzung, hier durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 FGO wie sonst z. B. durch den Einzelrichter nach § 6 FGO oder durch den Vorsitzenden nach § 79a Abs. 2 oder § 69 Abs. 3 Satz 5, ggf. i. V. m. § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2007 3 K 65/07, EFG 2007, 1486;… Stapperfend in Gräber, FGO, 7. A., § 142 Rz. 87).
- FG Hamburg, 05.11.2013 - 3 K 71/12
Abgabenordnung: Zurückweisung eines Bevollmächtigten mit Befähigung zum …
Im einkommensteuerlichen Verwaltungsverfahren ist inzwischen die mit der Klage 3 K 157/13 angefochtene Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2013 ergangen. - FG Hamburg, 05.11.2013 - 3 K 8/13
Abgabenordnung: Zurückweisung eines Bevollmächtigten mit Befähigung zum …
Im einkommensteuerlichen Verwaltungsverfahren ist inzwischen die mit der Klage 3 K 157/13 angefochtene Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2013 ergangen.