Weitere Entscheidung unten: FG Niedersachsen, 10.12.2008

Rechtsprechung
   FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07 (https://dejure.org/2008,23249)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.02.2008 - 3 K 160/07 (https://dejure.org/2008,23249)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. Februar 2008 - 3 K 160/07 (https://dejure.org/2008,23249)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Außergewöhnliche Belastungen bei Körperbehinderung - Keine Abzugsfähigkeit von Kosten einer Reisebegleitung durch Ehegatten - Armbanduhr mit Sprachfunktion ist kein medizinisches Hilfsmittel

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen bei Körperbehinderung - Keine Abzugsfähigkeit von Kosten einer Reisebegleitung durch Ehegatten - Armbanduhr mit Sprachfunktion ist kein medizinisches Hilfsmittel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau bei normalen Urlauben durch den Ehemann sowie für Armbanduhr mit Sprachausgabe nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau bei normalen Urlauben durch den Ehemann sowie für Armbanduhr mit Sprachausgabe nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung - Reisebegleitung eines Behinderten durch Ehepartner

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit einer Reisebegleitung bei Behinderten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 04.07.2002 - III R 58/98

    Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07
    Nach dem Urteil des BFH vom 04. Juli 2002 (III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) könne ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nachgewiesen sei, Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen würden, bis zu einer Höhe von 1.500,00 DM neben dem Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen.

    Zwar habe der BFH in seinem Urteil in BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 entschieden, dass ein angemessener Betrag i. H. v. 1.500,00 DM (entsprechend 767, 00 EUR) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen sei.

    Die Kläger können sich auch nicht auf das Urteil des BFH in BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 berufen, denn die von ihnen im Streitfall durchgeführten Urlaube unterscheiden sich - von den besonderen Erschwernissen infolge der Behinderung der Kläger abgesehen - nicht von einem üblichen Familienurlaub.

  • FG Sachsen, 07.11.2000 - 5 K 1777/98

    Aufwendungen für einen Blindencomputer als neben dem Blindenpauschbetrag

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07
    Die Rechtsprechung hat bisher im Hinblick auf die für den Abzug nach § 33 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit nicht danach unterschieden, ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder medizinisch indizierte Hilfsmittel der Heilung dienen oder lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen und unterscheidet zwischen medizinischen Hilfsmittel im engeren Sinne wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571) und medizinischen Hilfsmittel im weiteren Sinne wie Blindencomputer (Sächsisches FG, Urteil vom 07. November 2000  5 K 1777/98,.

    EFG 2001, 440) oder Treppenschräglifte (Sächsisches FG, Urteil vom 12. Oktober 2006.

  • BFH, 10.05.2007 - III R 47/05

    Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07
    Als außergewöhnliche Belastungen können grundsätzlich nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (st. Rspr. BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 III R 47/05, BFH/NV 2007, 1968).

    Nur vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienenden Maßnahmen oder die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten erwachsen nicht zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 III R 47/05, BStBl II 2007, 871).

  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07
    Krankheit ist dabei als ein anormaler, regelwidriger, körperlicher, geistiger, seelischer Zustand zu definieren (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805).

    Der Begriff der Heilbehandlung umfasst alle Eingriffe und anderen Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (vgl. BFH in BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805).

  • BFH, 11.12.1987 - III R 95/85

    Aufwendungen für eine Heilkur können bei nachgewiesener Zwangsläufigkeit nach §

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07
    Bei Hilfsmitteln im weiteren Sinne ist die Vorlage eines zeitlich vor der Aufwendung erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests, dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die den Aufwendungen zugrundeliegende Maßnahme medizinisch indiziert ist, erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 95/85, BFHE 153, 131, BStBl II 1988, 275).
  • FG Sachsen, 12.10.2006 - 2 K 1859/04

    Durch die unfallbedingte Schwerbehinderung des Sohnes verursachte Aufwendungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07
     2 K 1859/04, EFG 2007, 931).
  • FG München, 16.11.1984 - V 8/83
    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07
    Dagegen deckt der erhöhte Pauschsatz nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG bei Hilflosen alle Pflegekosten, auch die einer Heimunterbringung ab (vgl. zum Ganzen Schmidt/Loschelder, EStG, 26. Aufl., § 33b Rz. 5 m. w. N.).  So hat auch das Finanzgericht München (Urteil vom 16. November 1984 V 8/83 E, EFG 1985, 390) entschieden, dass von dem erhöhten Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG im Falle eines Blinden auch alle Kosten eines Blindenhundes, d. h. Anschaffungskosten für Hund mit Führgeschirr, Flugkosten für Überführung sowie Futter- und Pflegekosten, erfasst sind.
  • BFH, 26.01.2006 - III R 22/04

    AgB: Begleitung schwerbehinderter Kinder

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07
    Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung gehören auch Aufwendungen für den Familienurlaub, diese sind nicht außergewöhnlich, sondern durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 III R 22/04, BFH/NV 2006, 1265).
  • BFH, 17.07.2003 - III R 5/02

    Außergewöhnliche Belastung, Klima-Heilbehandlung am Toten Meer

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07
    Durch diese typisierende Anerkennung als außergewöhnliche Belastung soll ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen vermieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2003 III R 5/02, BFH/NV 2003, 1568).
  • BFH, 24.10.1995 - III R 106/93

    Aufwendungen für medizinische Fachliteratur sind auch dann keine außergewöhnliche

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07
    Darüberhinaus sind krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit in der Person des Kranken erträglicher zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 1995 III R 106/93, BFHE 179, 93, BStBl II 1996, 88).
  • BFH, 14.10.1997 - III R 27/97

    Sessel mit elektrischem Steuergerät - Kein Anspruch auf steuererleichternde

  • FG Münster, 05.05.2010 - 9 K 2753/07

    Betriebsausgabenabzug für Auslandsreisen

    Mit dieser Begründung hat auch das FG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 27.2.2008 3 K 160/07, juris) die Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass ein Ehemann seine schwerbehinderte Ehefrau bei Kurzreisen bzw. Kurzurlauben begleitet hat, nicht als außergewöhnliche Belastungen angesehen.

    Zwar hat der BFH die Revision gegen das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 27.2.2008 (3 K 160/07) zugelassen (anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 10/09).

  • FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10

    Kosten für den Einbau eines Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

    Dies gilt insbesondere für Personen im hohen Alter, die einen solchen Lift als Mobilitätshilfe nutzen, ohne allerdings zwingend auf ihn angewiesen zu sein (vgl. auch BFH Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 2008 3 K 160/07, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 VI 361/2002, EFG 2004, 735).
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   FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 3 K 160/07   

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https://dejure.org/2008,54500
FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 3 K 160/07 (https://dejure.org/2008,54500)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.12.2008 - 3 K 160/07 (https://dejure.org/2008,54500)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - 3 K 160/07 (https://dejure.org/2008,54500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) durch einen Steuerberater und seine Angestellte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine verlängerte Festsetzungsfrist bei Handeln des Steuerberaters

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 27/10

    Festsetzungsverjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2008  3 K 160/07 ab.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 10. Dezember 2008  3 K 160/07 und den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 30. Oktober 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 aufzuheben.

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