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   FG Niedersachsen, 15.04.2011 - 3 K 169/10   

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https://dejure.org/2011,15371
FG Niedersachsen, 15.04.2011 - 3 K 169/10 (https://dejure.org/2011,15371)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.04.2011 - 3 K 169/10 (https://dejure.org/2011,15371)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. April 2011 - 3 K 169/10 (https://dejure.org/2011,15371)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines als Personalreserve beschäftigten Sparkassenmitarbeiters bei wechselndem Einsatz in 14 Filialen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG; § 9 Abs. 1 S. 1 EStG; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG; § 9 Abs. 5 EStG
    Fahrtkosten eines als Personalreserve tätigen Sparkassenmitarbeiters sind mangels Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach Dienstreisegrundsätzen steuerlich geltend zu machen; Pauschbetrag für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Abwesenheit von der Wohnung ...

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Regelmäßige Arbeitsstätte: Als Personalreserve in wechselnden Filialen eingesetzter Sparkassenmitarbeiter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitsstättenbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Regelmäßige Arbeitsstätten bei wechselndem Einsatz in 14 Filialen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte bei vierzehn Einsatzorten

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 1256
  • EFG 2011, 1774
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04

    Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.04.2011 - 3 K 169/10
    Der Bundesfinanzhof definiert die regelmäßige Arbeitsstätte als ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig aufsucht (BFH Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BStBl. II 2005, 788).

    Voraussetzung ist nur, dass er die ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFH/NV 2005, 1691 und VI R 25/04, BFH/NV 2005, 1694; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).

    Regelmäßige Arbeitsstätten hat der BFH angenommen bei einem Rettungsassistenten des DRK, der an insgesamt fünf verschiedenen Rettungsstationen beschäftigt ist (BFH Urteil vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53), bei einem Busfahrer, der seinen Bus an verschiedenen Busdepots abholt (BFH Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFH/NV 2005, 1691) und dem Bezirksleiter einer Einzelhandelskette, der fünf bis acht Filialen zugeordnet war, die er allerdings jeweils arbeitstäglich aufgesucht hatte (BFH Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BStBl II 2002, 878).

  • FG München, 18.08.2009 - 2 K 4031/06

    Regelmäßige Arbeitsstätte einer Districtmanagerin

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.04.2011 - 3 K 169/10
    Schließlich hat das FG München (Urteil vom 18. August 2009 2 K 4031/06, EFG 2009, 2014) selbst 15 Filialen, die von einer Districtmanagerin aufgesucht wurden, noch als regelmäßige Arbeitsstätten angesehen,.

    Ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt lag allein der Entscheidung des FG München vom Urteil vom 18. August 2009 2 K 4031/06, a.a.O. zugrunde.

  • BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01

    Nutzungsüberlassung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.04.2011 - 3 K 169/10
    Regelmäßige Arbeitsstätten hat der BFH angenommen bei einem Rettungsassistenten des DRK, der an insgesamt fünf verschiedenen Rettungsstationen beschäftigt ist (BFH Urteil vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53), bei einem Busfahrer, der seinen Bus an verschiedenen Busdepots abholt (BFH Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFH/NV 2005, 1691) und dem Bezirksleiter einer Einzelhandelskette, der fünf bis acht Filialen zugeordnet war, die er allerdings jeweils arbeitstäglich aufgesucht hatte (BFH Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BStBl II 2002, 878).

    Der oben zitierte Fall des Bezirksleiters einer Einzelhandelskette (BFH Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, a.a.O.) ist nach Auffassung des Gerichts nicht vergleichbar, weil der Bezirksleiter jede einzelne der mehreren Filialen jeden Tag aufgesucht hatte.

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 93/04

    Rettungsassistent - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.04.2011 - 3 K 169/10
    Voraussetzung ist nur, dass er die ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFH/NV 2005, 1691 und VI R 25/04, BFH/NV 2005, 1694; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).

    Regelmäßige Arbeitsstätten hat der BFH angenommen bei einem Rettungsassistenten des DRK, der an insgesamt fünf verschiedenen Rettungsstationen beschäftigt ist (BFH Urteil vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53), bei einem Busfahrer, der seinen Bus an verschiedenen Busdepots abholt (BFH Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFH/NV 2005, 1691) und dem Bezirksleiter einer Einzelhandelskette, der fünf bis acht Filialen zugeordnet war, die er allerdings jeweils arbeitstäglich aufgesucht hatte (BFH Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BStBl II 2002, 878).

  • FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 1104/07

    Höhe der als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrtkosten bei Einsatz als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.04.2011 - 3 K 169/10
    Ebenfalls regelmäßige Arbeitsstätten haben das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 27. März 2008 1 K 1104/07, EFG 2008, 1289) im Falle einer als Personalreserve in vier Kindergärten eingesetzten Erzieherin sowie das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Urteil vom 25. Oktober 2007 3 K 214/08, EFG 2008, 788) bei einem an drei Orten beschäftigten Orchestermusiker angenommen.
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.04.2011 - 3 K 169/10
    Voraussetzung ist nur, dass er die ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFH/NV 2005, 1691 und VI R 25/04, BFH/NV 2005, 1694; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).
  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.04.2011 - 3 K 169/10
    Liegt keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte vor, so dass sich der Arbeitnehmer nicht in der aufgezeigten Weise auf die Fahrtkosten einstellen kann, ist nach Auffassung des BFH eine das Nettoprinzip durchbrechende beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen sachlich nicht gerechtfertigt (BFH Urteil vom 10. April 2008 VI R 66/05, BStBl. II 2008, 825).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.10.2007 - 3 K 214/06

    Fahrtkosten eines Orchestermusikers - Mehrere regelmäßige Arbeitsstätten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.04.2011 - 3 K 169/10
    Ebenfalls regelmäßige Arbeitsstätten haben das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 27. März 2008 1 K 1104/07, EFG 2008, 1289) im Falle einer als Personalreserve in vier Kindergärten eingesetzten Erzieherin sowie das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Urteil vom 25. Oktober 2007 3 K 214/08, EFG 2008, 788) bei einem an drei Orten beschäftigten Orchestermusiker angenommen.
  • FG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 K 70/14

    Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen eines

    Aus dem Erfordernis, dass der Steuerpflichtige beruflich veranlasst außerhalb seines Tätigkeitsmittelpunkts tätig sein muss, folgt somit, dass bei Einsatz des Arbeitnehmers an der regelmäßigen Arbeitsstätte ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ausscheidet (Niedersächsisches FG Urt. v. 15. April 2011 3 K 169/10, EFG 2011, 1774).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2011 - L 19 AS 455/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten zu auswärtigen Tätigkeitsstätten, die keine regelmäßigen Arbeitsstätten sind, unterfallen dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (vgl. Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 15.04.2011 - 3 K 169/10).
  • FG Niedersachsen, 31.07.2014 - 11 K 68/13

    Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen bei

    Aus dem Erfordernis, dass der Steuerpflichtige beruflich veranlasst außerhalb seines Tätigkeitsmittelpunkts tätig sein muss, folgt somit, dass bei Einsatz des Arbeitnehmers an der regelmäßigen Arbeitsstätte ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ausscheidet (Niedersächsisches FG Urt. v. 15. April 2011 3 K 169/10, EFG 2011, 1774).
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