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   VG Freiburg, 28.02.2012 - 3 K 1819/10   

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https://dejure.org/2012,4491
VG Freiburg, 28.02.2012 - 3 K 1819/10 (https://dejure.org/2012,4491)
VG Freiburg, Entscheidung vom 28.02.2012 - 3 K 1819/10 (https://dejure.org/2012,4491)
VG Freiburg, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 3 K 1819/10 (https://dejure.org/2012,4491)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzlicher Verbleib des dienstlichen Wohnsitzes bei Abordnung des Beamten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 15 Abs. 1 S. 1
    Abordnung; Versetzung; Umsetzung; sonstige Funktionsänderung; Besoldung - Dienstlicher Wohnsitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der dienstliche Wohnsitz eines Polizeibeamten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Saarland, 09.09.2005 - 1 Q 17/05

    Auslandsdienstbezüge, Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten an einen

    Auszug aus VG Freiburg, 28.02.2012 - 3 K 1819/10
    Diese gesetzliche Definition ist auch für die Bestimmung des Begriffs des dienstlichen Wohnsitzes i.S. des § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG, welcher Voraussetzung für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen nach dieser Vorschrift, ist maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 6 C 8.89 -, BVerwGE 87, 197; OVG Saarland, Beschl. v. 09.09.2005 - 1 Q 17/05 -, juris).

    Der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG hätte es nicht bedurft, sofern mit einer Abordnung von mehr als drei Monaten eine Verlagerung des dienstlichen Wohnsitzes auf den Ort der Abordnungsdienststelle verbunden wäre (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 09.09.2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

    Auszug aus VG Freiburg, 28.02.2012 - 3 K 1819/10
    Das Vorverfahren ist jedenfalls deshalb entbehrlich, weil sich die Beklagte auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505).
  • VG Hannover, 30.10.2006 - 13 B 7168/06

    Dienstlicher Wohnsitz bei Abordnung eines Beamten.

    Auszug aus VG Freiburg, 28.02.2012 - 3 K 1819/10
    Ausgehend von dem Gesetzeszweck, wonach dem Beamten ermöglicht werden solle, seine Klage bei einem Gericht anzubringen, das für ihn leicht zu erreichen sei, sei das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er aufgrund der nicht nur kurzzeitigen Abordnung fortlaufend seinen Dienst verrichtet (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.07.2006 - 13 L 764/06 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 30.10.2006 - 13 B 7168/06 -, juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 52, Rn. 39).
  • BVerwG, 12.12.1990 - 6 C 8.89

    Recht der Soldaten: Anspruch auf Auslandsdienstbezüge von in einen NATO-Stab

    Auszug aus VG Freiburg, 28.02.2012 - 3 K 1819/10
    Diese gesetzliche Definition ist auch für die Bestimmung des Begriffs des dienstlichen Wohnsitzes i.S. des § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG, welcher Voraussetzung für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen nach dieser Vorschrift, ist maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 6 C 8.89 -, BVerwGE 87, 197; OVG Saarland, Beschl. v. 09.09.2005 - 1 Q 17/05 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 22.10.2009 - 13 K 5329/09

    Örtliche Zuständigkeit dienstlicher Wohnsitz

    Auszug aus VG Freiburg, 28.02.2012 - 3 K 1819/10
    Auch entspricht es wohl überwiegender Auffassung, dass für eine Anfechtungsklage gegen eine Abordnungs- oder Versetzungsverfügung das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz des Klägers vor der Abordnung bzw. Versetzung lag (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.10.2009 - 13 K 5329/09 -, m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 52, Rn. 17; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 52, Rn. 39).
  • BVerwG, 10.05.1984 - 2 C 18.82

    Streikarbeit

    Auszug aus VG Freiburg, 28.02.2012 - 3 K 1819/10
    Denn mit dieser wird dem Beamten vorübergehend eine seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn zugewiesen, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle aufrechterhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.05.1984 - 2 C 18.82 -, BVerwGE 69, 208).
  • VG Frankfurt/Main, 02.03.2005 - 9 E 510/05

    Dienstlicher Wohnsitz des Beamten bei Abordnung - ärztliche Untersuchung zur

    Auszug aus VG Freiburg, 28.02.2012 - 3 K 1819/10
    Jedenfalls in einem solchen Fall sei das Verwaltungsgericht der Stammdienststelle örtlich zuständig (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 02.03.2005 - 9 E 510/05 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 17.07.2006 - 13 L 764/06
    Auszug aus VG Freiburg, 28.02.2012 - 3 K 1819/10
    Ausgehend von dem Gesetzeszweck, wonach dem Beamten ermöglicht werden solle, seine Klage bei einem Gericht anzubringen, das für ihn leicht zu erreichen sei, sei das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er aufgrund der nicht nur kurzzeitigen Abordnung fortlaufend seinen Dienst verrichtet (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.07.2006 - 13 L 764/06 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 30.10.2006 - 13 B 7168/06 -, juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 52, Rn. 39).
  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus VG Freiburg, 28.02.2012 - 3 K 1819/10
    Eine Abordnung nach § 27 BBesG setzt gerade den Fortbestand des abstrakt-funktionellen Amtes bei der Stammbehörde voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2013 - 4 S 671/12

    Dienstlicher Wohnsitz eines Polizeibeamten beim deutsch-schweizerischen

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2012 - 3 K 1819/10 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2012 - 3 K 1819/10 - abzuändern, den Bescheid der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 24.06.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.08.2010 aufzuheben, soweit darin der Dienstort Weil am Rhein und sein dienstlicher Wohnsitz bei der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein festgelegt werden, und festzustellen, dass sich sein dienstlicher Wohnsitz im besoldungsrechtlichen Sinn im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 28.04.2010 in Basel/Schweiz befand.

  • VG Wiesbaden, 18.06.2013 - 3 K 314/13

    Zum dienstlichen Wohnsitz während einer Abordnung

    4 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 28.04.1999 - 8 E 241/99; Beschluss vom 03.02.2000 - 8 E 4/00; Beschluss vom 28.09.2010 - 8 L 917/10 -) verändert eine Abordnung den dienstlichen Wohnsitz eines Beamten (oder hier eines Richters) nicht, da sie ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt ist und der Beamte während der Dauer der Abordnung der Ausgangsbehörde - mit Ausnahme der geänderten Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten, Weisungen zu erteilen - in allen rechtlich relevanten Beziehungen zugeordnet bleibt (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 15 RdNr. 2, so auch VG Freiburg, Urteil vom 28.02.2012 - 3 K 1819/10 - differenzierend VG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2005 - 9 E 510/05 - a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 25.06.2004 - Au 2 E 04.775 -).
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