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   FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15   

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https://dejure.org/2017,21940
FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15 (https://dejure.org/2017,21940)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2017 - 3 K 183/15 (https://dejure.org/2017,21940)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. März 2017 - 3 K 183/15 (https://dejure.org/2017,21940)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 34 AO, § 35 AO, § 69 AO, § 71 AO, § 191 AO
    Abgabenordnung: Haftung eines Kommanditisten als faktischer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH - Gesamterscheinungsbild des Auftretens - Haftung des Steuerhinterziehers trotz Einstellung des Strafverfahrens - Haftungsinanspruchnahme für nach Insolvenzeröffnung ...

  • Techniker Krankenkasse
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung: Haftung eines Kommanditisten als faktischer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Schleswig, 19.10.2020 - 4 B 32/20

    Gewerbesteuer - Haftungsbescheid

    Faktischer Geschäftsführer ist, wer nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen und ihre Geschäfte wie ein Geschäftsführer geführt hat (FG B-Stadt, Urteil vom 29. März 2017 - 3 K 183/15 -, juris, Rn. 29; FG München, Urteil vom 25. November 2014 - 2 K 40/12 -, juris, Rn. 25).

    Nach dem klassischen Kriterienkatalog (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung) liegt eine faktische Geschäftsführung vor, wenn das Handeln des potentiellen faktischen Geschäftsführers sechs von den acht klassischen Kernbereichen der Geschäftsführung umfasst (FG Hamburg, Urteil vom 29. März 2017 - 3 K 183/15 -, juris, Rn. 29).

  • FG Köln, 15.12.2017 - 13 V 2969/17

    Haftung - Inanspruchnahme als faktischer Geschäftsführer

    Auch in der einschlägigen Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG Münster, Urteil vom 27. Januar 2016 10 K 1167/13 K, G, F, EFG 2016, 671; FG Hamburg, Urteil vom 29. März 2017 3 K 183/15, EFG 2017, 1225) besteht Einvernehmen, dass es - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass ein anderer als der satzungsmäßige Geschäftsführer mindestens sechs von acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung erfüllt (vgl. zu diesen Merkmalen im Einzelnen BayObLG, Urteil vom 20. Februar 1997 5 St RR 159/96, NJW 1997, 1936 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 19.10.2020 - 4 B 31/20

    Gewerbesteuer - Haftungsbescheid

    Faktischer Geschäftsführer ist, wer nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen und ihre Geschäfte wie ein Geschäftsführer geführt hat (FG Hamburg, Urteil vom 29. März 2017 - 3 K 183/15 -, juris, Rn. 29; FG München, Urteil vom 25. November 2014 - 2 K 40/12 -, juris, Rn. 25).

    Nach dem klassischen Kriterienkatalog (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung) liegt eine faktische Geschäftsführung vor, wenn das Handeln des potentiellen faktischen Geschäftsführers sechs von den acht klassischen Kernbereichen der Geschäftsführung umfasst (FG Hamburg, Urteil vom 29. März 2017 - 3 K 183/15 -, juris, Rn. 29).

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