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   FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 3 K 1841/06   

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https://dejure.org/2009,8101
FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 3 K 1841/06 (https://dejure.org/2009,8101)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.09.2009 - 3 K 1841/06 (https://dejure.org/2009,8101)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. September 2009 - 3 K 1841/06 (https://dejure.org/2009,8101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
    Keine Abzugsfähigkeit von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Abzugsfähigkeit von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht außergewöhnlich belastende Adoption

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Adoptionskosten nicht abzugsfähig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine außergewöhnlichen Belastungen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Adoptionskosten nicht von Steuer absetzbar

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Adoption

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Aufwendungen für Adoption

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Adoptionskosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar - Gesichtspunkt eines angeblichen Makels der Kinderlosigkeit nicht maßgebend

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.03.1987 - III R 301/84

    Aufwendungen für die Adoption eines ausländischen Kindes sind keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 3 K 1841/06
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 3. März 1987 (III R 301/84, BStBl II 1987, 495 ) außerdem - allerdings ohne nähere Begründung - ausgeführt, es bestehe weder eine allgemeine Erwartungshandlung, hilfsbedürftige Kinder zu adoptieren, noch würde die Entscheidung eines kinderlosen Ehepaares, nicht zu adoptieren, eine gesellschaftliche Missbilligung erfahren.

    Die Adoptionsaufwendungen wurden nicht in Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten, sondern vielmehr zu dem Zweck erbracht, solche familienrechtlichen Beziehungen erst zu begründen (BFH, Urteil vom 13. März 1987 III R 301/84, BStBl II 1987, 495 ).

    Kinderlosigkeit kann ihre Ursache zwar in einer Krankheit haben; die Adoption eines Kindes ist aber keine notwendige Folge dieser Krankheit und daher auch nicht als Heilbehandlung anzusehen (BFH, Urteil vom 13. März 1987 III R 301/84, a.a.O.).

    Denn es besteht weder ein sittliches Gebot zur Adoption hilfsbedürftiger Kinder, dessen Erfüllung von der Mehrzahl aller billig und gerecht Denkenden als selbstverständliche Handlung erwartet würde, noch wären die Kläger gesellschaftlicher Missbilligung begegnet, wenn sie sich als kinderloses Ehepaar erst gar nicht zu einer Adoption entschlossen hätten (BFH, Urteil vom 13. März 1987 III R 301/84, a.a.O.).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 3 K 1841/06
    Der BFH habe insbesondere bei seiner Entscheidung aus dem Jahre 2000 (Beschluss vom 17. Mai 2000 III B 71/99), in welcher er der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Adoptionsaufwendungen keine grundsätzliche Bedeutung mehr beigemessen habe, nicht vorhersehen können, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 3. April 2001 ( 1 BvR 1629/94) den Kinderlosen attestieren würde, sie würden sich in den sozialen Sicherungssystemen, zumindest der Pflegeversicherung, auf Kosten der Kindererziehenden bereichern und kämen ihrer Verpflichtung zur Heranziehung der nächsten Beitragszahlergeneration nicht nach.

    Schließlich kann dem Urteil des BVerfG zur Pflegeversicherung vom 3. April 2001 ( 1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242) eine zwangsläufige sittliche Verpflichtung Kinderloser i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG , durch die Adoption eines oder mehrerer Kinder einen weiteren Beitrag zur Funktionsfähigkeit des umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems zu leisten, nicht entnommen werden.

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 3 K 1841/06
    Das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit ist erfüllt, wenn die in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig, auf seine Entscheidung in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH, Urteil vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BStBl II 1986, 745 ).
  • BFH, 30.10.2003 - III R 23/02

    Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 3 K 1841/06
    Die sittlichen Motive müssen vielmehr so stark sein, dass eine andere Entscheidung kaum möglich erscheint, d.h. der Steuerpflichtige muss bei Unterlassung der Leistung nicht nur vor sich selbst, sondern auch vor anderen als "unsittlich" oder "unanständig" gelten (BFH, Urteil vom 30. Oktober 2003 III R 23/02, BStBl II 2004, 267 ).
  • BFH, 17.05.2000 - III B 71/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für Adoption als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 3 K 1841/06
    Der BFH habe insbesondere bei seiner Entscheidung aus dem Jahre 2000 (Beschluss vom 17. Mai 2000 III B 71/99), in welcher er der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Adoptionsaufwendungen keine grundsätzliche Bedeutung mehr beigemessen habe, nicht vorhersehen können, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 3. April 2001 ( 1 BvR 1629/94) den Kinderlosen attestieren würde, sie würden sich in den sozialen Sicherungssystemen, zumindest der Pflegeversicherung, auf Kosten der Kindererziehenden bereichern und kämen ihrer Verpflichtung zur Heranziehung der nächsten Beitragszahlergeneration nicht nach.
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