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   VG Dresden, 24.10.2013 - 3 K 1942/11   

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https://dejure.org/2013,29224
VG Dresden, 24.10.2013 - 3 K 1942/11 (https://dejure.org/2013,29224)
VG Dresden, Entscheidung vom 24.10.2013 - 3 K 1942/11 (https://dejure.org/2013,29224)
VG Dresden, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 3 K 1942/11 (https://dejure.org/2013,29224)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Abwasserzweckverband scheitert mit Klage auf höhere Kostenbeteiligung des Freistaats für den Bau eines Abwasserkanals, der auch der Straßenentwässerung einer Staatsstraße dient

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kostenbeteiligung für den Bau eines Abwasserkanals

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abwasserzweckverband scheitert mit Klage auf höhere Kostenbeteiligung des Freistaats für den Bau eines Abwasserkanals, der auch der Straßenentwässerung einer Staatsstraße dient

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung über Kostenbeteiligung in Höhe der Ortsdurchfahrtenrichtlinien wirksam

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung über Kostenbeteiligung in Höhe der Ortsdurchfahrtenrichtlinien wirksam

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Sachsen, 20.04.2017 - 3 A 402/15

    Kosten der Straßenentwässerung, ; Ortsdurchfahrtenrichtlinie;

    beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 402/15 3 K 1942/11.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2013 - 3 K 1942/11 - wird zurückgewiesen.

    den Beklagten unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2013 - 3 K 1942/11 - zu verurteilen, an den Kläger 168.898,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 2. Januar 2013 zu zahlen, mindestens aber 15.849,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 2. Januar 2013 zu zahlen.

  • OVG Sachsen, 30.11.2017 - 3 A 402/15

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung

    beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 402/15 3 K 1942/11.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2013 - 3 K 1942/11 - wird zurückgewiesen.

    den Beklagten unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2013 - 3 K 1942/11 - zu verurteilen, an den Kläger 168.898,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 2. Januar 2013 zu zahlen, mindestens aber 15.849,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 2. Januar 2013 zu zahlen.

  • VG Leipzig, 25.02.2015 - 1 K 1053/13

    Anspruch eines Abwasserentsorgungsträgers auf eine Kostenbeteiligung für die

    Einigt sich der Träger der Straßenbaulast verbindlich mit dem Abwasserzweckverband auf eine Mitbenutzung und einen finanziellen Ausgleich durch eine einmalige Kostenbeteiligung, hat dies zur Folge, dass für die Inanspruchnahme der Anlage keine weiteren Entgelte, wie etwa Gebühren zur Deckung der laufenden Kosten, zu zahlen sind und auch keine weiteren Ansprüche nach § 23 Abs. 5 SächsStrG geltend gemacht werden können (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 18.11.2008 - 4 EO 129/06 -, Rn. 22 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2.4.2001 - 3 L 277/09 -, Rn. 26; VG Dresden, Urt. v. 24.10.2013 - 3 K 1942/11 -, Rn. 22 f., jeweils ).

    Er muss sich darauf verweisen lassen, bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen Abweichungen von den Regelungen der ODR zu vereinbaren (vgl. hierzu VG Dresden, Urt. v. 24.10.2013, a. a. O., Rn. 29 f.).

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