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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27934
FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17 (https://dejure.org/2018,27934)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03.07.2018 - 3 K 198/17 (https://dejure.org/2018,27934)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 3 K 198/17 (https://dejure.org/2018,27934)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 119 Abs 1 AO, § 128 Abs 1 AO, § 1 Abs 2a GrEStG 1997, § 3 Nr 2 S 1 GrEStG 1997, § 3 Nr 6 S 1 GrEStG 1997
    Grunderwerbsteuer: Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübertragungen aufgrund einer Schenkungsauflage

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit um die grunderwerbsteuerfreie Übertragung von Grundstücken in Erfüllung einer Schenkungsauflage; Prüfung der ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Steuerbescheids; Anfechtung eines Grunderwerbsteuerbescheids

  • Betriebs-Berater

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübertragungen aufgrund einer Schenkungsauflage

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AO § 119 Abs. 1
    Rechtsstreit um die grunderwerbsteuerfreie Übertragung von Grundstücken in Erfüllung einer Schenkungsauflage; Prüfung der ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Steuerbescheids; Anfechtung eines Grunderwerbsteuerbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübertragungen aufgrund einer Schenkungsauflage

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Interpolierende Grunderwerbsteuerbefreiungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübertragungen aufgrund einer Schenkungsauflage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 16.12.2015 - II R 49/14

    Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb von Miteigentumsanteilen von Geschwistern

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17
    Die Zuwendung des Erstbeschenkten an den Auflagenbegünstigten stellt sich als unmittelbare Zuwendung des ursprünglichen Schenkers an den Auflagenbegünstigten dar (BFH-Urteile vom 16.12.2015 II R 49/14, BStBl II 2016, 292; vom 17.02.1993 II R 72/90, BStBl II 1993, 523).

    Im Übrigen wurde die Auflage in dem der Entscheidung des BFH vom 16.12.2015 (II R 49/14, BStBl II 2016, 292) zugrunde liegenden Fall erst 24 Jahre nach der Schenkung und dem Eintritt der Bedingung für die Auflage erfüllt.

    aaa) Die Anwendung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG setzt allerdings voraus, dass sich der Grundstückserwerb zwischen dem Zuwendenden und dem Bedachten vollzieht (BFH-Urteil vom 16.12.2015 II R 49/14, BStBl II 2016, 292).

    Grunderwerbsteuerrechtlich kann die Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern als abgekürzter Leistungsweg einer freigebigen Zuwendung eines Elternteils an die Schwester oder den Bruder in interpolierender Betrachtung des § 3 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 6 GrEStG steuerbefreit sein (BFH-Urteil vom 16.12.2015 II R 49/14, BStBl II 2016, 292; BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5).

    Die anschließende Übertragung der Grundstücke durch B und C bzw. die Erbengemeinschaft auf die Klägerin wäre nach § 3 Nr. 2 Satz 1 und § 3 Nr. 6 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 GrEStG steuerfrei gewesen (vgl. für den Erwerb von Miteigentumsanteilen von Geschwistern BFH-Urteil vom 16.12.2015 II R 49/14, BStBl II 2016, 292).

    Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne dieser Regelung kann vorliegen, wenn bei einer beabsichtigten Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern die Grundstücke zunächst auf die Eltern übertragen werden, um eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG zu erreichen, und hierfür kein außerhalb der Steuerersparnis liegender beachtlicher Grund vorhanden ist (BFH-Urteil vom 16.12.2015 II R 49/14, BStBl II 2016, 292).

  • BFH, 22.02.2017 - II R 52/14

    Keine Steuerbefreiung für eine Anteilsvereinigung aufgrund Einbringung

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17
    Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst bis zur Entscheidung des BFH im Verfahren II R 52/14 am 22.02.2017.

    Auch wenn die Entscheidung des BFH vom 22.02.2017 (II R 52/14) auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar sei, so gehe aus ihr doch hervor, dass auf die einzelnen verwirklichten Rechtsvorgänge abzustellen sei, bei denen grunderwerbsteuerliche Tatbestände verwirklicht worden seien.

    (2) Bei einer Schenkung an eine Gesamthandsgemeinschaft sind für die Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen (BFH-Urteile vom 22.02.2017 II R 52/14, BStBl II 2017, 653; vom 14.09.1994 II R 95/92, BStBl II 1995, 81).

  • BFH, 11.08.2014 - II B 131/13

    Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern aufgrund schenkungsvertraglicher

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17
    Eine Steuerbefreiung aufgrund interpolierender Betrachtung kann sich insbesondere ergeben, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Weg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei wären (BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015).

    Grunderwerbsteuerrechtlich kann die Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern als abgekürzter Leistungsweg einer freigebigen Zuwendung eines Elternteils an die Schwester oder den Bruder in interpolierender Betrachtung des § 3 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 6 GrEStG steuerbefreit sein (BFH-Urteil vom 16.12.2015 II R 49/14, BStBl II 2016, 292; BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5).

  • BFH, 16.12.2015 - IV R 8/12

    Steuerneutrale Buchwertfortführung trotz Auswechslung der Mitunternehmer vor

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17
    Ob eine Buchwertfortführung nach dieser Vorschrift auch möglich wäre, wenn Einzelwirtschaftsgüter im Wege der Realteilung aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer an dieser nicht beteiligten anderen Personengesellschaft übertragen werden, an der die Realteiler beteiligt sind - wenn D und E im Streitfall also Gesellschafter geblieben wären und die Grundstücke im Wege der Realteilung auf die Klägerin und die D-KG übertragen hätten - ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht geklärt (offen gelassen in BFH-Urteil vom 16.12.2015 IV R 8/12, BStBl II 2017, 766).

    In der gewählten Gestaltung ist aber jedenfalls kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO zu sehen, wenn die bisherige Tätigkeit der beendeten Personengesellschaft in Zukunft durch zwei getrennte GmbH & Co. KGs fortgeführt werden soll, an denen die bisherigen Gesellschafter jeweils allein beteiligt sind (BFH-Urteil vom 16.12.2015 IV R 8/12, BStBl II 2017, 766), wie es auch hier der Fall ist.

  • BFH, 12.02.2014 - II R 46/12

    Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17
    Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 12.02.2014 II R 46/12, BStBl II 2014, 536; vom 21.07.2011 II R 7/10, BFH/NV 2011, 1835).

    aa) Will die Behörde tatsächlich einen anderen als den im Steuerbescheid benannten Erwerbsvorgang besteuern, weil dieser nicht ausreicht, um einen Tatbestand, an den das GrEStG die Steuerpflicht knüpft, zu erfüllen, ist der Bescheid rechtswidrig, ohne dass die Behörde - etwa im Einspruchsverfahren - den im Bescheid bezeichneten - unzutreffenden - Erwerbsvorgang durch einen anderen - zutreffenden - ersetzen könnte (BFH-Urteile vom 12.02.2014 II R 46/12, BStBl II 2014, 536; vom 28.07.1993 II R 50/90, BFH/NV 1993, 712).

  • BFH, 17.12.2014 - II R 2/13

    Erhebung von Grunderwerbsteuer bei Änderung des Gesellschafterbestands einer

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17
    Bei nichtperiodischen Steuern ist die nähere Konkretisierung des Steuergegenstands unerlässlich, so bei Grunderwerbsteuerbescheiden die Angabe des zu besteuernden Erwerbsvorgangs (BFH-Urteile vom 17.12.2014 II R 2/13, BStBl II 2015, 557; vom 13.09.1995 II R 80/92, BStBl II 1995, 903).

    Dabei ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung (BFH-Urteile vom 17.12.2014 II R 2/13, BStBl II 2015, 557; vom 11.07.2006 VIII R 10/05, BStBl II 2007, 96).

  • BFH, 14.12.2002 - II R 31/01

    Grunderwerbsteuer bei Gesamthandsgemeinschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17
    (2) Normzweck des § 6 Abs. 4 GrEStG ist die Verhinderung objektiver Steuerumgehungen, die sich aus einem nicht steuerbaren Wechsel im Personenstand der Gesamthand und der anschließenden nach § 6 Abs. 1 bis 3 GrEStG steuerfreien Übernahme eines Grundstücks aus dem Vermögen der Gesamthand ergeben können (BFH-Urteil vom 14.12.2002 II R 31/01, BStBl II 2003, 319).
  • BFH, 14.09.1994 - II R 95/92

    Bei Vermögensübergang durch Erbanfall oder Schenkung auf eine

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17
    (2) Bei einer Schenkung an eine Gesamthandsgemeinschaft sind für die Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen (BFH-Urteile vom 22.02.2017 II R 52/14, BStBl II 2017, 653; vom 14.09.1994 II R 95/92, BStBl II 1995, 81).
  • BFH, 14.06.1995 - II R 92/92

    1. Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG beim Übergang von Vereinsvermögen im Zuge der

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17
    Unerheblich ist, ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer tatsächlich festgesetzt wurde (BFH-Urteil vom 14.06.1995 II R 92/92, BStBl II 1995, 609).
  • BFH, 17.02.1993 - II R 72/90

    Besteuerung einer Schenkung aufgrund einer vertraglichen Weiterschenkungsklausel

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17
    Die Zuwendung des Erstbeschenkten an den Auflagenbegünstigten stellt sich als unmittelbare Zuwendung des ursprünglichen Schenkers an den Auflagenbegünstigten dar (BFH-Urteile vom 16.12.2015 II R 49/14, BStBl II 2016, 292; vom 17.02.1993 II R 72/90, BStBl II 1993, 523).
  • BFH, 27.04.2005 - II R 61/03

    Unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestands i.S. von § 1 Abs. 2a GrEStG

  • BFH, 07.10.2009 - II R 58/08

    Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG im Rahmen des § 5 Abs. 3 GrEStG

  • BFH, 20.12.2011 - II R 42/10

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Erwerb eines Grundstücks durch eine GbR im Rahmen

  • BFH, 18.07.2013 - II R 45/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 07. 2013 II R 37/11 -

  • BFH, 07.11.2018 - II R 38/15

    Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern

  • FG Schleswig-Holstein, 21.01.2019 - 3 K 18/18

    Kindergeldanspruch bei Ausbildungsunfähigkeit wegen zeitweiliger bzw.

  • BFH, 13.09.1995 - II R 80/92

    Der Übergang von Grundstückseigentum infolge Anwachsung beim Erwerb aller Anteile

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 10/05

    Feststellung eines verrechenbaren Verlustes - Auslegung von Verwaltungsakten -

  • BFH, 22.08.2007 - II R 44/05

    Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid - Fehlender Grund bei

  • BFH, 13.12.2007 - II R 28/07

    Bestimmtheit eines zusammengefassten Grunderwerbsteuerbescheids bei Erwerb

  • BFH, 09.04.2008 - II R 39/06

    Anteilsvereinigung bei lediglich mittelbarer Beteiligung an grundbesitzender

  • BFH, 28.07.1993 - II R 50/90

    Überprüfungsberechtigung und Entscheidungsbefugnis des Finanzamts (FA) im

  • BFH, 05.11.1992 - II B 19/92

    Anforderungen an die Bestimmtheit von Grunderwerbsteuerbescheiden

  • BFH, 21.07.2011 - II R 7/10

    Auslegung eines Verwaltungsakts - Zurückweisung eines unzulässigen Einspruchs als

  • BFH, 29.02.2012 - II R 57/09

    Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

  • BFH, 25.09.2013 - II R 17/12

    Erhebung der Grunderwerbsteuer für Gesellschafterwechsel bei einer

  • BFH, 03.06.2014 - II R 1/13

    Erhebung der Grunderwerbsteuer für Gesellschafterwechsel bei einer

  • BFH, 17.12.2014 - II R 24/13

    Verlust der Steuervergünstigung aus § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei

  • BFH, 08.03.2017 - II R 38/14

    Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei wesentlicher Änderung des ursprünglich

  • BFH, 25.08.2020 - II R 30/18

    Grunderwerbsteuerbefreiung und Schenkungsauflage - Grenzen der Steuerbefreiung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.07.2018 - 3 K 198/17 aufgehoben.
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Rechtsprechung
   VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,18189
VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17 (https://dejure.org/2019,18189)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2019 - 3 K 198.17 (https://dejure.org/2019,18189)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. März 2019 - 3 K 198.17 (https://dejure.org/2019,18189)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 7 Abs 4 GG, Art 100 Abs 1 GG
    Erfordernis der Einhaltung einer Wartefrist vor der Bewilligung von Zuschüssen für eine genehmigte anerkannte Ersatzschule; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Wartefristen für die Gewährung von Ersatzschulfinanzierung mit der aus Art. 7 Abs. 4 GG resultierenden staatlichen Förderpflicht grundsätzlich vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, juris Rn. 36).

    Wartefristen für die Gewährung von Ersatzschulzuschüssen verfolgen dabei den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 37 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O.) erachtete selbst eine Wartefrist von zehn Jahren bis zum Erhalt der vollen Privatschulzuschüsse unter dem Gesichtspunkt der Erfolgskontrolle für verfassungsgemäß, wobei im dortigen Fall während der Wartefrist freiwillige Leistungen erfolgten.

    Entscheidend ist danach, dass die Wartefrist sich nicht als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 41 f.).

    Schränken Wartefristen dem Schulträger diese Perspektive übermäßig ein, wirken sie als faktische Errichtungssperre (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 42).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lässt sich keine weitergehende Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers herleiten; Wartefristen greifen nicht in ein vorgegebenes Recht des Schulträgers ein, sondern konkretisieren die staatliche Förderpflicht (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 50).

    Legt der Gesetzgeber, um Gewissheit über den Erfolg der Schule zu erlangen, eine lange Wartefrist fest und besteht die Schule später den Erfolgstest, muss er allerdings einen wie immer gearteten Ausgleich vorsehen, damit die Wartefrist nicht zur faktischen Errichtungssperre wird (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 51).

    Die Wartezeit dient danach dem legitimen Zweck, die Finanzhilfe von einer hinreichend soliden Existenzbasis abhängig zu machen, die der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht, und der hier in Rede stehende Zeitraum von fünf Jahren ist dabei nur halb so lang wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O.).

    Die Wartefrist stellt sich auch nicht als faktische Gründungs- und Errichtungssperre dar, sondern ist vielmehr so bemessen, dass nicht zu besorgen ist, dass ein Schulträger mangels Aussicht auf Entlastung aufgibt und damit das private Ersatzschulwesen zum Erliegen bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 42; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es zwar verfassungsrechtlich "nicht unbedenklich", wenn der Staat seine Pflicht zur Förderung generell mit Leistungen erfüllen wollte, die er als freiwillig kennzeichnet und von der Haushaltslage abhängig macht, da es derartigen Zuschüssen an der erforderlichen Kalkulierbarkeit mangelt (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 62).

    Denn die Förderpflicht für private Ersatzschulen steht wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, a.a.O. Rn. 92 und Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 34, VerfG Bbg, Urteil vom 12. Dezember 2014 - 31/12 -, juris Rn. 116).

    Insbesondere vor dem Hintergrund des erörterten Zwecks der Wartefrist erscheint dies plausibel, da sich etwa die Konkurrenzsituation zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen, denen der Schulträger bei Neugründung Schülerinnen und Schüler abgewinnen muss (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, a.a.O. Rn. 91 und Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 39), in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gestalten kann (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 17. April 2013 - VG 3 K 139.12 -, wonach die Ausnahme des § 101 Abs. 7 Satz 1 GG von Verfassungs wegen ohnehin nicht erforderlich ist).

    Zwar müssen die Förderregeln nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen wie auch immer gearteten "Ausgleich" für die Gründungskosten nach bestandenem Erfolgstest vorsehen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 51).

    Vielmehr besteht er in der Unterstützung der Schulträger bei der dauerhaften Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen und der Förderung von eigenverantwortlicher Mitgestaltung der durch Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 GG auch der Privatinitiative überlassenen Bildungsaufgaben zum Zwecke der Gewährleistung des Pluralismus von Erziehungszielen und Bildungsinhalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, a.a.O. Rn. 68, 79, 86 und Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 28 f., 31; SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, a.a.O. Rn. 94).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 712/88

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Wartefristen für die Gewährung von Ersatzschulfinanzierung mit der aus Art. 7 Abs. 4 GG resultierenden staatlichen Förderpflicht grundsätzlich vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, juris Rn. 36).

    Wartefristen für die Gewährung von Ersatzschulzuschüssen verfolgen dabei den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 37 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O.) erachtete selbst eine Wartefrist von zehn Jahren bis zum Erhalt der vollen Privatschulzuschüsse unter dem Gesichtspunkt der Erfolgskontrolle für verfassungsgemäß, wobei im dortigen Fall während der Wartefrist freiwillige Leistungen erfolgten.

    Entscheidend ist danach, dass die Wartefrist sich nicht als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 41 f.).

    Schränken Wartefristen dem Schulträger diese Perspektive übermäßig ein, wirken sie als faktische Errichtungssperre (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 42).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lässt sich keine weitergehende Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers herleiten; Wartefristen greifen nicht in ein vorgegebenes Recht des Schulträgers ein, sondern konkretisieren die staatliche Förderpflicht (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 50).

    Legt der Gesetzgeber, um Gewissheit über den Erfolg der Schule zu erlangen, eine lange Wartefrist fest und besteht die Schule später den Erfolgstest, muss er allerdings einen wie immer gearteten Ausgleich vorsehen, damit die Wartefrist nicht zur faktischen Errichtungssperre wird (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 51).

    Die Wartezeit dient danach dem legitimen Zweck, die Finanzhilfe von einer hinreichend soliden Existenzbasis abhängig zu machen, die der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht, und der hier in Rede stehende Zeitraum von fünf Jahren ist dabei nur halb so lang wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O.).

    Die Wartefrist stellt sich auch nicht als faktische Gründungs- und Errichtungssperre dar, sondern ist vielmehr so bemessen, dass nicht zu besorgen ist, dass ein Schulträger mangels Aussicht auf Entlastung aufgibt und damit das private Ersatzschulwesen zum Erliegen bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 42; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es zwar verfassungsrechtlich "nicht unbedenklich", wenn der Staat seine Pflicht zur Förderung generell mit Leistungen erfüllen wollte, die er als freiwillig kennzeichnet und von der Haushaltslage abhängig macht, da es derartigen Zuschüssen an der erforderlichen Kalkulierbarkeit mangelt (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 62).

    Denn die Förderpflicht für private Ersatzschulen steht wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, a.a.O. Rn. 92 und Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 34, VerfG Bbg, Urteil vom 12. Dezember 2014 - 31/12 -, juris Rn. 116).

    Insbesondere vor dem Hintergrund des erörterten Zwecks der Wartefrist erscheint dies plausibel, da sich etwa die Konkurrenzsituation zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen, denen der Schulträger bei Neugründung Schülerinnen und Schüler abgewinnen muss (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, a.a.O. Rn. 91 und Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 39), in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gestalten kann (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 17. April 2013 - VG 3 K 139.12 -, wonach die Ausnahme des § 101 Abs. 7 Satz 1 GG von Verfassungs wegen ohnehin nicht erforderlich ist).

    Zwar müssen die Förderregeln nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen wie auch immer gearteten "Ausgleich" für die Gründungskosten nach bestandenem Erfolgstest vorsehen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 51).

    Vielmehr besteht er in der Unterstützung der Schulträger bei der dauerhaften Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen und der Förderung von eigenverantwortlicher Mitgestaltung der durch Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 GG auch der Privatinitiative überlassenen Bildungsaufgaben zum Zwecke der Gewährleistung des Pluralismus von Erziehungszielen und Bildungsinhalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, a.a.O. Rn. 68, 79, 86 und Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 28 f., 31; SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, a.a.O. Rn. 94).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17
    Neben einer Absage an ein staatliches Schulmonopol und der Anerkennung der Gründungsfreiheit und institutionellen Garantie der Privatschule beinhaltet dieses Grundrecht eine Verpflichtung der für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, juris Rn. 77 f.).

    Das Ersatzschulwesen als Institution ist dabei Schutzobjekt; an seinen existenziellen Bedürfnissen orientiert sich der Umfang der verfassungsrechtlich gebotenen Förderung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2005 - VG 3 A 95.03 - vgl. auch BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, a.a.O. Rn. 78, 88, 90).

    Denn die Förderpflicht für private Ersatzschulen steht wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, a.a.O. Rn. 92 und Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 34, VerfG Bbg, Urteil vom 12. Dezember 2014 - 31/12 -, juris Rn. 116).

    Insbesondere vor dem Hintergrund des erörterten Zwecks der Wartefrist erscheint dies plausibel, da sich etwa die Konkurrenzsituation zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen, denen der Schulträger bei Neugründung Schülerinnen und Schüler abgewinnen muss (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, a.a.O. Rn. 91 und Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 39), in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gestalten kann (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 17. April 2013 - VG 3 K 139.12 -, wonach die Ausnahme des § 101 Abs. 7 Satz 1 GG von Verfassungs wegen ohnehin nicht erforderlich ist).

    Bei einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ursprünglich angelegten institutionellen Verständnis der Förderpflicht des Art. 7 Abs. 4 GG (zur Unterscheidung zwischen individueller und institutioneller Bedeutung dieses Grundrechts vgl. Hufen, Verfassungsrechtliche Grenzen der Unterfinanzierung von Schulen in freier Trägerschaft, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 1. Aufl. 2007, S. 49, 64 f.), wonach nur das "Existenzminimum der Institution" des Privatschulwesens zu gewährleisten ist (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 - juris Rn. 90), kann es auf die Gewährung zusätzlicher Zuschüsse an einzelne Schulträger nicht ankommen.

    Vielmehr besteht er in der Unterstützung der Schulträger bei der dauerhaften Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen und der Förderung von eigenverantwortlicher Mitgestaltung der durch Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 GG auch der Privatinitiative überlassenen Bildungsaufgaben zum Zwecke der Gewährleistung des Pluralismus von Erziehungszielen und Bildungsinhalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, a.a.O. Rn. 68, 79, 86 und Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 28 f., 31; SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, a.a.O. Rn. 94).

    Darüber hinaus hätte es dem Landesgesetzgeber im Rahmen seiner aus der Bildungshoheit der Länder resultierenden Gestaltungsfreiheit auch etwa freigestanden, die Förderung grundsätzlich von der Hilfsbedürftigkeit einzelner Privatschulträger abhängig zu machen (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, a.a.O. Rn. 89; so etwa in Hamburg, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbSfTG) oder etwa Zuschüsse nur an Schulträger zu gewähren, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten (vgl. etwa § 17 Abs. 5 PSchG BW oder § 124 Abs. 1 desGesetzes über die Schulen im Land Brandenburg vom 2. August 2002 [GVBl.I/02, [Nr. 08], S.78], zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 [GVBl.I/18, [Nr. 35], S.15]; § 149 Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 3. März 1998 [Nds. GVBl. S. 137], zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 [Nds. GVBl. S. 66]; § 105 Abs. 5 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 [GV. NRW. S. 102], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2018 [SGV. NRW. 223]; § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 [GVBl. LSA S. 244, 245]).

  • VG Berlin, 28.04.2010 - 3 A 931.08

    Wartezeit bei Förderung einer privaten Grundschule

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17
    Danach tritt die Schule erst mit Vervollständigung des Klassenzugs aus dem vom Unternehmerrisiko geprägten Stadium ihres Aufbaus heraus und ist erst dann als vollständiges Glied des privaten Ersatzschulwesens in dessen Förderschutz miteinzubeziehen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -).

    Auch bei einer Gesamtschau ist in der Rechtsprechung die Wartefristregelung des § 101 Abs. 4 SchulG regelmäßig als verfassungsgemäß anerkannt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2013 - OVG 3 B 35.11 -, a.a.O. Rn. 32 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 7. Oktober 2016 - VG 3 K 830.15 -, vom 14. Dezember 2005 - VG 3 A 95.03 -, vom 17. April 2013 - VG 3 K 139.12 -, vom 16. August 2012 - VG 3 K 1032.11 -, vom 15. August 2011 - VG 3 K 26.10 - und vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -).

    Die Wartefrist stellt sich auch nicht als faktische Gründungs- und Errichtungssperre dar, sondern ist vielmehr so bemessen, dass nicht zu besorgen ist, dass ein Schulträger mangels Aussicht auf Entlastung aufgibt und damit das private Ersatzschulwesen zum Erliegen bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 42; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Berliner Gesetzgeber die Verwaltung verpflichtet hat, bei ihrer Entscheidung über die Zuschussgewährung vor Ablauf der Wartefrist auf die Haushaltslage Rücksicht zu nehmen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -, vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 20. August 2018 - Vf. 80-VI-15 -, a.a.O. Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 L 295/11 -, juris Rn. 28; kritisch zum Haushaltsvorbehalt etwa Schwabenbauer, Privatschulfinanzierung unter Haushaltsvorbehalt, Die Öffentliche Verwaltung 2011, Heft 17, S. 672, 679 ff.; Hufen, Verfassungsrechtliche Grenzen der Unterfinanzierung von Schulen in freier Trägerschaft, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 1. Aufl. 2007, S. 49, 77 f.; Vogel, Zerfall der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzhilfe an Ersatzschulen, Recht der Jugend und des Bildungswesens 2005, Heft 2, S. 255, 265 f.; Jach, Die Existenzsicherung der Institution Ersatzschulwesen in Zeiten knapper Haushaltsmittel - Umfang und Grenzen der Finanzierungspflicht des Staates vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Jach/Jenkner, Autonomie der Schule und freies Schulwesen, Festschrift zum 65. Geburtstag von J.P. Vogel, S. 75, 91 f.).

    So macht die Klägerin für sich geltend, schon von Anfang an über die für den Aufbau und die Errichtung erforderlichen Mittel verfügt zu haben trotz der ihrem unternehmerischen Risiko entspringenden höheren finanziellen Belastung durch den gleichzeitigen Aufbau mehrerer Klassenstufen (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 - BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 -, juris Rn. 60).

    Damit fehlt es bereits an der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel (vgl. VG Berlin, Urteile vom 7. Oktober 2016 - VG 3 K 830.15 - und vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -).

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17
    Dem steht auch nicht die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen aus dem Jahr 2013 (SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 160) entgegen.

    Vielmehr besteht er in der Unterstützung der Schulträger bei der dauerhaften Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen und der Förderung von eigenverantwortlicher Mitgestaltung der durch Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 GG auch der Privatinitiative überlassenen Bildungsaufgaben zum Zwecke der Gewährleistung des Pluralismus von Erziehungszielen und Bildungsinhalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, a.a.O. Rn. 68, 79, 86 und Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 28 f., 31; SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, a.a.O. Rn. 94).

    Der Schulbetrieb an Ersatzschulen ist Ausdruck einer Grundrechtsbetätigung und nicht einer staatlichen Aufgabenübertragung (SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, a.a.O. Rn. 94).

  • VG Berlin, 07.10.2016 - 3 K 830.15

    Anspruch einer Ersatzschule auf Zahlung eines Zuschusses; Auslegung der

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17
    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist die Wartefrist dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Zuschusszahlung erst dann entsteht, wenn der erste Schülerjahrgang, der auch die erste Jahrgangsstufe an derselben Schule besucht hat, dort die letzte Jahrgangsstufe erreicht (VG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 K 830.15 -, juris Rn. 13; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2013 - OVG 3 B 35.11 -, juris Rn. 20 f.).

    Auch bei einer Gesamtschau ist in der Rechtsprechung die Wartefristregelung des § 101 Abs. 4 SchulG regelmäßig als verfassungsgemäß anerkannt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2013 - OVG 3 B 35.11 -, a.a.O. Rn. 32 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 7. Oktober 2016 - VG 3 K 830.15 -, vom 14. Dezember 2005 - VG 3 A 95.03 -, vom 17. April 2013 - VG 3 K 139.12 -, vom 16. August 2012 - VG 3 K 1032.11 -, vom 15. August 2011 - VG 3 K 26.10 - und vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -).

    Damit fehlt es bereits an der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel (vgl. VG Berlin, Urteile vom 7. Oktober 2016 - VG 3 K 830.15 - und vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - 3 L 295/11

    Wartefrist für Inanspruchnahme von Finanzhilfe durch Ersatzschule

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17
    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Berliner Gesetzgeber die Verwaltung verpflichtet hat, bei ihrer Entscheidung über die Zuschussgewährung vor Ablauf der Wartefrist auf die Haushaltslage Rücksicht zu nehmen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -, vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 20. August 2018 - Vf. 80-VI-15 -, a.a.O. Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 L 295/11 -, juris Rn. 28; kritisch zum Haushaltsvorbehalt etwa Schwabenbauer, Privatschulfinanzierung unter Haushaltsvorbehalt, Die Öffentliche Verwaltung 2011, Heft 17, S. 672, 679 ff.; Hufen, Verfassungsrechtliche Grenzen der Unterfinanzierung von Schulen in freier Trägerschaft, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 1. Aufl. 2007, S. 49, 77 f.; Vogel, Zerfall der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzhilfe an Ersatzschulen, Recht der Jugend und des Bildungswesens 2005, Heft 2, S. 255, 265 f.; Jach, Die Existenzsicherung der Institution Ersatzschulwesen in Zeiten knapper Haushaltsmittel - Umfang und Grenzen der Finanzierungspflicht des Staates vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Jach/Jenkner, Autonomie der Schule und freies Schulwesen, Festschrift zum 65. Geburtstag von J.P. Vogel, S. 75, 91 f.).

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der erforderlichen Gesamtschau zum Zwecke der Feststellung einer faktischen Errichtungssperre die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10 -, a.a.O. Rn. 40; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 L 295/11 -, a.a.O. Rn. 32).

  • BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10

    Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17
    Um die Erschließung solch zusätzlicher Mittel muss sich der Schulträger bemühen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10 -, juris Rn. 37; VerfG Bbg, Urteil vom 12. Dezember 2014 - 31/12 -, a.a.O. Rn. 135).

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der erforderlichen Gesamtschau zum Zwecke der Feststellung einer faktischen Errichtungssperre die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10 -, a.a.O. Rn. 40; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 L 295/11 -, a.a.O. Rn. 32).

  • VG Berlin, 17.04.2013 - 3 K 139.12

    Schulverwaltungsrecht - Zuschüsse für eine Schule

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17
    Auch bei einer Gesamtschau ist in der Rechtsprechung die Wartefristregelung des § 101 Abs. 4 SchulG regelmäßig als verfassungsgemäß anerkannt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2013 - OVG 3 B 35.11 -, a.a.O. Rn. 32 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 7. Oktober 2016 - VG 3 K 830.15 -, vom 14. Dezember 2005 - VG 3 A 95.03 -, vom 17. April 2013 - VG 3 K 139.12 -, vom 16. August 2012 - VG 3 K 1032.11 -, vom 15. August 2011 - VG 3 K 26.10 - und vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -).

    Insbesondere vor dem Hintergrund des erörterten Zwecks der Wartefrist erscheint dies plausibel, da sich etwa die Konkurrenzsituation zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen, denen der Schulträger bei Neugründung Schülerinnen und Schüler abgewinnen muss (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, a.a.O. Rn. 91 und Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, a.a.O. Rn. 39), in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gestalten kann (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 17. April 2013 - VG 3 K 139.12 -, wonach die Ausnahme des § 101 Abs. 7 Satz 1 GG von Verfassungs wegen ohnehin nicht erforderlich ist).

  • VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15

    Finanzierung des inklusionsbedingten Mehraufwands eines staatlich anerkannten

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17
    Es unterfällt der Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers, in welcher Weise er seiner Schutzpflicht für das Ersatzschulwesen nachkommen will (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 20. August 2018 - Vf. 80-VI-15 -, juris Rn. 29).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Berliner Gesetzgeber die Verwaltung verpflichtet hat, bei ihrer Entscheidung über die Zuschussgewährung vor Ablauf der Wartefrist auf die Haushaltslage Rücksicht zu nehmen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -, vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 20. August 2018 - Vf. 80-VI-15 -, a.a.O. Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 L 295/11 -, juris Rn. 28; kritisch zum Haushaltsvorbehalt etwa Schwabenbauer, Privatschulfinanzierung unter Haushaltsvorbehalt, Die Öffentliche Verwaltung 2011, Heft 17, S. 672, 679 ff.; Hufen, Verfassungsrechtliche Grenzen der Unterfinanzierung von Schulen in freier Trägerschaft, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 1. Aufl. 2007, S. 49, 77 f.; Vogel, Zerfall der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzhilfe an Ersatzschulen, Recht der Jugend und des Bildungswesens 2005, Heft 2, S. 255, 265 f.; Jach, Die Existenzsicherung der Institution Ersatzschulwesen in Zeiten knapper Haushaltsmittel - Umfang und Grenzen der Finanzierungspflicht des Staates vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Jach/Jenkner, Autonomie der Schule und freies Schulwesen, Festschrift zum 65. Geburtstag von J.P. Vogel, S. 75, 91 f.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - 2 B 6.17

    Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland, der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09

    Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen; vergleichbare Personalkosten; Berechnung;

  • VG Berlin, 15.08.2011 - 3 K 26.10

    Wartefrist bis zur erstmaligen Gewährung von Zuschüssen an genehmigte

  • VG Berlin, 16.08.2012 - 3 K 1032.11

    Staatliche Bezuschussung einer genehmigten Ersatzschule; Wartefrist ; Wartefrist

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvL 22/82

    Unzulässigkeit der Normenkontrolle bei fehlender Überzeugung des vorlegenden

  • BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12

    Aufklärungspflicht, kostenbeitragsrechtliche -; Bestimmtheitsgebot,

  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 102.86

    Umfang der sozialstaatlichen Pflicht zur Förderung und zur Erhaltung des privaten

  • BVerwG, 16.05.2018 - 9 A 4.17

    Anhörung; Ausgleichsmaßnahme; Belange anderer; Bestandskraft;

  • BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94

    Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung -

  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86

    Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen

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   VG Berlin, 18.02.2019 - 3 K 198.17   

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VG Berlin, 18.02.2019 - 3 K 198.17 (https://dejure.org/2019,61780)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2019 - 3 K 198.17 (https://dejure.org/2019,61780)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Februar 2019 - 3 K 198.17 (https://dejure.org/2019,61780)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG - 1 BvR 3/21 (anhängig)

    Schulrecht (Verfassungsbeschwerde des Trägers einer Privatschule gegen die

    c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2019 - VG 3 K 198.17 -,.
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