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   VG Hamburg, 09.10.2020 - 3 K 2041/20   

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VG Hamburg, 09.10.2020 - 3 K 2041/20 (https://dejure.org/2020,30083)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09.10.2020 - 3 K 2041/20 (https://dejure.org/2020,30083)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2020 - 3 K 2041/20 (https://dejure.org/2020,30083)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Leipzig, 20.04.2020 - 1 K 831/19
    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2020 - 3 K 2041/20
    Nachfolgend werden die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Regelungen lediglich erläutert, ohne dass eine konkrete Regelung getroffen oder angeordnet wird (vgl. insofern auch VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25).

    Vor dem Hintergrund der auf Festsetzungsbescheide und hiergegen anhängige Rechtsbehelfe bezogenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.7.2018 (Nr. 2 Satz 2 des Tenors, Rn. 155 der Entscheidungsgründe) ist ohnehin fraglich, ob allein die Existenz eines vor dem 18.7.2018 nicht beschiedenen Befreiungsantrags für eine Nebenwohnung einen anhängigen Rechtsbehelf im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darstellen kann (zweifelnd insofern auch VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25).

    Hierauf kommt es vorliegend im Ergebnis aber auch nicht an, da die genannten Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht, wie es gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 RBStV notwendig gewesen wäre, an die zuständige Landesrundfunkanstalt gerichtet gewesen sind, sondern an den Beitragsservice und sie aus diesem Grund schon keinen wirksamen Befreiungsantrag darstellen (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25).

    Der Umstand, dass die Klägerin anschließend über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren - nämlich bis zu ihrem weiteren Schreiben an den Beitragsservice vom 24.8.2018 - ihr Anliegen nicht weiterverfolgte und - auch nach ihrem eigenen Vorbringen (vgl. Schriftsatz vom 24.9.2020) - den Rundfunkbeitrag weiter entrichtete ohne etwa eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO gegen den Beklagten zu erheben, spricht gegen eine Einordnung der Schreiben vom 9.3.2013 und 14.5.2013 als Befreiungsanträge, über die der Beklagte vor dem 18.7.2018 förmlich hätte entscheiden müssen (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25).

    Aus der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.2018 getroffenen Übergangsregelung kann auch in solchen Fällen kein Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung hergeleitet werden, in denen es - wie hier - an einer Festsetzung der Rundfunkbeiträge fehlt, der Beitragsschuldner sich aber formlos gegenüber dem Beitragsservice gegen eine doppelte Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für eine Haupt- und eine Nebenwohnung gewandt hat und vorträgt, er bzw. sie habe mangels Erlass von Festsetzungsbescheiden keine Möglichkeit zur Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gehabt (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, LS, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), worauf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.9.2020 möglicherweise schließen lassen, wonach der Beklagte einen "rechtsmittelfähigen Bescheid im klassischen Sinne" nicht erlassen habe, die "auf falschen Voraussetzungen basierende Handhabung" durch den Beklagten aber "nicht zulasten des Rundfunkteilnehmers gehen" könne.

    Denn regelmäßig werden gerade keine Festsetzungsbescheide erlassen, sondern gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV nur dann, wenn rückständige Rundfunkbeiträge beigetrieben werden sollen (vgl. insgesamt auch VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25).

    Diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben, sind hingegen von der Geltendmachung rückwirkender Befreiungsansprüche ausgeschlossen (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 38 ff.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2020 - 3 K 2041/20
    Mit Schreiben vom 24.8.2018 wandte sich die Klägerin erneut an den Beitragsservice und forderte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Aktenzeichen 1 BvR 1675/16, die Abbuchungen des Rundfunkbeitrags für ihr Haus in ... zu unterlassen.

    Rechtsgrundlage hierfür sei das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (Az. 1 BvR 1675/16 u.a.).

    Die dort geregelte Befreiungsmöglichkeit entfaltet keine Rückwirkung, was daraus folgt, dass diese am 1.6.2020 in Kraft getretene Bestimmung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris, dort Nr. 2 und Nr. 3 des Tenors) erlassen worden ist, das Bundesverfassungsgericht in seinem besagten Urteil jedoch gerade nicht die ver-fassungsrechtliche Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für sämtliche Inhaber von Nebenwohnungen, die seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für eine Haupt- und eine Nebenwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet haben, gesehen bzw. eine entsprechende Regelung auch nicht gefordert hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), sondern die Notwendigkeit des Bestehens einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit bewusst nur unter sehr engen - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen bejaht hat (hierzu sogleich).

    Ein rückwirkender Befreiungsanspruch der Klägerin für den besagten Zeitraum, dessen Bestehen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide zur Folge hätte, soweit sie diesen Befreiungsanspruch verneinen, folgt auch nicht aus der insoweit mit Gesetzeskraft und Bindungswirkung für Behörden und Gerichte ausgestatteten (vgl. § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris).

    a) Nach Nr. 2 Satz 2 des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 kann ein rückwirkender Befreiungsantrag nur von dem- oder derjenigen gestellt werden, der oder die bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, und auch nur für den Zeitraum, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist (so außerdem ausdrückl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155).

    Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich, dass bei einer rückwirkenden Nichtigkeit der in Rede stehenden Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet wäre, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuld-nern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 152 f.).

    Zudem führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade deswegen verfassungsrechtlich hinnehmbar seien, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend einträten und damit für den Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar seien und sie im Übrigen nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags ausmachen würden (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155).

  • VG Greifswald, 30.07.2019 - 2 A 210/19

    Rückwirkende Befreiung von der Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2020 - 3 K 2041/20
    Die dort geregelte Befreiungsmöglichkeit entfaltet keine Rückwirkung, was daraus folgt, dass diese am 1.6.2020 in Kraft getretene Bestimmung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris, dort Nr. 2 und Nr. 3 des Tenors) erlassen worden ist, das Bundesverfassungsgericht in seinem besagten Urteil jedoch gerade nicht die ver-fassungsrechtliche Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für sämtliche Inhaber von Nebenwohnungen, die seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für eine Haupt- und eine Nebenwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet haben, gesehen bzw. eine entsprechende Regelung auch nicht gefordert hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), sondern die Notwendigkeit des Bestehens einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit bewusst nur unter sehr engen - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen bejaht hat (hierzu sogleich).

    Rückwirkende Befreiungen sowie Rückerstattungen von gezahlten Rundfunkbei-trägen für Zweitwohnungen können daher nur unter den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich genannten Voraussetzungen verlangt werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, LS); rückwirkende Befreiungsanträge können nach dem auch nur insoweit mit Gesetzeskraft und gesetzlicher Bindungswirkung ausgestatteten Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) mithin nur für einen Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand eines angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.

    So kann der Beitragsservice als unselbständiger Verwaltungshelfer der Rundfunkanstalten schon keine Bescheide erlassen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 35).

    Aus der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.2018 getroffenen Übergangsregelung kann auch in solchen Fällen kein Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung hergeleitet werden, in denen es - wie hier - an einer Festsetzung der Rundfunkbeiträge fehlt, der Beitragsschuldner sich aber formlos gegenüber dem Beitragsservice gegen eine doppelte Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für eine Haupt- und eine Nebenwohnung gewandt hat und vorträgt, er bzw. sie habe mangels Erlass von Festsetzungsbescheiden keine Möglichkeit zur Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gehabt (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, LS, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), worauf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.9.2020 möglicherweise schließen lassen, wonach der Beklagte einen "rechtsmittelfähigen Bescheid im klassischen Sinne" nicht erlassen habe, die "auf falschen Voraussetzungen basierende Handhabung" durch den Beklagten aber "nicht zulasten des Rundfunkteilnehmers gehen" könne.

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der in Nr. 2 dessen Tenors formulierten Übergangsregelung ist gerade nicht zu entnehmen, dass neben der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume, die Gegenstand eines noch nicht beschiedenen Rechtsbehelfs gegen einen Festsetzungsbescheid sind, auch in weiteren Fällen eine rückwirkende Befreiung für Beitragsschuldner in Betracht kommt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37 f.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

    Diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben, sind hingegen von der Geltendmachung rückwirkender Befreiungsansprüche ausgeschlossen (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 38 ff.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 7 ZB 20.42

    Zur Rückforderung des Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2020 - 3 K 2041/20
    Ein rückwirkender Befreiungsanspruch der Klägerin für den besagten Zeitraum, dessen Bestehen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide zur Folge hätte, soweit sie diesen Befreiungsanspruch verneinen, folgt auch nicht aus der insoweit mit Gesetzeskraft und Bindungswirkung für Behörden und Gerichte ausgestatteten (vgl. § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris).

    Rückwirkende Befreiungen sowie Rückerstattungen von gezahlten Rundfunkbei-trägen für Zweitwohnungen können daher nur unter den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich genannten Voraussetzungen verlangt werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, LS); rückwirkende Befreiungsanträge können nach dem auch nur insoweit mit Gesetzeskraft und gesetzlicher Bindungswirkung ausgestatteten Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) mithin nur für einen Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand eines angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.

    Wenn aber das Bundesverfassungsgericht § 2 Abs. 1 RBStV nicht rückwirkend für nichtig erklärt hat, sondern lediglich für mit dem Grundgesetz für unvereinbar und wenn für den zurückliegenden Zeitraum von Januar 2013 bis Juni 2018 auf Seiten der Klägerin - wie ausgeführt - kein Anspruch auf Befreiung besteht, bleibt § 2 Abs. 1 RBStV für diesen Zeitraum Rechtsgrundlage für die Leistung von Rundfunkbeiträgen durch die Klägerin (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 15).

  • VG Greifswald, 04.06.2019 - 2 A 364/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2020 - 3 K 2041/20
    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der in Nr. 2 dessen Tenors formulierten Übergangsregelung ist gerade nicht zu entnehmen, dass neben der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume, die Gegenstand eines noch nicht beschiedenen Rechtsbehelfs gegen einen Festsetzungsbescheid sind, auch in weiteren Fällen eine rückwirkende Befreiung für Beitragsschuldner in Betracht kommt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37 f.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

    Diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben, sind hingegen von der Geltendmachung rückwirkender Befreiungsansprüche ausgeschlossen (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 38 ff.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

  • BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82

    Wohngeld - Antrag - Verwaltungsgerichtsverfahren - Weiterer Antrag -

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2020 - 3 K 2041/20
    Beschränkt ein Kläger seinen Klageantrag von Anfang an auf den Erlass eines Bescheidungsurteils, ist für Erwägungen zu der Frage, ob die Behörde auch zum Erlass eines den Kläger begünstigenden Verwaltungsaktes zu verpflichten ist, kein Raum (vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 88, Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 2.5.1984, 8 C 94.82, NVwZ 1985, 35, 36).
  • VG Hamburg, 30.12.2020 - 3 K 960/20

    Zur Möglichkeit rückwirkender Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht für

    Rückwirkende Befreiungen sowie Rückerstattungen von gezahlten Rundfunkbeiträgen für Zweitwohnungen können daher nur unter den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich genannten Voraussetzungen verlangt werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, LS); rückwirkende Befreiungsanträge können nach dem auch nur insoweit mit Gesetzeskraft und gesetzlicher Bindungswirkung ausgestatteten Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) mithin nur für einen Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand eines angegriffenen Festsetzungsbescheids ist (VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 24).

    Aus der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.2018 getroffenen Übergangsregelung kann auch in solchen Fällen kein Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung hergeleitet werden, in denen es - wie hier - an einer Festsetzung der Rundfunkbeiträge fehlt, der Beitragsschuldner sich aber formlos gegenüber dem Beitragsservice gegen eine doppelte Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für eine Haupt- und eine Nebenwohnung gewandt hat und vorträgt, er bzw. sie habe mangels Erlass von Festsetzungsbescheiden keine Möglichkeit zur Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gehabt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, LS, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), worauf die Ausführungen des Klägers schließen lassen, wonach er, der er den Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt gezahlt habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als derjenige, der den Rundfunkbeitrag gar nicht leistet.

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der in Nr. 2 dessen Tenors formulierten Übergangsregelung ist gerade nicht zu entnehmen, dass neben der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume, die Gegenstand eines noch nicht beschiedenen Rechtsbehelfs gegen einen Festsetzungsbescheid sind, auch in weiteren Fällen eine rückwirkende Befreiung für Beitragsschuldner in Betracht kommt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 35; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37 f.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

    Diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben - ein solches Risiko wird auch bei einer Zahlung unter Vorbehalt nicht eingegangen -, sind hingegen von der Geltendmachung rückwirkender Befreiungsansprüche ausgeschlossen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 36; VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 38 ff.; Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).

    Wenn aber das Bundesverfassungsgericht § 2 Abs. 1 RBStV nicht rückwirkend für nichtig erklärt hat, sondern lediglich für mit dem Grundgesetz unvereinbar, und wenn für den zurückliegenden Zeitraum von August 2013 bis 1.7.2018 auf Seiten des Klägers - wie ausgeführt - kein Anspruch auf Befreiung besteht, bleibt § 2 Abs. 1 RBStV für diesen Zeitraum Rechtsgrundlage für die Leistung von Rundfunkbeiträgen durch den Kläger (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 15; VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 37).

  • VG Hamburg, 26.11.2020 - 3 K 2012/20

    Kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Die Norm entfaltet darüber hinaus auch keine Rückwirkung, was daraus folgt, dass diese am 1.6.2020 in Kraft getretene Bestimmung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris, dort Nr. 2 und Nr. 3 des Tenors) erlassen worden ist, das Bundesverfassungsgericht in seinem besagten Urteil jedoch gerade nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für sämtliche Inhaber von Nebenwohnungen, die seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für eine Haupt- und eine Nebenwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet haben, gesehen bzw. eine entsprechende Regelung auch nicht gefordert hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), sondern die Notwendigkeit des Bestehens einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit bewusst nur unter sehr engen - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen bejaht hat (VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 20 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - 2 A 913/22

    Rückwirkende Befreiung und Erstattung gezahlter Rundfunkbeiträge hinsichtlich der

    vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 2 S 1758/20 -, juris 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 7 ZB 20.42 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021 - 27 K 1753/20 -, n. v., nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 2 A 1642/21 - VG Greifswald, Urteile vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 37 ff., und vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 35 f.; VG Hamburg, Urteile vom 9. Oktober 2020 - 3 K 2041/20 -, juris Rn. 24 ff., und vom 30. Dezember 2020 - 3 K 960/20 -, juris 24 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 20. April 2020 - 1 K 831/19 -, juris Rn. 19 ff.
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