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   FG Niedersachsen, 18.02.2004 - 3 K 206/01   

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https://dejure.org/2004,10168
FG Niedersachsen, 18.02.2004 - 3 K 206/01 (https://dejure.org/2004,10168)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.02.2004 - 3 K 206/01 (https://dejure.org/2004,10168)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - 3 K 206/01 (https://dejure.org/2004,10168)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst die durch einen herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erdienten Hinterbliebenenbezüge

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Erfassung einer Hinterbliebenenrente mit ihrem Kapitalwert bei der Erbschaftsteuer; Voraussetzung für eine herrschende Gesellschafterstellung; Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit von Hinterbliebenenbezügen

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
    Hinterbliebenenrente; Nachlass; Herrschende Gesellschafterstellung - Erbschaftsteuerliche Erfassung einer Hinterbliebenenrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuerliche Erfassung einer Hinterbliebenenrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfassung einer Hinterbliebenenrente mit ihrem Kapitalwert bei der Erbschaftsteuer; Voraussetzung für eine herrschende Gesellschafterstellung; Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit von Hinterbliebenenbezügen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Hinterbliebenenbezüge - Wann ist die Pension eines Gesellschafter-Geschäftsführers erbschaftsteuerbar?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1466
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.12.1989 - II R 23/85

    Zur Erbschaftsteuerpflicht von Hinterbliebenenbezügen der Witwe eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2004 - 3 K 206/01
    Es wird davon ausgegangen, dass es nicht dem objektivierten Willen des Gesetzgebers entspreche, die auf einem Arbeits- oder Dienstvertrag beruhenden - und somit aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter gezahlten - Renten an den überlebenden Ehegatten der Erbschaftsteuer zu unterwerfen (BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 II R 80/96, BFH/NV 1999, 311, m.w.N.; Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl. II 1990, 322).

    Sie liegt weiterhin vor, wenn der Verstorbene nicht nur geringfügig an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war (BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 II R 80/96 a.a.O.) oder wenn der Erblasser als nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit verfügte, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung inne hatte (BFH vom 13. Dezember 1989 a.a.O.).

  • BFH, 15.07.1998 - II R 80/96

    Hinterbliebenenrente des früheren Arbeitgebers des Erblassers

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2004 - 3 K 206/01
    Es wird davon ausgegangen, dass es nicht dem objektivierten Willen des Gesetzgebers entspreche, die auf einem Arbeits- oder Dienstvertrag beruhenden - und somit aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter gezahlten - Renten an den überlebenden Ehegatten der Erbschaftsteuer zu unterwerfen (BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 II R 80/96, BFH/NV 1999, 311, m.w.N.; Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl. II 1990, 322).

    Sie liegt weiterhin vor, wenn der Verstorbene nicht nur geringfügig an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war (BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 II R 80/96 a.a.O.) oder wenn der Erblasser als nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit verfügte, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung inne hatte (BFH vom 13. Dezember 1989 a.a.O.).

  • FG Münster, 31.01.2002 - 3 K 2322/00

    Erwerb von Todes wegen aufgrund Vertrags zugunsten Dritter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2004 - 3 K 206/01
    Hinterbliebenenbezüge, die durch einen herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erdient wurden, sind deshalb steuerpflichtig (so auch FG Münster vom 31. Januar 2002, 3 K 2322/00, EFG 2002, 627).
  • BFH, 24.05.2005 - II B 40/04

    ErbSt; Hinterbliebenenbezüge eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1466 abgedruckt.
  • FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07

    Versicherungsleistungen an Hinterbliebene des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Kapitalgesellschaft und insbesondere in der Geschäftsführung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Hinterbliebenenversorgung vereinbart wurde (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 18. Februar 2004, 3 K 206/01, EFG 2004, 1466, nachfolgend hierzu vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1571; Moench, ErbStG, Kommentar, § 3 Rz. 192; Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 17 Rz. 26.3; H 8 [Vertragliche Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers; Herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH] Satz 2 ErbStH 2003).
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