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   VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20.NW   

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VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20.NW (https://dejure.org/2020,20030)
VG Neustadt, Entscheidung vom 13.07.2020 - 3 K 209/20.NW (https://dejure.org/2020,20030)
VG Neustadt, Entscheidung vom 13. Juli 2020 - 3 K 209/20.NW (https://dejure.org/2020,20030)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 11 Abs 2 EStG, § 4 Abs 3 EStG, § 82b EStDV 2000, § 32 Abs 1 Nr 1 GrStG, Abschn 35 Abs 2 GrStR 1978
    Grundsteuererlass für Kulturdenkmal wegen Unrentabilität

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unrentables Denkmal: Was ist grundsteuerlich anzusetzen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein Grundsteuererlass für Eigentümer eines denkmalgeschützten Bunkers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Grundsteuererlass für Eigentümer eines denkmalgeschützten Bunkers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Denkmalgeschützter Bunker rechtfertigt kein Grundsteuererlass für Eigentümer - Unrentabler Erwerb des Anwesens kann nicht durch Erlass der Grundsteuer kompensiert werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 6.14

    Sprungrevision, Zustimmung, Zustimmungserklärung, Telefax, Grundsteuer,

    Auszug aus VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20
    52 Für einen Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG muss die Ertraglosigkeit des Grundstückes gerade darauf beruhen, dass zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität ein Kausalzusammenhang besteht; die Ertragslosigkeit des Grundstückes muss also gerade darauf beruhen, dass dem Grundstückseigentümer im öffentlichen Interesse, hier nach den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, Belastungen auferlegt werden, die ihn in seiner Verfügungsbefugnis über das Grundstück so beschränken, dass es unrentierlich ist (BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 9 C 6/14 -).

    Verschärft Denkmalschutz im Falle des Erwerbs eines von vornherein unrentablen Objekts die vorhandene Unrentabilität, liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG nicht vor (BVerwG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O.; dort zu einem denkmalgeschützten Wasserturm).

    Das erkennende Gericht ist in einem Streit wegen Erlasses von Grundsteuerforderungen indessen nicht verpflichtet, die denkmalschutzrechtlichen Bindungen oder die baulichen Möglichkeiten ohne derartige Bindungen von sich aus gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären; dies im Einzelnen vorzutragen ist Sache des Eigentümers (BVerwG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O.; Urteil vom 8.7.1989, a.a.O.; OVG Sachsen, Beschluss vom 30.10.2015 - 3 B 277/15 - VGH Bayern, Beschluss vom 7.7.2014 - 4 ZB 13.1567 -).

    Denn der Denkmaleigenschaft und der fehlenden Nutzungsmöglichkeit kann durch eine - vom Berechtigten zu beantragende - Neufestsetzung des Einheitswertes Rechnung getragen werden, die sich auf die Höhe der Grundsteuer auswirkt (zu den vorstehenden Ausführungen: BVerwG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.07.1998 - 8 C 23.97

    Grundsteuererlaß; Denkmalschutz; Unrentabilität; Kausalitätserfordernis zwischen

    Auszug aus VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20
    Denn tatsächlich handelt es sich bei diesem Betrag, wie dargelegt, nicht um eine potentiell zu berücksichtigende Rückstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.7.1998 - 8 C 23/97 -), sondern um im Jahr 2013 im Rahmen des damals durchgeführten Steuerverfahrens "verbrauchte" Instandhaltungskosten.

    Die Rechtfolge "Erlass" würde dann wieder dazu führen, dass dessen Voraussetzung, die Ertraglosigkeit, wegfiele und ein Überschuss entstünde (i. E. ebenso: VG Halle, Urteil vom 18.4.2007, a.a.O.; a. A. ohne nähere Begründung: BVerwG, Urteil vom 8.7.1998, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 2.7.1997, a.a.O.).

    § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG setzt somit rechtliche Bindungen des Denkmalschutzes oder einer ihm eigentumsrechtlich gleichstehenden Qualität zu Lasten des Grundbesitzes voraus, die in ihrer nutzungsbeschränkenden Wirkung über z.B. nur baurechtlich geforderte Rücksichtnahmen hinausgehen (BVerwG, Urteil vom 8.7.1998 - 8 C 23/97).

  • VG Halle, 18.04.2007 - 5 A 91/05
    Auszug aus VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20
    Fahrtkosten des Eigentümers zwischen seinem Wohnsitz und dem Grundstück gehören nicht zu den Kosten i.S.d. § 32 GrStG (VG Halle, Urteil vom 18.4.2007 - 5 A 91/05 -).

    Jedenfalls werden die in den vorgelegten Aufstellungen enthaltenen Angaben auch für die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG benötigt und sind nicht ansatzfähig (i.E. ebenso: VG Halle, Urteil vom 18.4.2007, a.a.O.).

    Die Rechtfolge "Erlass" würde dann wieder dazu führen, dass dessen Voraussetzung, die Ertraglosigkeit, wegfiele und ein Überschuss entstünde (i. E. ebenso: VG Halle, Urteil vom 18.4.2007, a.a.O.; a. A. ohne nähere Begründung: BVerwG, Urteil vom 8.7.1998, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 2.7.1997, a.a.O.).

  • VG Köln, 29.09.2015 - 17 K 6132/14
    Auszug aus VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20
    Sie weisen keinen spezifischen Denkmalbezug auf (ebenso: VG Köln, Urteil vom 29.9.2015 - 17 K 6132/14 - vgl. auch die Ausführungen unter Punkt III) des vorliegenden Urteils).

    Nur tatsächliche Kosten sind ansatzfähig (ebenso: VG Köln, Urteil vom 29.9.2015 - 17 K 6132/14).

    Sie sind im vorliegenden Fall nicht nur nicht nachgewiesen, sie lassen sich auch nicht dem Objekt und der Ausgabenart Vermietung und Verpachtung zurechnen (i. E. ähnlich zu Rechts- und Beratungskosten: VG Köln, Urteil vom 29.9.2015, a.a.O.).

  • VG Halle, 08.10.2010 - 4 A 297/09

    Grundsteuererlass wegen Unwirtschaftlichkeit eines unter Denkmalschutz stehenden

    Auszug aus VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20
    Dies entspricht vielmehr der einschlägigen Rechtsprechung (VG Halle, Urteil vom 8.10.2010 - 4 A 297/09, m.w.N.).

    Dieser ist mit der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zu erzielenden (ortsüblichen) Miete oder Pacht anzusetzen (VG Halle, Urteil vom 8.10.2010, a.a.O., m.w.N.; ebenso zu fiktiven Einnahmen bei Eigennutzung: VG Aachen, Urteil vom 19.3.2009 - 4 K 2572/05 und zum Ansatz der erzielbaren Miete bei Leerstand: VGH Bayern, Urteil vom 21.10.1992 - 4 B 89.1870 -).

  • VG Wiesbaden, 13.02.2012 - 1 K 493/11

    Klage auf Grundsteuererlass

    Auszug aus VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20
    Für jeden Kostenansatz ist damit zu prüfen, inwieweit ein entsprechender Aufwand auch ohne Denkmalschutz erforderlich wäre (Halaczinsky in Schreiber/Ruge, Handbuch Immobilienrecht, 4. Auflage 2020, Kapitel 16 VII Nr. 1; VG Wiesbaden, Urteil vom 13.2.2012 - 1 K 493/11 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8.3.2007 - 5 K 2864/05 -).

    Sie sind zudem deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich um Betriebskosten handelt, die von der Gewohnheit der Nutzer abhängig sind und nicht zu den Grundstückskosten im engeren Sinn gehören (ebenso: VG Wiesbaden, Urteil vom 13.2.2012, a.a.O.; Halaczinsky, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 30.10.2015 - 3 B 277/15

    Kausalität zwischen öffentlichem Erhaltungsinteresse und Unrentierlichkeit;

    Auszug aus VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20
    Das erkennende Gericht ist in einem Streit wegen Erlasses von Grundsteuerforderungen indessen nicht verpflichtet, die denkmalschutzrechtlichen Bindungen oder die baulichen Möglichkeiten ohne derartige Bindungen von sich aus gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären; dies im Einzelnen vorzutragen ist Sache des Eigentümers (BVerwG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O.; Urteil vom 8.7.1989, a.a.O.; OVG Sachsen, Beschluss vom 30.10.2015 - 3 B 277/15 - VGH Bayern, Beschluss vom 7.7.2014 - 4 ZB 13.1567 -).
  • OVG Sachsen, 10.09.2019 - 5 A 345/19

    Grundsteuererlass, Denkmalschutz, Erwerb unrentablen Grundbesitzes, Kausalität,

    Auszug aus VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20
    Der Kläger trägt damit keine zusätzliche, auf die Denkmaleigenschaft des Bunkers zurückzuführende Last, die einen Erlass gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG rechtfertigt (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 10.9.2019 - 5 A 345/19 -).
  • VGH Bayern, 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567

    Ursachenzusammenhang zwischen Unwirtschaftlichkeit und Kultureigenschaft des

    Auszug aus VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20
    Das erkennende Gericht ist in einem Streit wegen Erlasses von Grundsteuerforderungen indessen nicht verpflichtet, die denkmalschutzrechtlichen Bindungen oder die baulichen Möglichkeiten ohne derartige Bindungen von sich aus gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären; dies im Einzelnen vorzutragen ist Sache des Eigentümers (BVerwG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O.; Urteil vom 8.7.1989, a.a.O.; OVG Sachsen, Beschluss vom 30.10.2015 - 3 B 277/15 - VGH Bayern, Beschluss vom 7.7.2014 - 4 ZB 13.1567 -).
  • BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 3.89

    Grundsteuererlaß bei Baudenkmälern; Begriff der "Kosten" i. S. des § 32 Abs. 1

    Auszug aus VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20
    9) Nur am Rande sei hier noch darauf verwiesen, dass Zinsaufwendungen für langfristige Kredite - nunmehr unstreitig - nicht in Ansatz gebracht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1991 - 8 C 3/89 und OVG RP, Urteil vom 2.7.1997, a.a.O.; Abschnitt 35 Abs. 2 Satz 7 GrStR.).
  • BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06

    Wahlrechtsausübung nach § 82b EStDV

  • BFH, 27.10.1992 - IX R 60/90

    Wahlrecht zur Verteilung des Abzuges von Werbungskosten auf mehrere Jahre oder

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.1997 - 6 A 10770/96

    Grundsteuer; Grundbesitz; Öffentliches Erhaltungsinteresse

  • VG Gelsenkirchen, 08.03.2007 - 5 K 2864/05

    Grundsteuererlass, Kausalitätserfordernis, Mehraufwand

  • VGH Bayern, 21.10.1992 - 4 B 89.1870
  • VG Aachen, 19.03.2009 - 4 K 2572/05

    Grundsteuererlass: Berücksichtigungsfähige Rechnungsposten

  • VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 214/20

    Kein Grundsteuererlass für Eigentümer eines denkmalgeschützten Bunkers

  • VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 213/20

    Kein Grundsteuererlass für Eigentümer eines denkmalgeschützten Bunkers

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