Weitere Entscheidung unten: FG Sachsen-Anhalt, 28.08.2002

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   FG Sachsen, 28.08.2002 - 3 K 2099/01   

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https://dejure.org/2002,17431
FG Sachsen, 28.08.2002 - 3 K 2099/01 (https://dejure.org/2002,17431)
FG Sachsen, Entscheidung vom 28.08.2002 - 3 K 2099/01 (https://dejure.org/2002,17431)
FG Sachsen, Entscheidung vom 28. August 2002 - 3 K 2099/01 (https://dejure.org/2002,17431)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Frage, ob ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung eines einem alleinstehenden Arbeitnehmer ausschließlich für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestellten Dienst-PKW´s besteht, wenn dieser über einen in etwa gleichwertigen Privat-PKW allein verfügen kann

  • Wolters Kluwer
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendbarkeit der 1v.H.-Regel trotz Ausschlusses der Privatnutzung eines für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stehenden Dienstwagens wegen Anscheinsbeweises - Haftung (LSt) 1996 bis 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03

    Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken als geldwerter

    Ihre Anwendung setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. FG Sachsen, Urteil vom 28. August 2002 3 K 2099/01, JURIS STRE 200371495, rkr.; FG Niedersachsen, Urteile vom 25. November 2003 1 K 354/01, JURIS STRE 200471111 und 1 K 191/02, JURIS STRE 200471110, nrkr.).

    Das Finanzamt trägt die Feststellungslast dafür, dass ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw, der ihm von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist, auch zu privaten Zwecken benutzt hat, denn es handelt sich bei der Frage des Zuflusses eines geldwerten Vorteils an einen Arbeitnehmer um einen steuerbegründenden Tatbestand (FG Thüringen, Urteil vom 4. März 1998 1 K 84/98, EFG 1998, 1321; FG Köln, Urteil vom 22. September 2000 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375; FG Sachsen, Urteil vom 28. August 2002 3 K 2099/01, JURIS STRE 200371495).

    Auch dieser vom Beklagten lediglich bestrittene Einwand ist streiterheblich (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; FG Sachsen, Urteil vom 28. August 2002 3 K 2099/01, JURIS STRE 200371495; FG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2002 V 146/01, JURIS STRE 200271714; FG Niedersachsen, Urteile vom 25. November 2003 1 K 354/01, JURIS 200471111 und 1 K 191/02, JURIS STRE 200471110), muss daher durch Einvernahme der betroffenen Arbeitnehmer als Zeugen, gegebenenfalls auch ihrer Angehörigen oder durch Vorführung der entsprechenden Fahrzeuge geklärt werden.

  • FG Niedersachsen, 02.02.2005 - 2 K 193/03

    Zurechnung eines Sachbezugs wegen Überlasung eines Firmenfahrzeugs; Bewertung des

    Die Regeln des Anscheinsbeweises gelten nämlich nach Auffassung des erkennenden Senats nicht nur dann, wenn "feststeht, dass ein entsprechende Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein ausgesprochen wurde" (so aber Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.01.2003, 1 K 191/02; ähnlich bei gesellschaftsvertraglichem Verbot Sächsisches FG, Urteil vom 28.08.2002, 3 K 2099/01, noch nicht veröffentlicht, Juris Dok.
  • FG Niedersachsen, 01.03.2006 - 2 K 53/03

    Beweis des ersten Anscheins bezüglich der auch privaten Nutzung eines für einen

    Es kann im Streitfall dahinstehen, ob der Anscheinsbeweis nicht gilt, wenn gleichwertige Privatfahrzeuge zur Verfügung stehen (so Sächsisches FG, Urteil vom 28. August 2002, 3 K 2099/01, Juris).
  • FG Münster, 10.05.2007 - 6 K 4203/04

    Hinreichende Überwachung eines Nutzungsverbots für eine private Pkw-Nutzung durch

    Ihre Anwendung setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. November 2004 11 K 459/03, EFG 2005, 428 ; Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 28. August 2002, 3 K 2099/01, JURIS-STRE 200371495; Finanzgericht Niedersachsen, Urteile vom 25. November 2003, 1 K 354/01, EFG 2004, 1675 und 1 K 191/02, JURIS-STRE 200471110).

    Grundsätzlich trägt das Finanzamt die Feststellungslast dafür, dass ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw, der ihm von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist, auch zu privaten Zwecken benutzt hat, denn es handelt sich bei der Frage des Zuflusses des geldwerten Vorteiles an einen Arbeitnehmer um einen steuerbegünstigten Tatbestand (ebenso Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 4. März 1998, 1 K 84/98, EFG 1998, 1321; Finanzgericht Köln, Urteil vom 22. September 2002, 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375; Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 28. August 2002, 3 K 2099/01, JURIS-STRE 200371495).

  • BFH, 02.03.2005 - VI B 32/04

    Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

    Dieser Zulassungsgrund, auf den sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit ihrem Vorbringen zu dem --ohne Angabe einer Fundstelle genannten-- Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 28. August 2002 3 K 2099/01 möglicherweise stützen wollen, liegt indessen nicht vor.
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   FG Sachsen-Anhalt, 28.08.2002 - 3 K 2099/01   

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https://dejure.org/2002,25071
FG Sachsen-Anhalt, 28.08.2002 - 3 K 2099/01 (https://dejure.org/2002,25071)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.08.2002 - 3 K 2099/01 (https://dejure.org/2002,25071)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. August 2002 - 3 K 2099/01 (https://dejure.org/2002,25071)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der 1v.H.-Regel trotz Ausschlusses der Privatnutzung eines für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stehenden Dienstwagens wegen Anscheinsbeweises; Haftung (LSt) 1996 bis 1998

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.05.1999 - VI B 258/98

    Private Nutzung betrieblicher Kfz; Anscheinsbeweis

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.08.2002 - 3 K 2099/01
    Auch im Bereich der Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Arbeitnehmer kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 14.05.1999, VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330 ).
  • FG Köln, 20.09.2000 - 12 K 4477/98

    Arbeitslohn - Geldwerter Vorteil trotz Vereinbarung eines Verbots der privaten

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.08.2002 - 3 K 2099/01
    c) Das FA trägt die Feststellungslast dafür, dass der Liquidator der Klägerin im Streitzeitraum seinen Dienstwagen zu privaten Zecken benutzt hat, denn es handelt sich bei der Frage des Zuflusses eines geldwerten Vorteils an einen Arbeitnehmer um einen steuerbegründenden Tatbestand (so auch Thüringer FG, Urteil vom 04.03.1998, 1 K 84/98, EFG 1998, 1321; FG Köln, Urteil vom 22.09.2000, 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375 ; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG , Stand 01.1998, § 8 EStG Rdnr. 85; Drenseck in Schmidt, Kommentar zum EStG , 21. Auflage, 2002, § 8 Rdnr. 60).
  • FG Thüringen, 04.03.1998 - I 84/98

    Zu versteuernder geldwerter Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.08.2002 - 3 K 2099/01
    c) Das FA trägt die Feststellungslast dafür, dass der Liquidator der Klägerin im Streitzeitraum seinen Dienstwagen zu privaten Zecken benutzt hat, denn es handelt sich bei der Frage des Zuflusses eines geldwerten Vorteils an einen Arbeitnehmer um einen steuerbegründenden Tatbestand (so auch Thüringer FG, Urteil vom 04.03.1998, 1 K 84/98, EFG 1998, 1321; FG Köln, Urteil vom 22.09.2000, 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375 ; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG , Stand 01.1998, § 8 EStG Rdnr. 85; Drenseck in Schmidt, Kommentar zum EStG , 21. Auflage, 2002, § 8 Rdnr. 60).
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