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   FG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 K 2208/08   

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https://dejure.org/2011,5927
FG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 K 2208/08 (https://dejure.org/2011,5927)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.02.2011 - 3 K 2208/08 (https://dejure.org/2011,5927)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - 3 K 2208/08 (https://dejure.org/2011,5927)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 88 AO, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002
    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verkennung der sich in Folge unschlüssiger Angaben in der Steuererklärung aufdrängenden Ermittlungspflicht

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheides zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bei Nichtbeachtung der Ermittlungspflicht durch das Finanzamt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 88; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
    Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widersprüchliche Angaben in der Steuererklärung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen für Änderung eines Steuerbescheids ("neue Tatsachen")

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbescheid wird nicht korrigiert wenn die Korrektur zu Ungunsten des Steuerzahlers durch schlampige Arbeit des Finanzamts notwendig wurde

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Änderung von Steuerbescheiden zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bei unzureichender Ermittlungsarbeit durch das Finanzamt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Änderung eines Steuerbescheids zu Ungunsten des Steuerpflichtigen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Schlampiger Fiskus: Bescheid bleibt gültig

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Keine Steuernachzahlung wegen schlampiger Arbeitsweise vom Finanzamt

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 K 2208/08
    Unter einer Tatsache im Sinne des § 173 AO ist das zu verstehen, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Als Beweismittel sind diejenigen Erkenntnismittel anzusehen, die der Aufklärung des steuerrechtlich erheblichen Sachverhalts dienen, d.h. die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen (st. Rspr., z. B. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 - VIII R 121/83, BStBl II 1989, 585 und vom 27. Oktober 1992 - VIII R 41/89, BStBl II 1993, 569).
  • BFH, 22.08.2007 - VIII B 220/06

    Änderung bestandskräftiger Verwaltungsakte wegen nachträglich bekannt gewordener

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 K 2208/08
    Die Finanzbehörde verletzt ihre Amtsermittlungspflicht dann, wenn sie offenkundigen Zweifelsfragen oder Unklarheiten nicht nachgeht und Ermittlungsmöglichkeiten nicht nutzt, deren Ergiebigkeit sich ihr hätten aufdrängen müssen (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.2001 VII R 68/00, BStBl II 2002, 44 und vom 28.06.2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835; Beschluss vom 22.08.2007 VIII B 220/06 - juris -).
  • BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01

    Nutzungsüberlassung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 K 2208/08
    Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über die Frage, dass es sich bei den dem Kläger als Bezirksverkaufsleiter der P Warenhandelsgesellschaft mbH in seinem Bezirk zugewiesenen Frankfurter Filialen Nummern 8, 9, 4, 15, 14 und 2 um regelmäßige Arbeitsstätten handelt und dass es sich bei dem Aufsuchen dieser Filialen nicht um eine Reisetätigkeit handelt, Verpflegungsmehraufwendungen also insofern grundsätzlich nicht anzusetzen sind (vgl. BFH-Urteil vom 07.06.2002 VI R 53/01, BStBl II 2002, 878).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 K 2208/08
    Die Finanzbehörde verletzt ihre Amtsermittlungspflicht dann, wenn sie offenkundigen Zweifelsfragen oder Unklarheiten nicht nachgeht und Ermittlungsmöglichkeiten nicht nutzt, deren Ergiebigkeit sich ihr hätten aufdrängen müssen (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.2001 VII R 68/00, BStBl II 2002, 44 und vom 28.06.2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835; Beschluss vom 22.08.2007 VIII B 220/06 - juris -).
  • BFH, 12.07.2001 - VII R 68/00

    Neue Tatsachen und Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 K 2208/08
    Die Finanzbehörde verletzt ihre Amtsermittlungspflicht dann, wenn sie offenkundigen Zweifelsfragen oder Unklarheiten nicht nachgeht und Ermittlungsmöglichkeiten nicht nutzt, deren Ergiebigkeit sich ihr hätten aufdrängen müssen (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.2001 VII R 68/00, BStBl II 2002, 44 und vom 28.06.2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835; Beschluss vom 22.08.2007 VIII B 220/06 - juris -).
  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 K 2208/08
    Unter einer Tatsache im Sinne des § 173 AO ist das zu verstehen, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Als Beweismittel sind diejenigen Erkenntnismittel anzusehen, die der Aufklärung des steuerrechtlich erheblichen Sachverhalts dienen, d.h. die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen (st. Rspr., z. B. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 - VIII R 121/83, BStBl II 1989, 585 und vom 27. Oktober 1992 - VIII R 41/89, BStBl II 1993, 569).
  • BFH, 24.01.2002 - XI R 2/01

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 K 2208/08
    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2002 XI R 2/01, BStBl II 2004, 444).
  • BFH, 14.05.2003 - X R 60/01

    Neue Tatsache, § 173 Abs. 1 AO

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 K 2208/08
    Auch eine geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, d.h. eine andere rechtliche Wertung bereits bekannter Tatsachen, ist keine Tatsache im Sinne der genannten Vorschrift (st. Rspr., z. B. BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 - X R 60/01, BFH/NV 2003, 1144).
  • BFH, 06.02.2013 - X B 164/12

    Absehen von einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Anwendung der Grundsätze

    b) Dies gilt zunächst, soweit die Kläger sich auf Entscheidungen berufen, in denen die jeweiligen Gerichte bereits keine Verletzung von Mitwirkungspflichten auf Seiten des Steuerpflichtigen hatten feststellen können (Urteil des FG München vom 16. Juni 1982 IX 187/80 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1983, 55; Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Dezember 1998  11 K 9757/97 E, EFG 1999, 260, unter 3.; Urteil des FG Bremen vom 13. Oktober 1999 499108, K 3, EFG 2000, 175, Revision gemäß § 126a FGO als unbegründet zurückgewiesen durch nicht veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 XI R 73/00; BFH-Urteil vom 3. Juli 2002 XI R 17/01, BFH/NV 2003, 137; Urteil des Hessischen FG vom 3. April 2008  5 K 1766/05, juris; Urteil des FG München vom 26. Juni 2009  8 K 1338/07, EFG 2009, 1995, unter II.1.3., Revision als unbegründet zurückgewiesen durch BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 49/09, BFH/NV 2012, 692; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2011  3 K 2208/08, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 1150, unter 2.c).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.11.2015 - 1 K 1368/11

    Änderung von Steuerbescheiden wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen nach

    Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die bestandskräftigen Steuerbescheide zuungunsten des Klägers zu ändern, was sich auch aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2011 - 3 K 2208/08, DStRE 2011, 1150, ergebe.

    Soweit der Kläger seine abweichende Rechtsauffassung auf die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2011 (a.a.O.) stützt, ist dazu anzumerken, dass der dort entschiedene Fall mit dem Streitfall insoweit nicht vergleichbar ist, als von dem dortigen Kläger - abweichend vom hier zur Entscheidung gestellten Fall - Reisekosten in erheblichem Umfang und zugleich Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten erklärt worden waren, weshalb der zuständige Veranlagungsbeamte aus den in der Einkommensteuererklärung gegebenen Informationen heraus hätte ermitteln müssen.

  • FG Saarland, 06.03.2012 - 1 K 1032/10

    Änderung von Steuerbescheiden nach Pflichtverletzungen des Finanzamts und des

    Ein Steuerbescheid könne nicht wegen "neuer Tatsachen" zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn die - widersprüchlichen - Angaben in der Steuererklärung vom Finanzamt bei der Veranlagung zunächst übernommen worden seien, dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht aber von Anfang an nicht verborgen geblieben wäre (FG Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2011, 3 K 2208/08).
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