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   FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08   

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https://dejure.org/2011,36594
FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08 (https://dejure.org/2011,36594)
FG München, Entscheidung vom 04.05.2011 - 3 K 2253/08 (https://dejure.org/2011,36594)
FG München, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 3 K 2253/08 (https://dejure.org/2011,36594)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt; der Aufteilungsschlüssel kann im Verhältnis der erzielten Umsätze erfolgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4
    Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt der Aufteilungsschlüssel kann im Verhältnis der erzielten Umsätze erfolgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt - der Aufteilungsschlüssel kann im Verhältnis der erzielten Umsätze erfolgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08
    Die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen kann jedoch nicht zum Abzug berechtigen, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, UR 2008, 344, Rn. 28 ff).

    Dementsprechend berechtigen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sich diese auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallen (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, 1-1597, Rdnr. 30).

    Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zugleich steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten und nichtwirtschaftliche - also nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallende - Tätigkeiten ausübt, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S.d. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Rn. 28 ff., a.a.O.).

  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (z.B. EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Slg. 2007, 1-01315, UR 2007, 225; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).

    aa) Voraussetzung für das Vorliegen von Allgemeinkosten ist, dass diese Kosten für Zwecke der steuerpflichtigen Tätigkeiten des Klägers aufgewendet wurden (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08
    Soweit die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es demgegenüber weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteile vom 30. März 2006 C-184/04, Uudenkaupungin kaupunki, Slg. 2006, I-3039 Rdnr. 24; vom 14. September 2006 C-72/05, Wollny, Slg. 2006, I-8297 Rdnr. 20; vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 Rdnr. 28).

    Dieser Abgrenzung nach der Umsatztätigkeit des Unternehmers (Steuerpflichtigen) entspricht die Rechtsprechung des BFH, nach der ein Unternehmer wie z.B. ein Verein, der einerseits in einem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich steuerbare Leistungen erbringt und andererseits in nichtwirtschaftlicher Weise seinen ideellen Vereinszweck verfolgt, ohne dabei steuerbare Leistungen zu erbringen, nur hinsichtlich seines wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885 unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, a.a.O.).

  • BFH, 21.05.2010 - IV R 35/09

    Zuständigkeit für Urteilsberichtigung - Urteilsberichtigung gemäß § 107 FGO nur

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08
    Voraussetzung für eine Berichtigung ist, dass es sich bei dem Fehler um ein Versehen (Verschreiben, Verrechnen, Vergreifen usw.) und damit um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ohne weitere Prüfung erkannt und korrigiert werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV R 35/09, BFH/NV 2010, 1649).
  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08
    c) Auch wenn man die im Streitjahr vereinnahmten Mitgliedsbeiträge in Höhe von 18.850 EUR (zur Erbringung entgeltlicher Leistungen bei der Verfolgung eines ideellen Vereinszwecks vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293) sowie Zuschüsse des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie in Höhe von ... EUR entgegen der steuerlichen Behandlung durch den Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung als steuerbare und steuerpflichtige Umsätze ansehen würde, käme man zu keinem anderen Ergebnis.
  • BFH, 31.07.1991 - I R 57/90
    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08
    Da das Gericht die Rechtsposition des Klägers gegenüber der Einspruchsentscheidung nicht verschlechtern darf (BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 I R 57/90, BFH/NV 1992, 200), führte dies gleichfalls zu einer Klageabweisung.
  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08
    Zwar würde es für den Vorsteuerabzug ausreichen, wenn eine Umsatztätigkeit gegen Entgelt ernstlich beabsichtigt worden und dafür erste Investitionsausgaben getätigt worden wären (z.B. BFH-Urteil vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BStBl II 2003, 426).
  • BFH, 20.12.2005 - V R 14/04

    Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von öffentlichen

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (z.B. EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Slg. 2007, 1-01315, UR 2007, 225; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233).
  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08
    19 Der Kläger trägt dabei die Darlegungs- und Feststellungslast für die Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z. B. BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04, UR 2007, 693).
  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08
    Dieser Abgrenzung nach der Umsatztätigkeit des Unternehmers (Steuerpflichtigen) entspricht die Rechtsprechung des BFH, nach der ein Unternehmer wie z.B. ein Verein, der einerseits in einem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich steuerbare Leistungen erbringt und andererseits in nichtwirtschaftlicher Weise seinen ideellen Vereinszweck verfolgt, ohne dabei steuerbare Leistungen zu erbringen, nur hinsichtlich seines wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885 unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, a.a.O.).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

  • BFH, 24.09.2014 - V R 54/13

    Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder -

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 4. Mai 2011  3 K 2253/08 als unbegründet ab.
  • FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11

    Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Verfolgung sowohl wirtschaftlicher als

    Mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. September 2011 (Az.: V B 54/11) wurde das klageabweisende Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2011 (Az.: 3 K 2253/08) aufgehoben und die Sache an das erkennende Gericht zurückverwiesen, da das erstinstanzliche Urteil nicht mit Gründen versehen gewesen sei.
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