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   VG Karlsruhe, 15.05.2014 - 3 K 2322/12   

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https://dejure.org/2014,14349
VG Karlsruhe, 15.05.2014 - 3 K 2322/12 (https://dejure.org/2014,14349)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.05.2014 - 3 K 2322/12 (https://dejure.org/2014,14349)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 3 K 2322/12 (https://dejure.org/2014,14349)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbindliche Einstufung eines Miniature Bullterrier als "Kampfhund" nach einer Prüfung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Gesetzliche Einstufung eines Hundes als "Kampfhund"; Erfordernis eines sog. Wesentests; gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit; Verhaltensänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeines Polizeirecht; (polizeiliches) Obdachlosenrecht - Kampfhund; gefährlicher Hund; Prüfung; Wesenstest; Verhaltensänderung; Wesensänderung; Bullterrier; Miniature Bullterrier; Beißvorfall; Listenhund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erst der Wesenstest macht den Kampfhund

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.05.2014 - 3 K 2322/12
    Dies gebietet schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VGH Bad.-Württ., a.a.O.); es dürfte zudem auch aus dem Umstand folgen, dass der der Aufnahme in die Rasseliste des § 1 Abs. 2 PolVOgH zugrundeliegende Gefahrenverdacht lediglich Gefahrerforschungseingriffe zu rechtfertigen vermag, solange der parlamentarische Gesetzgeber die Exekutive nicht ausdrücklich auch zu Gefahrenvorsorgemaßnahmen ermächtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8/01 -, BVerwGE 116, 347 = juris, Rn. 30ff.; BVerwG, Urt. v. 18.12.2002 - 6 CN 3/01 -, juris, Rn. 20ff.; BVerwG, Urt. v. 20.08.2003 - 6 CN 2/02 -, juris, Rn. 18ff. insbes. Rn. 29f.).
  • VG Sigmaringen, 17.05.2004 - 8 K 1499/03

    Wiederholung der Verhaltensprüfung nach der Kampfhundeverordnung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.05.2014 - 3 K 2322/12
    b) Ein Absehen von der Durchführung einer solchen Prüfung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Hundehalter die Vermutung des § 1 Abs. 2 PolVOgH bereits auf andere Weise - etwa durch Vorlage aussagekräftiger Gutachten anderer Behörden (vgl. Nr. 1.4.5 VwVgH v. 15.12.2003, zuletzt aktualisiert am 14.02.2011) oder ggfs. auch privater Sachverständiger (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 -, juris, Rn. 78 zur Möglichkeit der Erbringung eines "anderweitigen entsprechenden Nachweises"; a.A. aber VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.05.2004 - 8 K 1499/03 -, juris, Rn. 8) - widerlegen kann oder die gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes bereits durch eine andere Behörde - etwa beim Zuzug eines Hundehalters aus einem anderen Bundesland, das eine vergleichbare Wesensprüfung vorsieht - festgestellt wurde.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2003 - 1 S 411/03

    Ermächtigungsgrundlage für HuV BW - polizeiliche Generalklausel

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.05.2014 - 3 K 2322/12
    Die für die Annahme der Kampfhundeeigenschaft erforderliche gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit können nach der Normstruktur der Verordnung nicht nur Angehörige und Kreuzungen spezifischer Rassen aufweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2003 - 1 S 411/03 -, juris, Rn. 7 sowie Nr. 1.1.3 VwVgH); nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 PolVOgH kann die Kampfhundeeigenschaft vielmehr auch - unabhängig vom Vorliegen rassespezifischer Merkmale - alleine aufgrund der Zucht oder der Haltung bzw. Ausbildung eines Hundes vorliegen (§ 1 Abs. 1 Alt. 2 - 4 PolVOgH).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.05.2014 - 3 K 2322/12
    Dies gebietet schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VGH Bad.-Württ., a.a.O.); es dürfte zudem auch aus dem Umstand folgen, dass der der Aufnahme in die Rasseliste des § 1 Abs. 2 PolVOgH zugrundeliegende Gefahrenverdacht lediglich Gefahrerforschungseingriffe zu rechtfertigen vermag, solange der parlamentarische Gesetzgeber die Exekutive nicht ausdrücklich auch zu Gefahrenvorsorgemaßnahmen ermächtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8/01 -, BVerwGE 116, 347 = juris, Rn. 30ff.; BVerwG, Urt. v. 18.12.2002 - 6 CN 3/01 -, juris, Rn. 20ff.; BVerwG, Urt. v. 20.08.2003 - 6 CN 2/02 -, juris, Rn. 18ff. insbes. Rn. 29f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2001 - 1 S 2346/00

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.05.2014 - 3 K 2322/12
    b) Ein Absehen von der Durchführung einer solchen Prüfung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Hundehalter die Vermutung des § 1 Abs. 2 PolVOgH bereits auf andere Weise - etwa durch Vorlage aussagekräftiger Gutachten anderer Behörden (vgl. Nr. 1.4.5 VwVgH v. 15.12.2003, zuletzt aktualisiert am 14.02.2011) oder ggfs. auch privater Sachverständiger (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 -, juris, Rn. 78 zur Möglichkeit der Erbringung eines "anderweitigen entsprechenden Nachweises"; a.A. aber VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.05.2004 - 8 K 1499/03 -, juris, Rn. 8) - widerlegen kann oder die gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes bereits durch eine andere Behörde - etwa beim Zuzug eines Hundehalters aus einem anderen Bundesland, das eine vergleichbare Wesensprüfung vorsieht - festgestellt wurde.
  • VG Karlsruhe, 10.10.2022 - 3 K 3722/21

    Leinenzwanganordnung durch Polizei bei Eilzuständigkeit

    Die Kammer ist überzeugt, dass von "A." im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26.09.2006 - 4 K 2761/04 -, Ls. 1, juris; ferner VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2014 - 3 K 2322/12 -, juris Rn. 43; offen gelassen hingegen vom Bayerischen VGH, Urteil vom 26.11.2014 - 10 B 14.1235 -, juris Rn. 20 ff.) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, sofern sie außerhalb des befriedeten Besitztums nicht angeleint oder auch ansonsten nicht sicher in Gewahrsam genommen ist oder Personen überlassen wird, die nicht die Gewähr dafür bieten, sie sicher zu führen.
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