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   VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14   

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VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14 (https://dejure.org/2015,20730)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.07.2015 - 3 K 2337/14 (https://dejure.org/2015,20730)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14 (https://dejure.org/2015,20730)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis - Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nach Entziehung im Inland - "Erneuerung" eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 7 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 7 Abs 3 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 4 UAbs 2 EGRL 126/2006, § 28 Abs 5 FeV 2010
    Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis - Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nach Entziehung im Inland - "Erneuerung" eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnis - Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis; Anerkennung spanischer Fahrerlaubnis nach Entziehung im Inland; "Erneuerung" eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der "erneuerte" EU-Führerschein - und die Sperrfrist

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wiedererteilung bzw. -anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedererteilung bzw. -anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14
    Vielmehr habe der EuGH in der Entscheidung C-260/13 vom 23.04.2015 klargestellt, dass auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müssten.

    Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und "ohne jede Formalität" (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - C-260/13, Aykul -, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte.

    Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein muss und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/ EG berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul -, juris, Rn. 76ff. m.w.N.).

    In dieser Hinsicht begegnet die Regelung des § 28 Abs. 5 FEV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum (nachgewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenzt und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsieht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 28 Abs. 5 FeV bei der Möglichkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - Rs. C-260/13 -, juris, Rn. 76ff.).

    Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern - ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen - zur gegenseitigen Anerkennung "ohne jede Formalität" verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul -, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, juris, Rn. 75ff. m.w.N.).

    Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) "Ausstellung" eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine "ohne jede Formalität" (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul -, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der "Erneuerung" eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann -, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz).

    Bei Anwendung dieser Bestimmung ist es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul -, Rn. 78ff.).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14
    Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und "ohne jede Formalität" (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - C-260/13, Aykul -, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte.

    Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern - ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen - zur gegenseitigen Anerkennung "ohne jede Formalität" verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul -, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, juris, Rn. 75ff. m.w.N.).

    Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist daher, ob der nach Art. 12 RL 2006/126/EG zuständige Mitgliedsstaat ("Ausstellermitgliedstaat") im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidung sämtliche der in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, juris, 76, 93 zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der RL 91/439/EG sowie ausdrücklich auch VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 - B 1 K 10.1095 -, juris, Rn. 45).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14
    In diesem Fall stelle sich rechtlich die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen auch eine solche "Erneuerung" die im Urteil des EuGH vom 26.04.2012 (Rs. C-419/10) beschriebenen Rechtsfolgen einer "Ausstellung" eines ausländischen Führerscheins auslösen könne, wenn der "erneuerte" Führerschein vor seiner Erneuerung auf Grundlage des Art. 11 Abs. 4 S. 2 RL 2006/126/EG entzogen worden sei.

    Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 3 C 1/13 -, BVerwGE 149, 74 = juris, Rn. 22 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-476/01, Kapper -, Slg. 2004 I-5205 = juris, Rn. 78, Beschl. v. 06.04.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, Slg. 2006 I-49 = juris, Rn. 1 und Urt. v. 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann -, juris, Rn. 65 ff.).

    Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) "Ausstellung" eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine "ohne jede Formalität" (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul -, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der "Erneuerung" eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann -, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 - 10 S 817/14

    Zur Frage, ob die in einem EU-Mitgliedstaat im Wege des Umtauschs einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14
    Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 - 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine - für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 - 10 S 817/14 -, juris, Rn. 6) - "Ersetzung" eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk -, juris, Rn. 65).

    25 d) Allerdings ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der "von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine" eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG "umgetauscht" oder - wie hier - im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG "erneuert" wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 - 3 C 34/11 -, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 - 3 B 19/11 -, juris, Rn. 4 [Umtausch einer "vermeintlich bestehenden" Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 - 10 S 817/14 -, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14
    Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise "ausgestellten" Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen war (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk -, juris, Rn. 65).

    Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 - 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine - für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 - 10 S 817/14 -, juris, Rn. 6) - "Ersetzung" eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk -, juris, Rn. 65).

  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11

    Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14
    25 d) Allerdings ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der "von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine" eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG "umgetauscht" oder - wie hier - im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG "erneuert" wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 - 3 C 34/11 -, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 - 3 B 19/11 -, juris, Rn. 4 [Umtausch einer "vermeintlich bestehenden" Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 - 10 S 817/14 -, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü.

    Dies gälte auch dann, wenn - wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein (Anl. I zur RL 2006/126/EG) getroffene Unterscheidung zwischen dem "Ablaufdatum" (Nr. 4b des Führerscheinmusters) und dem "Ablaufdatum nach Klassen" (Nr. 11) spricht - die "Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer" unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (und damit als materielle Entscheidung über das Fortbestehen einer Rechtsposition) verstanden werden müsste (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem "Umtausch" des Führerscheins BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 - 3 C 34/11 -, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18f., 25), da Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründet, sondern - wie zuvor dargelegt - nur für die "Ausstellung eines Führerscheins" (im Sinne der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis) unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Geltung beansprucht.

  • VG Bayreuth, 19.07.2012 - B 1 K 10.1095

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14
    ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 - M 1 S 13.3840 -, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 - 3 B 22/13 -, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 - 9 K 5224/13 -, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 - B 1 K 10.1095 -, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 - 2 Ss 51/12 -, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer "Erneuerung" ohne Fahreignungsprüfung verneinend]).

    Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist daher, ob der nach Art. 12 RL 2006/126/EG zuständige Mitgliedsstaat ("Ausstellermitgliedstaat") im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidung sämtliche der in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, juris, 76, 93 zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der RL 91/439/EG sowie ausdrücklich auch VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 - B 1 K 10.1095 -, juris, Rn. 45).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2013 - 10 S 2387/11

    Festsetzung einer Gebühr als Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde - hier:

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14
    Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, weil weder die Beklagte noch das - aufgrund der Zugehörigkeit der Gebührenerhebung zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben hierfür auch nicht zuständige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2013 - 10 S 2387/11 -, juris, Rn. 16ff.) - Regierungspräsidium Karlsruhe binnen angemessener Frist über den nach § 24 S. 1 LGeB auch gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers entschieden haben (§ 75 VwGO).
  • EuGH, 22.11.2011 - C-590/10

    Köppl - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14
    dd) Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöst, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) RL 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt -, juris, Rn. 32ff., 46ff.; Beschl. v. 22.11.2011 - Rs. C-590/10, Köppl -, juris, Rn. 49ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 09.09.2014 - 9 K 5224/13

    Ersetzung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14
    ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 - M 1 S 13.3840 -, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 - 3 B 22/13 -, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 - 9 K 5224/13 -, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 - B 1 K 10.1095 -, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 - 2 Ss 51/12 -, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer "Erneuerung" ohne Fahreignungsprüfung verneinend]).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • BVerwG, 08.09.2011 - 3 B 19.11

    Anerkennungspflicht für in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnisse;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.1991 - A 14 S 2616/90

    Anfechtung einer Widerspruchsgebühr - Anforderung an die Begründung der

  • OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von

  • VG München, 20.09.2013 - M 1 S 13.3840

    Inlandsungültige EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; Umtausch einer tschechischen

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13

    Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15

    Anerkennung eines in Spanien erneut ausgestellten Führerscheins nach dessen

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 16.07.2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage nur hinsichtlich der von der Beklagten festgesetzten Verwaltungsgebühr teilweise stattgegeben, im Übrigen aber abgewiesen (SVR 2015, 475 mit Anm. Koehl).

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14 -, soweit die Klage abgewiesen wurde, zu ändern und festzustellen, dass er berechtigt ist, von seiner spanischen Fahrerlaubnis (Geltungsdauer derzeit bis 22.10.2021) in Deutschland Gebrauch zu machen, hilfsweise, die Verfügung der Beklagten vom 16. April 2014 insgesamt sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis (Geltungsdauer derzeit bis 22.10.2021) in Deutschland Gebrauch zu machen.

  • VG Regensburg, 30.09.2015 - RO 8 K 15.482

    Österreichische Fahrerlaubnis darf in Deutschland Gebrauch finden

    Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG liegt dann vor, wenn der zuständige Mitgliedsstaat ("Ausstellermitgliedstaat") im Rahmen der Sachentscheidung zu der Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, U.v. 19.2.2009 - C-321/07 - S* ...; BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 3 C 31/07; VG Karlsruhe, U.v. 16.7.2015 - 3 K 2337/14 - juris Rn. 27).
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