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   VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 24/15   

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VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 24/15 (https://dejure.org/2015,20726)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.07.2015 - 3 K 24/15 (https://dejure.org/2015,20726)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 3 K 24/15 (https://dejure.org/2015,20726)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Urlaubsabgeltungsanspruch bei Tod des Beamten - Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs - Unmittelbare Anwendung von Art. 7 Abs. 2 EGRL 88/2003

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeit; Urlaub; Dienstbefreiung; Nebentätigkeit - Urlaubsabgeltungsanspruch bei Tod des Beamten; Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs; Unmittelbare Anwendung Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG; Prozesszinsen; Verzugszinsen; Erstattung vorgerichtlicher Kosten ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 24/15
    Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass aus der Rechtsprechung des EuGH zur Vererblichkeit des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs für Angestellte (Urt. v. 12.06.2014 - Rs. C-118/13, Bollacke -) in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs bei Eintritt eines Beamten in den Ruhestand (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 2 C 10/12 -) folge, dass ein entsprechender Anspruch auch den Hinterbliebenen eines Beamten zustehe.

    Dies ergebe sich sowohl aus § 25a AzUVO als auch aus der Rechtsprechung des BVerwG, der zufolge ein vergütungsfähiger Anspruch für Sonderurlaub aus § 125 Abs. 1 SGB IX nicht bestehe (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 9).

    Denn der EuGH hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen vererblichen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers hergeleitet und auch Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (EuGH, Urt. v. 12.06.2014 - C-118/13, Rs. Bollacke -, juris, Rn. 19ff.); diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, juris, Rn. 10).

    Denn in der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2003/88/EG auch Beamte erfasst und die konkrete nationale Ausgestaltung des Ruhestandsrechts der Beamten auch im Hinblick auf einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung - vorbehaltlich einer hier nicht in Rede stehenden, im Einzelfall günstigeren nationalen Regelung nach Art. 15 der Richtlinie - unionsrechtlich unbeachtlich ist (EuGH, Urt. v. 03.05.2012 - Rs. C-337/10, Neidel -, juris, Rn. 20ff.; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, juris, Rn. 11ff.).

    Auch Beamte des Landes oder des Bundes (bzw. deren Erben) können daher aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach unionsrechtlichen Maßstäben herleiten (vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, juris, Rn. 30ff.).

    Auf die Vorschrift des § 11 Abs. 4 BUrlG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Erstreckung der Abgeltungspflicht auch auf den Urlaubsanspruch nach § 125 Abs. 1 SGB IX können die Kläger sich ebenfalls nicht berufen, weil diese Rechtsprechung maßgeblich auf der durch Art. 11 Abs. 4 BUrlG begründeten nationalen Akzessorietät des sozialrechtlichen Zusatzurlaubsanspruchs zum unionsrechtlich nur für den Mindestjahresurlaub gewährleisteten Abgeltungsanspruch beruht (vgl. BAG, Urt. v. 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 -, BAGE 134, 1 = juris, Rn. 86ff., 95), diese Norm auf Beamte jedoch keine Anwendung findet (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, juris, Rn. 8 zum Umfang des Abgeltungsanspruchs für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub).

    Eine entsprechende Anwendung der Norm ist auch weder unionsrechtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, juris, Rn. 9, 19 sowie EuGH, Urt. v. 03.05.2012 - Rs. C-337/10, Neidel -, juris, Rn. 33ff.) noch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, da es dem Gesetzgeber - zumal angesichts der abweichend geregelten Gesetzgebungskompetenzen für Arbeitsrecht und Arbeitsschutz einerseits (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) und für das Recht der Bundes- bzw. Landesbeamten (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG) andererseits - nicht verwehrt ist, die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub bzw. die Rechtsfolgen einer Beendigung eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses für Arbeitnehmer und Beamte in unterschiedlicher Weise auszugestalten.

    Dass die Entscheidung des Landesgesetzgebers, eine mit § 11 Abs. 4 BUrlG vergleichbare Regelung für Landesbeamte nicht zu treffen, mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. den unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsätzen (Art. 20 ff. GRC i.V.m. Art. 51 Abs. 1 S. 1 HS. 2, Abs. 2 GRC ) nicht vereinbar wäre, ist daher nicht ersichtlich (vgl. i.E. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, juris, Rn. 8f., 19).

    Ein darüber hinausgehender Anspruch auch auf Abgeltung weiterer sechs Urlaubstage für den nach § 125 Abs. 1 SGB IX zu gewährenden Zusatzurlaub für Schwerbehinderte besteht hingegen nicht (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, juris, Rn. 8f., 19).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 24/15
    Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass aus der Rechtsprechung des EuGH zur Vererblichkeit des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs für Angestellte (Urt. v. 12.06.2014 - Rs. C-118/13, Bollacke -) in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs bei Eintritt eines Beamten in den Ruhestand (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 2 C 10/12 -) folge, dass ein entsprechender Anspruch auch den Hinterbliebenen eines Beamten zustehe.

    Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 12.06.2014 (Rs. C-118/13, Bollacke), da dieses der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche, das bisher davon ausgegangen sei, dass der Urlaubsanspruch in einem solchen Fall untergehe (BAG, Urt. v. 20.09.2011 - 9 AZR 416/10 - und v. 12.03.2013 - 9 AZR 532/11 -).

    a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, nicht mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar (EuGH, Urt. v. 12.06.2014 - C-118/13, Bollacke -, juris, Rn. 14ff., 30).

    Denn der EuGH hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen vererblichen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers hergeleitet und auch Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (EuGH, Urt. v. 12.06.2014 - C-118/13, Rs. Bollacke -, juris, Rn. 19ff.); diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, juris, Rn. 10).

    Da auch die Richtlinie 2003/88/EG keine Aussage zur Verzinsung des Abgeltungsanspruchs trifft und der EuGH den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht als Entgeltanspruch, sondern als - wenngleich besonders bedeutsamen - "Grundsatz des Sozialrechts der Union" begreift (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 12.06.2014 - Rs. C-118/13, Bollacke -, juris, Rn. 15), erscheint eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB nicht geboten.

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 24/15
    Denn in der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2003/88/EG auch Beamte erfasst und die konkrete nationale Ausgestaltung des Ruhestandsrechts der Beamten auch im Hinblick auf einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung - vorbehaltlich einer hier nicht in Rede stehenden, im Einzelfall günstigeren nationalen Regelung nach Art. 15 der Richtlinie - unionsrechtlich unbeachtlich ist (EuGH, Urt. v. 03.05.2012 - Rs. C-337/10, Neidel -, juris, Rn. 20ff.; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, juris, Rn. 11ff.).

    Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift ist unionsrechtlich schon deswegen nicht geboten, weil Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, eine finanzielle Vergütung für den Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Urlaubstage aber nicht vorsehen (vgl. EuGH, Urt. v. 03.05.2012 - Rs. C-337/10, Neidel -, juris, LS 3, Rn. 33ff. zum kompensationslosen Verfall der zusätzlichen Urlaubstage aus Krankheitsgründen).

    Eine entsprechende Anwendung der Norm ist auch weder unionsrechtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, juris, Rn. 9, 19 sowie EuGH, Urt. v. 03.05.2012 - Rs. C-337/10, Neidel -, juris, Rn. 33ff.) noch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, da es dem Gesetzgeber - zumal angesichts der abweichend geregelten Gesetzgebungskompetenzen für Arbeitsrecht und Arbeitsschutz einerseits (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) und für das Recht der Bundes- bzw. Landesbeamten (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG) andererseits - nicht verwehrt ist, die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub bzw. die Rechtsfolgen einer Beendigung eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses für Arbeitnehmer und Beamte in unterschiedlicher Weise auszugestalten.

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 24/15
    Ein entsprechender Verzinsungsanspruch kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn - bei gesetzlichen Leistungspflichten - ein solcher Anspruch ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61 = juris, Rn. 10) oder wenn die zu verzinsende Geldleistungspflicht - bei vertraglichen Pflichten - eine Hauptleistungspflicht betrifft, die in einem Gegenseitigkeits- bzw. Austauschverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 5 C 5/00 -, BVerwGE 115, 139 = juris, Rn. 9; Urt. v. 15.03.1989 - 7 C 42/87 -, BVerwGE 81, 312 = juris, Rn. 14 m.w.N.).

    Dessen ungeachtet können die Kläger Prozesszinsen seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage in entsprechender Anwendung des § 291 BGB beanspruchen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für öffentlich-rechtliche Geldforderungen immer dann Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das einschlägige Fachrecht keine Regelung enthält, die die Gewährung von Prozesszinsen (und nicht lediglich die Gewährung der dem materiellen Recht zuzuordnenden Verzugszinsen) mit hinreichender Deutlichkeit ausschließt (BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61 = juris, 6, 10 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14

    Jahresurlaubsabgeltung Beamte - Anspruch auf Verzugszinsen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 24/15
    Zwar wurzelt der hier streitgegenständliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht unmittelbar im Besoldungsrecht, sondern in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG; er knüpft aber in der Sache an beamtenrechtliche Rechtsbeziehungen an, innerhalb derer ein Anspruch auf Gewährung von Verzugszinsen nicht besteht (vgl. § 5 Abs. 2 LBesG Baden-Württemberg sowie Hess. VGH, Urt. v. 04.06.2014 - 1 A 519/14 -, juris, Rn. 49 zur Übertragbarkeit der entsprechenden Normen des Bundes- und Landesbesoldungsrechts auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch).

    Eine solche Regelung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (vgl. wiederum Hess. VGH, Urt. v. 04.06.2014 - 1 A 519/14 -, juris, Rn. 49).

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 24/15
    Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der zufolge bei Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrIG auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte abgegolten werden müsse (BAG, Urt. v. 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 -), weil dieser ein zwingender gesetzlicher Urlaubsanspruch sei, der sich aufgrund der Unabdingbarkeit von tarifvertraglichen Urlaubsansprüchen unterscheide.

    Auf die Vorschrift des § 11 Abs. 4 BUrlG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Erstreckung der Abgeltungspflicht auch auf den Urlaubsanspruch nach § 125 Abs. 1 SGB IX können die Kläger sich ebenfalls nicht berufen, weil diese Rechtsprechung maßgeblich auf der durch Art. 11 Abs. 4 BUrlG begründeten nationalen Akzessorietät des sozialrechtlichen Zusatzurlaubsanspruchs zum unionsrechtlich nur für den Mindestjahresurlaub gewährleisteten Abgeltungsanspruch beruht (vgl. BAG, Urt. v. 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 -, BAGE 134, 1 = juris, Rn. 86ff., 95), diese Norm auf Beamte jedoch keine Anwendung findet (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, juris, Rn. 8 zum Umfang des Abgeltungsanspruchs für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub).

  • BAG, 12.03.2013 - 9 AZR 532/11

    Urlaubsabgeltung - Tod des Arbeitnehmers

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 24/15
    Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 12.06.2014 (Rs. C-118/13, Bollacke), da dieses der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche, das bisher davon ausgegangen sei, dass der Urlaubsanspruch in einem solchen Fall untergehe (BAG, Urt. v. 20.09.2011 - 9 AZR 416/10 - und v. 12.03.2013 - 9 AZR 532/11 -).

    Dieser Auslegung bzw. einer aufgrund dieser Auslegung gebotenen unmittelbaren Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG steht die - vor der Entscheidung vom 12.06.2014 ergangene - frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, der zufolge ein Urlaubsabgeltungsanspruch nur in Person des Arbeitnehmers entstehen könne und somit auch unter Beachtung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG nicht vererblich sei (BAG, Urt. v. 20.09.2011 - 9 AZR 416/10 -, juris, Rn. 26 und v. 12.03.2013 - 9 AZR 532/11 -, juris, Rn. 12ff.).

  • BAG, 20.09.2011 - 9 AZR 416/10

    Urlaubsabgeltung - Vererbbarkeit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 24/15
    Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 12.06.2014 (Rs. C-118/13, Bollacke), da dieses der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche, das bisher davon ausgegangen sei, dass der Urlaubsanspruch in einem solchen Fall untergehe (BAG, Urt. v. 20.09.2011 - 9 AZR 416/10 - und v. 12.03.2013 - 9 AZR 532/11 -).

    Dieser Auslegung bzw. einer aufgrund dieser Auslegung gebotenen unmittelbaren Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG steht die - vor der Entscheidung vom 12.06.2014 ergangene - frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, der zufolge ein Urlaubsabgeltungsanspruch nur in Person des Arbeitnehmers entstehen könne und somit auch unter Beachtung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG nicht vererblich sei (BAG, Urt. v. 20.09.2011 - 9 AZR 416/10 -, juris, Rn. 26 und v. 12.03.2013 - 9 AZR 532/11 -, juris, Rn. 12ff.).

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 24/15
    Die Kläger können Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daher ab dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag beanspruchen (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 4 C 2/00 -, NVwZ 2002, 718, 722; BGH, Urt. v. 24.01.1990 - VIII ZR 296/88 -, NJW-RR 1990, 518f.).
  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 24/15
    Die Kläger können Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daher ab dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag beanspruchen (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 4 C 2/00 -, NVwZ 2002, 718, 722; BGH, Urt. v. 24.01.1990 - VIII ZR 296/88 -, NJW-RR 1990, 518f.).
  • BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00

    Erstattungsanspruch, Verzugs(Schadens-)zinsen; Verzugszinsen; Verzugsschaden

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

  • VG Schleswig, 07.08.2013 - 12 A 141/13

    Zur Vererblichkeit des beamtenrechtlichen Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2013 - 1 A 2037/12

    Anspruch der Erben eines Beamten auf Abgeltung des Urlaubs durch Auszahlung der

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2015 - 11 Sa 537/15

    Urlaubsabgeltungsanspruch

    Dies führt zu einem Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin als Erbin (Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 07.10.2015 - 56 Ca 10968/15 - ; VG Kassel v. 10.03.2015 - 1 K 1994/14.KS -, VG Karlsruhe vom 16.07.2015 - 3 K 24/15, für Beamte, juris; ErfK/Gallner 16. Auflage 2016 Rdn. 23, 24; MüKoBGB/Leipold BGB § 1922 Rn. 29-34; Ricken, Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers - Rechtskonstruktion und beitragsrechtliche Bewertung NZA 2014, 1361; Schmidt Vererbbarkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub NZA 2014, 701; Polzer/Kafka, Verfallbare und unverfallbare Urlaubsansprüche NJW 2015, 2289).
  • ArbG Berlin, 07.10.2015 - 56 Ca 10968/15

    Urlaubsanspruch und Tod des Arbeitnehmers

    Danach ist § 7 Abs. 4 BUrlG richtlinienkonform im Sinne des Artikel 7 Satz 2 RL 2003/88/EG dahingehend auszulegen, dass auch der Tod des Arbeitnehmers eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 7 Abs. 4 BUrlG ist, aufgrund dessen dieser den Urlaub nicht mehr nehmen kann mit der Folge, dass dieser abzugelten ist (VG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2015 - 3 K 24/15, juris; ErfK/Gallner, § 1 BurlG Rn. 23).
  • LAG Köln, 14.07.2016 - 8 Sa 324/16

    Urlaubsanspruch; Beerdigung; Arbeitsverhältnis; Tod; Arbeitnehmer

    Dies führt zu einem Urlaubsabgeltungsanspruch der Erbengemeinschaft, geltend gemacht vom Kläger (Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 07.10.2015 - 56 Ca 10968/15 - ; VG Kassel v. 10.03.2015- 1 K 1994/14.KS -, VG Karlsruhe vom 16.07.2015 - 3 K 24/15, für Beamte, juris; ErfK/Gallner 16. Auflage 2016 Rdn. 23, 24; MüKoBGB/Leipold BGB § 1922 Rn. 29-34; Ricken, Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers - Rechtskonstruktion und beitragsrechtliche Bewertung NZA 2014, 1361; Schmidt Vererbbarkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub NZA 2014, 701; Polzer/Kafka, Verfallbare und unverfallbare Urlaubsansprüche NJW 2015, 2289).
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