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   VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07   

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VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07 (https://dejure.org/2009,31120)
VG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2009 - 3 K 2483/07 (https://dejure.org/2009,31120)
VG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 2009 - 3 K 2483/07 (https://dejure.org/2009,31120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Rechtmäßigkeit einer ordnungsrechtlichen Maßnahme gegen einen rassebedingt als unwiderlegbar gefährlich geltenden Hund i.S.v. § 2 Abs 1 HuG HA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07
    "Der dem Gesetzgeber zustehende weite Einschätzungs- und Prognosespielraum ist bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der zur Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienenden Maßnahmen erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen bilden können (BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141, 157f.).

    Dabei stehen Beißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren Verletzungen in Rede und es ist nicht vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen Hunde dieser Rassen/Gruppen sich dem Einfluss des Halters entziehen und Menschen angreifen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141, 163).

    Auch wenn die Fachwissenschaft (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141, 160f.; zu weiteren Nachweisen vgl. OVG Berlin/Brandenburg, Urt. v. 15.11.2007, 5 A 1.06, juris, Rn. 62ff.) darin überein zu stimmen scheint, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt ist, schließt sie es doch nicht aus, dass die Gefährlichkeit auch genetische Ursachen haben kann.

    Hundegruppen wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier stellen danach im Hinblick (auch) auf angeborene Verhaltensbereitschaften jeweils selbst gefährliche Hunde sowie ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde dar (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141, 161ff.; BVerwG, Urt. v. 3.7.2002, BVerwGE 116, 347, 354).".

    Mit dem Ausschluss bestimmter Hunderassen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen abzuwenden, die von Hunden der in § 2 Abs. 1 HundeG gelisteten Hunderassen/-gruppen bzw. Kreuzungen ausgehen können (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, 597).

    Zwar hat, worauf der Kläger zu Recht hinweist, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O.) auch deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber gehalten sei, die weitere Entwicklung zu beobachten.

    Im Übrigen hat schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O.) darauf verwiesen, dass Wesenstests, tierärztliche Begutachtungen und ähnliche Maßnahmen zur Überprüfung und Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden keine vollkommen verlässliche Grundlage für eine hinreichend sichere Gefährlichkeitsprognose bieten.

    Die zur Erreichung des legitimen Zwecks der Gefahrenabwehr und -vorsorge geeignete und - da mildere und gleichermaßen geeignete Mittel nicht ersichtlich sind, insbesondere die individuelle Gefährlichkeitsbestimmung mittels Durchführung eines Wesenstests nicht als gleichermaßen geeignet angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O.) - erforderliche gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundeG führt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung derjenigen Hundehalter, die einen Hund der Rasse bzw. eine Kreuzung mit einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier halten (wollen).

    Die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer gesetzlichen Regelung unter Gleichheitsgesichtspunkten dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., beide m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2009 - 2 S 1619/08

    Kampfhundesteuer für American Staffordshire Terrier

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07
    Diese hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urteil vom 26. März 2009 - 2 S 1619/08 -, juris; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 - 5 A 1.06 -, juris) nach Auswertung der einschlägigen Fachliteratur im Einzelnen wie folgt beschrieben:.

    Hiervon abgesehen steht es im Ermessen des Tatsachengerichts, die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens im Hinblick auf bereits vorhandene Erkenntnismittel abzulehnen (vgl. i.E. VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., m.w.N.).

    Sollte das Interesse eines Hundehalters darauf gerichtet sein, einen Hund zu halten, der die besonderen Charakter- und Körpermerkmale aufweist, die den in § 2 Abs. 1 HundeG gelisteten Hunderassen gemeinhin zugeschrieben werden, kommt diesem Interesse ohnehin kein besonders schützenswertes Gewicht zu (hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O.).

    Die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer gesetzlichen Regelung unter Gleichheitsgesichtspunkten dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., beide m.w.N.).

    Hinzu kommt, dass die Hunderassen, die nicht in § 2 Abs. 1 HundeG genannt sind, in der Bevölkerung eine größere soziale Akzeptanz als die in § 2 Abs. 1 HundeG gelisteten Hunderassen besitzen dürften (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O.).

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass gerade Hunde der in § 2 Abs. 1 HundeG genannten Rassen nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (so VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., mit Hinweis auf OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.), und dass schließlich auch bei Hunden, die keiner der in § 2 Abs. 1 HundeG genannten Gruppen, Rassen bzw. Kreuzungen angehören, die Möglichkeit besteht, sie ebenso zu behandeln wie Hunde der in § 2 Abs. 1 HundeG gelisteten Rassen, wenn nämlich die in § 2 Abs. 2 HundeG normierten Voraussetzungen für die Annahme einer verhaltensbedingten Gefährlichkeit eines Hundes erfüllt sind (zu diesem Aspekt vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06

    Brandenburgische Hundehalterverordnung rechtmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07
    Auch wenn die Fachwissenschaft (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141, 160f.; zu weiteren Nachweisen vgl. OVG Berlin/Brandenburg, Urt. v. 15.11.2007, 5 A 1.06, juris, Rn. 62ff.) darin überein zu stimmen scheint, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt ist, schließt sie es doch nicht aus, dass die Gefährlichkeit auch genetische Ursachen haben kann.

    Diese hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urteil vom 26. März 2009 - 2 S 1619/08 -, juris; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 - 5 A 1.06 -, juris) nach Auswertung der einschlägigen Fachliteratur im Einzelnen wie folgt beschrieben:.

    Über ein Indiz der Gefährlichkeit der letztgenannten Rassen geht dies jedoch nicht hinaus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007, a.a.O.), zumal auch nach den von Struwe/Kuhne ausgewerteten Zahlen - sowohl absolut als auch relativ - Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier (ebenso wie Hunde der Rasse Pitbull Terrier) deutlich häufiger an Beißvorfällen beteiligt waren als die meisten anderen der in den Statistiken aufgeführten Hunderassen.

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15. November 2007, a.a.O.) hat hierzu freilich kritisiert, dass in den Testanordnungen nichts dafür ersichtlich sei, dass es gelungen sein sollte, den Faktor "Rasse" isoliert zu prüfen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2000 - 6 A 10789/00

    Hundesteuer; Rasselisten einer Hundesteuersatzung

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07
    Es ist nämlich Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, die sich aus einer komplexe Sachverhalte umfassenden Regelung ergebenden Fragen auszulegen und für den Einzelfall zu klären (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00 -, NVwZ 2000, 228).

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass gerade Hunde der in § 2 Abs. 1 HundeG genannten Rassen nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (so VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., mit Hinweis auf OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.), und dass schließlich auch bei Hunden, die keiner der in § 2 Abs. 1 HundeG genannten Gruppen, Rassen bzw. Kreuzungen angehören, die Möglichkeit besteht, sie ebenso zu behandeln wie Hunde der in § 2 Abs. 1 HundeG gelisteten Rassen, wenn nämlich die in § 2 Abs. 2 HundeG normierten Voraussetzungen für die Annahme einer verhaltensbedingten Gefährlichkeit eines Hundes erfüllt sind (zu diesem Aspekt vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.07.2008 - 6 BN 1.08

    Darlegungsanforderungen an die Rüge eines Verstoßes gegen den

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07
    Gemessen an diesem Maßstab vermag der Kläger keine wissenschaftlichen Belege zu liefern, die zu der einzig vertretbaren Schlussfolgerung führen müssten, dass nunmehr von Gefahren, die durch die Rassezugehörigkeit der Hunde bedingt oder zumindest mitbedingt sind, zweifelsfrei nicht mehr die Rede sein könnte (zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2008 - 6 BN 1/08 -, juris).

    Da es hinreichend gewichtige und durch fachwissenschaftliche Veröffentlichungen belegte Anhaltspunkte dafür gibt, dass jedenfalls Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, die es rechtfertigen, ihnen eine besondere - herausgehobene - Gefährlichkeit zu attestieren (s.o.), ist nicht ersichtlich, dass die Einholung weiteren Sachverstands zu dieser Frage zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Frage, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hat, führen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2008, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 10 B 09.89

    Hundehaltung; Kampfhund; American Staffordshire Terrier; Mischling; unbekannte

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07
    Denn würde die Nachweislast nicht dem Hundehalter, sondern der Behörde auferlegt, könnte nicht ausgeschlossen werden - und wäre sogar ausgesprochen wahrscheinlich -, dass zahlreiche (insbesondere Mischlings-) Hunde den Vorschriften des Hundegesetzes nicht unterstellt werden könnten (vgl. hierzu nunmehr VGH München, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 10 B 09.89 -, juris), obwohl dies aufgrund ihrer rassebedingten Gefährlichkeit und zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter geboten wäre.
  • BVerfG, 25.02.2008 - 1 BvR 3255/07

    Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07
    Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, NJW 2008, 1435).
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07
    Hinzu kommt, dass die Hunderassen, die nicht in § 2 Abs. 1 HundeG genannt sind, in der Bevölkerung eine größere soziale Akzeptanz als die in § 2 Abs. 1 HundeG gelisteten Hunderassen besitzen dürften (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O.).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 12/01

    Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist sowohl

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07
    Auch die im Verfahren über die Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde" des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 04.07.2001 - B 12/00, u.a. - NVwZ 2001, 1273) gehörte Sachverständige Dr. F. bejaht eine gesteigerte Gefährlichkeit der Hunderassen Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier.
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07
    Hundegruppen wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier stellen danach im Hinblick (auch) auf angeborene Verhaltensbereitschaften jeweils selbst gefährliche Hunde sowie ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde dar (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141, 161ff.; BVerwG, Urt. v. 3.7.2002, BVerwGE 116, 347, 354).".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2020 - 5 A 1033/18
    vgl. hierzu auch LT-Drucks. 13/2387, S. 20; VG Bremen, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 5 V 2562/19 -, juris, Rn. 43 f., 46; VG Hamburg, Urteil vom 24. September 2009 - 3 K 2483/07 -, juris, Rn. 23; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Juni 2019 - 3 K 1000/15 -, juris, Rn. 28.
  • VG Hamburg, 25.04.2013 - 3 E 257/13

    Haltungsuntersagung eines gefährlichen Hundes (American Staffordshire Terrier

    Dafür ist grundsätzlich erforderlich, dass der Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in dieser Vorschrift genannten Rassen zeigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 2000, 2 Bs 311/00, Juris Rn. 19 zu § 1 HundeVO; VG Hamburg, Urt. v. 24. September 2009, 3 K 2483/07, Juris Rn. 23 f.; vgl. auch den Prüfmaßstab im Einzelnen jeweils offen lassend: OVG Hamburg, Beschl. v. 18. August 2008, 4 Bs 72/08; OVG Hamburg, Beschl. v. 15. September 2008, 4 Bs 121/08; OVG Hamburg, Beschl. v. 28. September 2009, 4 Bs 140/09).

    Ob dem Hundehalter dieser ihm obliegende Nachweis i.S.v. § 2 Abs. 4 HundeG gelungen ist, ist in einem zweiten Prüfungsschritt zu überprüfen (VG Hamburg, Urt. v. 24. September 2009, 3 K 2483/07, Juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschl. v. 12. Februar 2013, 4 Bf 363/09).

    Denn § 2 Abs. 4 HundeG ist als materielle Beweislastregelung ausgestaltet und führt zum Eingreifen einer gesetzlichen Fiktion: Gelingt dem Hundehalter nicht der ihm in Zweifelsfällen i.S.v. § 2 Abs. 4 HundeG obliegende Nachweis, so hat er die Folgen der Unerweislichkeit zu tragen und muss die gegen ihn gerichteten Gefahrenabwehrmaßnahmen - vorbehaltlich ihrer Rechtmäßigkeit im Übrigen - hinnehmen (VG Hamburg, Urt. v. 24. September 2009, 3 K 2483/07, Juris Rn. 26).

    Die Antragsgegnerin hat im Übrigen auch das durch § 23 Abs. 9 Satz 1 HundeG eröffnete Ermessen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24. September 2009, 3 K 2483/07, Juris Rn. 18 f.) ausgeübt und dazu ausgeführt, dass es angesichts der Gefahren nicht verantwortet werden könne, die unerlaubte Hundehaltung über die genannte Frist hinaus hinzunehmen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - 7 A 10723/09

    Sicherstellung und Verwahrung von Hunden

    Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Gerichte, eine andere - möglicherweise fachlich ebenso gut vertretbare - Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Gesetzgebers zu stellen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24. September 2009, 3 K 2483/07, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2022 - 5 B 1802/20

    Untersagung des Haltens eines gefährlichen Hundes bzgl. Feststellung oder

    vgl. hierzu auch Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, LT-Drucks. 13/2387, S. 20; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 32; VG Bremen, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 5 V 2562/19 -, juris, Rn. 43 f., 46; VG Hamburg, Urteil vom 24. September 2009 - 3 K 2483/07 -, juris, Rn. 23; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Juni 2019 - 3 K 1000/15 -, juris, Rn. 28.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2022 - 5 E 868/20

    Untersagung des Haltens eines gefährlichen Hundes (hier: Pitbull

    vgl. hierzu auch Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, LT-Drucks. 13/2387, S. 20; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 32; VG Bremen, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 5 V 2562/19 -, juris, Rn. 43 f., 46; VG Hamburg, Urteil vom 24. September 2009 - 3 K 2483/07 -, juris, Rn. 23; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Juni 2019 - 3 K 1000/15 -, juris, Rn. 28.
  • VG Augsburg, 06.04.2011 - Au 6 K 10.1821

    Kampfhundesteuer für Bullterrier

    Denn die Einwirkung anderer Faktoren, die einen Einfluss auf die je aktuelle Aggressionsneigung haben können, wie bspw. Eigenschaften und Praktiken des Halters, Maß der Sättigung bzw. des Hungers zur Testzeit, unterschiedliche Tageszeiten, vorausgegangene reizarme oder reizstarke Situationen usw., konnte nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerwG vom 7.7.2008 Az: 6 BN 1/08; BayVGH vom 09.11.2010 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg vom 15.11.2007 Az: OVG 5 A 1.06; OVG NRW vom 8.6.2010 Az: 14 A 3021/08; OVG Sachsen-Anhalt vom 22.6.2010 Az: 4 K 252/08; VG Münster vom 11.3.2009 Az: 9 K 1240/05; VG Minden vom 20.9.2010 Az: 5 K 241/09; VG Hamburg vom 24.9.2009 Az: 3 K 2483/07; VG Gießen vom 27.11.09 Az: 8 K 281/09.GI ).
  • VG Frankfurt/Oder, 11.06.2019 - 3 K 1000/15

    Rassezuordnung eines Mischlingshundes aufgrund DNA-Blut-Test und Begutachtung des

    Wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach betont, sind es neben Größe und Gewicht des Hundes nämlich gerade die Feststellungen zur Ausbildung von Kopf und Kiefer sowie Hals und Brust nebst der entsprechenden Bemuskelung der Körperpartien, die einen Rückschluss auf die Beiß- und Kampfkraft, d.h. mit anderen Worten die Gefährlichkeit des Hundes zulassen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 24. September 2009 - 3 K 2483/07 -, juris Rn. 23).
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