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   FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08   

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FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08 (https://dejure.org/2010,5911)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.02.2010 - 3 K 2497/08 (https://dejure.org/2010,5911)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 3 K 2497/08 (https://dejure.org/2010,5911)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7g Abs 3 EStG 2002
    Keine Bildung einer Ansparrücklage bei im Zeitpunkt der Bilanzerstellung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenem Betrieb

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) durch einen bereits ausgeschiedenen Betriebsinhaber; Bildung für die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts eine den Gewinn mindernde Rücklage (sog. Ansparabschreibung)

  • Betriebs-Berater

    Ansparrücklage nach § 7g EStG bei vorweggenommener Erbfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g
    Ansparrücklage nach § 7g EStG bei einem Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ansparrücklage nach § 7g EStG bei einem Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 2010, 1272
  • EFG 2010, 948
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08
    Im Rahmen der zur Annahme einer "voraussichtlichen" Investition erforderlichen Prognose ist vor allem zu prüfen, ob der Ansparrücklage eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zu Grunde liegt (BFH, Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848).

    Kommt es danach für die Bildung der Ansparrücklage entscheidend auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung und -feststellung bzw. auf deren Manifestierung durch Einreichung der Bilanz beim Finanzamt an, so ist auch für das Erfordernis der objektiven Möglichkeit zur Durchführung der geplanten Investitionen auf diesen Zeitpunkt abzustellen (BFH, Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, a.a.O.).

    Entsprechendes gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte (BFH, Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/05, BFH/NV 2007, 1862; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883; Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, a.a.O.; Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400).

    § 7g Abs. 3 EStG gestattet den Inhabern solcher Betriebe im Vorgriff auf künftige Investitionen die Bildung einer gewinnmindernden und damit eigenkapital-schonenden Rücklage, durch welche die späteren Absetzungen für Abnutzung in ihrer Aufwandswirkung vorgezogen werden und damit ein Steuerstundungseffekt erzielt wird (BFH, Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, a.a.O.).

  • BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01

    Ansparrücklage - Neugründung des Betriebs durch vorweggenommene Erbfolge?

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08
    Die Rücklage sei nicht personen-, sondern betriebs- und investitionsbezogen (BFH, Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883).

    Die Kläger können sich für ihre Auffassung nicht auf die Rechtsprechung des BFH zur Fortführung einer vom Rechtsvorgänger gebildeten Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG durch den Rechtsnachfolger (Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24) berufen.

    Im Übrigen wäre der Beschluss vom 28. August 2001 (VIII B 54/01, a.a.O.), sofern ihm eine verbindliche Aussage zur Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG durch den Rechtsvorgänger entnommen werden könnte, jedenfalls durch die oben dargestellte (jüngere) Rechtsprechung des BFH überholt.

  • BFH, 23.05.2007 - X R 35/06

    Auflösung einer Ansparrücklage im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08
    Eine solche Ansparrücklage könne allerdings vom Steuerpflichtigen nicht mehr gebildet werden, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits der Entschluss feststehe, den Betrieb zu veräußern oder aufzugeben (BFH, Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862 ff.).

    Entsprechendes gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte (BFH, Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/05, BFH/NV 2007, 1862; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883; Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, a.a.O.; Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400).

  • BFH, 20.12.2006 - X R 42/04

    Ansparrücklage; Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08
    Die Rücklage sei nicht personen-, sondern betriebs- und investitionsbezogen (BFH, Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883).

    Entsprechendes gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte (BFH, Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/05, BFH/NV 2007, 1862; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883; Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, a.a.O.; Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400).

  • BFH, 08.11.1990 - IV R 73/87

    Betriebsübertragung entgeltlich, soweit außerbetriebliche Verbindlichkeiten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08
    Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der Kläger seinen Elektroinstallationsbetrieb wirklich unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen hat oder ob nicht vielmehr - angesichts der im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge eingegangenen Verpflichtung des Sohnes zur Begleichung der bis zum 31. Dezember 2006 entstandenen privaten Steuerschulden der Kläger - von einer vom Beklagten bislang nicht berücksichtigten Teilentgeltlichkeit auszugehen ist (BFH, Urteil vom 8. November 1990 IV R 73/87, BStBl II 1991, 450; Urteil vom 6. September 2006 IX R 25/06, BStBl II 2007, 265), wobei der erkennende Senat im letzteren Falle aufgrund des gerichtlichen Verböserungsverbots an einer Erhöhung der Einkommensteuerfestsetzung gehindert wäre.
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08
    Andernfalls könne es sich eben nicht um eine voraussichtliche Investition i.S.d. § 7g Abs. 3 S. 2 EStG handeln (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, Bundessteuerblatt II 2002, 387).
  • BFH, 06.09.2006 - IX R 25/06

    Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer vorweggenommenen (Hof-)Erbfolge

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08
    Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der Kläger seinen Elektroinstallationsbetrieb wirklich unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen hat oder ob nicht vielmehr - angesichts der im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge eingegangenen Verpflichtung des Sohnes zur Begleichung der bis zum 31. Dezember 2006 entstandenen privaten Steuerschulden der Kläger - von einer vom Beklagten bislang nicht berücksichtigten Teilentgeltlichkeit auszugehen ist (BFH, Urteil vom 8. November 1990 IV R 73/87, BStBl II 1991, 450; Urteil vom 6. September 2006 IX R 25/06, BStBl II 2007, 265), wobei der erkennende Senat im letzteren Falle aufgrund des gerichtlichen Verböserungsverbots an einer Erhöhung der Einkommensteuerfestsetzung gehindert wäre.
  • BFH, 28.11.2007 - X R 43/06

    Auflösung einer Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08
    Entsprechendes gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte (BFH, Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/05, BFH/NV 2007, 1862; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883; Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, a.a.O.; Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400).
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 11/02

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08
    Entsprechendes gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte (BFH, Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/05, BFH/NV 2007, 1862; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883; Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, a.a.O.; Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400).
  • BFH, 26.04.2006 - X R 35/05

    Keine abgeltende Bewertung der Nutzungsentnahme zur Erzielung anderweitiger

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08
    Entsprechendes gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte (BFH, Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/05, BFH/NV 2007, 1862; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883; Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, a.a.O.; Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 38/02

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

  • BFH, 25.06.1993 - III R 11/88

    Keine Ausnahme von der Verbleibensregelung bei Einzelveräußerung von

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

  • BFH, 22.09.1994 - IV R 61/93

    1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Den Grundsatz, dass eine Ansparabschreibung nicht mehr gebildet werden könne, wenn feststehe, dass der Steuerpflichtige die Investition nicht mehr selbst durchführen werde, hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23. Februar 2010  3 K 2497/08 (EFG 2010, 948) auf einen Gewerbetreibenden erstreckt, der seinen Betrieb im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übergeben hatte.
  • FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11

    Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen bei Feststehen der

    15 Für den hier zu beurteilenden Fall der unentgeltlichen Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann entgegen der Auffassung der Kläger nichts anderes gelten (ebenso zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. bereits FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2010 3 K 2497/08, EFG 2010, 948).
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