Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 3006/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Baden-Württemberg
Besteuerungrecht der Vergütungen des Delegierten einer Schweizer Kapitalgesellschaft
- doppelbesteuerung.eu
Berechnung der Nichtrückkehrtage eines Geschäftsführers der zeitgleich Delegierter ist. | DBA, Einkommen, Grenzgänger. DBA, leitende Angestellte, Schweiz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Übergang zur Vergütung nach Art. 16 DBA-Schweiz; Besteuerungsrecht nach DBA-Schweiz für einen im Inland ansässigen Delegierten einer Schweizer Aktiengesellschaft
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig) (Volltext und Leitsatz)
Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Übergang zur Vergütung nach Art. 16 DBA-Schweiz - Besteuerungsrecht nach DBA-Schweiz für einen im Inland ansässigen Delegierten einer Schweizer Aktiengesellschaft
- Jurion(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterwerfung von Vergütungen eines Delegierten einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft und damit Mitglied deren Verwaltungsrats unter die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Delegierten (hier: der Bundesrepublik Deutschland); Erforderlichkeit der Vornahme einer Aufteilung der Vergütungen in solche für eine geschäftsführende und solche für eine überwachende Tätigkeit; Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit eines Deligierten als selbstständig oder unselbstständig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 3006/08
- BFH, 14.03.2011 - I R 29/10
Papierfundstellen
- EFG 2011, 1071
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 14.03.2011 - I R 29/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. 03. 2011 I R 23/10 - …
Die Klage war teilweise erfolgreich (Finanzgericht --FG-- Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2009 3 K 3006/08, den Klägern zugestellt am 18. März 2010). - FG Baden-Württemberg, 28.08.2008 - 3 K 3005/08
Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten …
Das Verfahren wegen Einkommensteuer 1999 wurde vom vorliegenden Verfahren getrennt (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2008), und es wird unter dem Aktenzeichen 3 K 3006/08 fortgeführt.