Rechtsprechung
VG Stuttgart, 17.09.2003 - 3 K 3079/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Fahreignung bei Konsum von Khat
- archive.org
Drogen - Bewertung von KHAT als Droge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Keine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Khat-Konsums ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachten
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (9)
- AG Lörrach, 22.02.2000 - 36 Ls 91 Js 11266/99
Auszug aus VG Stuttgart, 17.09.2003 - 3 K 3079/03
Strafrechtlich liegt der nach § 29 Abs. 5 BTMG für das Absehen von einer Bestrafung maßgebliche Grenzwert der nicht geringen Menge bei 30 g des Hauptwirkstoffs Cathinon, entsprechend einer Khatmenge (frischer Blätter und Zweigspitzen) von ca. 15 bis 30 kg, berechnet als Trockenmasse bzw. ca. 60 bis 120 kg bezogen auf das Nassgewicht (AG Lörrach, Urteil vom 22.2.2000 - 36 Ls 91 Js 11266/99 - Leitsatz nach Juris). - VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 10 S 639/98
Fahrerlaubnisentziehung: Zweifel an der Kraftfahreignung bei Cannabiskonsum - …
Auszug aus VG Stuttgart, 17.09.2003 - 3 K 3079/03
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Fahreignung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dann vor, wenn gegenwärtig die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Betreffenden die zum Führen eines Kraftfahrzeugs unumgängliche körperliche und geistige Eignung fehlt und somit ernstlich zu befürchten ist, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 6.7.1998 - 10 S 639/98 - und vom 29.9.1994 - 10 S 2383/94 - m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 28.05.2002 - 10 S 2213/01
Fahreignungszweifel nach Kokainkonsum
Auszug aus VG Stuttgart, 17.09.2003 - 3 K 3079/03
Er erkennt Ausnahmen von der Regel dann an, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2002 - 10 S 835/02 - und vom 28.5.2002 - 10 S 2213/01 -).
- BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96
Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen …
Auszug aus VG Stuttgart, 17.09.2003 - 3 K 3079/03
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.6.2002 (1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378) einerseits betont, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben es gebieten, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. - VGH Hessen, 14.01.2002 - 2 TG 3008/01
Fahrerlaubnisentziehung nach einmaligem Drogenkonsum
Auszug aus VG Stuttgart, 17.09.2003 - 3 K 3079/03
Dementsprechend kommt der Bewertung in Ziffer 9.1 der Anlage 4 nur eine - widerlegbare - Vermutung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu (ebenso HessVGH, Beschluss vom 14.1.2002 - 2 TG 3008/01 - ; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.11.2000, DAR 2001, 183). - BVerfG, 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98
Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund eines einmalig festgestellten …
Auszug aus VG Stuttgart, 17.09.2003 - 3 K 3079/03
Um eine Kombination von Cannabis-Genuss mit der Einnahme anderer Drogen, die in ihrer Auswirkung auf die Fahreignung bereits Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen war, handelt es sich nicht (vgl. zu den Kombinationen mit Amphetaminen, Kokain, Alkohol und Medikamenten die gutachtliche Äußerung Prof. Dr. G. Berghaus an das Bundesverfassungsgericht zu den Fragen des Fragenkatalogs in den Verfahren 1 BvR 2062 und 1 BvR 1143/98 -, die der Gutachter auf Wunsch des Bundesverfassungsgerichts ins Internet gestellt hat). - VGH Baden-Württemberg, 24.05.2002 - 10 S 835/02
Fehlende Kraftfahreignung auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum
Auszug aus VG Stuttgart, 17.09.2003 - 3 K 3079/03
Er erkennt Ausnahmen von der Regel dann an, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2002 - 10 S 835/02 - und vom 28.5.2002 - 10 S 2213/01 -). - OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95
Auszug aus VG Stuttgart, 17.09.2003 - 3 K 3079/03
Nach diesen Maßgaben müssen sogar Cannabisprodukte wesentlich wirksamere Drogen sein (Grenzwert für die geringe Menge bei einem Wirkstoffanteil von 7, 5 g THC nach OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.4.1995 - 5 Ss 85/95 - 30/95 I -). - OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2000 - 11 A 2870/97
Auch wer sein Auto mit einem Verkaufsangebot versieht und auf einem
Auszug aus VG Stuttgart, 17.09.2003 - 3 K 3079/03
Dementsprechend kommt der Bewertung in Ziffer 9.1 der Anlage 4 nur eine - widerlegbare - Vermutung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu (ebenso HessVGH, Beschluss vom 14.1.2002 - 2 TG 3008/01 - ; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.11.2000, DAR 2001, 183).
- VGH Hessen, 21.03.2012 - 2 B 1570/11
Entziehung der Fahrerlaubnis
Es kann deshalb ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe angesichts des bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 (…- 4 StR 59/04 -, a. a. O.) und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Zusammenhang mit dem Konsum von Khat (z. B. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 16 B 978/08 -, VerkMitt 2009, Nr. 9 = VRS 117 Nr. 104; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2003 - 3 K 3079/03 -, juris) eine dem Konsum von Cannabis entsprechende, differenzierte rechtliche Regelung des Khat-Konsums im Hinblick auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vergessen.Es kann deshalb ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe angesichts des bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 (…- 4 StR 59/04 -, a. a. O.) und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Zusammenhang mit dem Konsum von Khat (z. B. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 16 B 978/08 -, VerkMitt 2009, Nr. 9 = VRS 117 Nr. 104; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2003 - 3 K 3079/03 -, juris) eine dem Konsum von Cannabis entsprechende, differenzierte rechtliche Regelung des Khat-Konsums im Hinblick auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vergessen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2008 - 16 B 978/08
Prüfung des Vorliegens der Regelannahme nach Nr. 9.1 der Anlage 4 …
zu den rechtlichen Fragen Nds. OVG, Beschluss vom 15.3.2001 - 12 MA 1020/01 - VG Stuttgart, Beschluss vom 17.9.2003 - 3 K 3079/03 -, juris; LG Freiburg, Urteil vom 2.8.2006, - 7 Ns 550 Js 179/05 - AK 38/06 u.a. -, Blutalkohol 44 (2007), 183; Geiger, DAR 2004, 690; Petersen, ZfSch 2002, 56; zu den tatsächlichen Fragen Schramm, Untersuchung zum Einfluss von Khat auf die Fahrtüchtigkeit - Probandenstudie und Interpretation authentischer Fälle; Toennes/Kaunert, Forensic Science International 140 (2004), S. 85. - VG München, 05.09.2013 - M 6a S 13.3474
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums sog. "harter Drogen" (hier: Kath)
Aus diesen Gründen schließt sich das Gericht auch der oben dargestellten Rechtsprechung des Hessischen VGH (…a.a.O.) an; der anderen Auffassung in der (früheren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (vom 17.9.2003, Az.: 3 K 3079/03) und des OVG Nordrhein-Westfalen (vom 31.10.2008, Az.: 16 B 978/08) ist nicht zu folgen.