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   FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 K 3210/18   

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FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 K 3210/18 (https://dejure.org/2019,6182)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.01.2019 - 3 K 3210/18 (https://dejure.org/2019,6182)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - 3 K 3210/18 (https://dejure.org/2019,6182)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Zinsfestsetzung bei einem Einkommensteuerbescheid durch einen Einspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 17
    Anfechtung der Zinsfestsetzung bei einem Einkommensteuerbescheid durch einen Einspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Auslegung eines zunächst ohne Begründung eingelegten Einspruchs gegen einen Sammelbescheid (u.a. Zinsfestsetzung) - keine konkludente Rücknahme der Einsprüche gegen die in dem Sammelbescheid enthaltenen Verwaltungsakte, die von der später eingereichten Begründung nicht ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.08.2013 - X R 44/11

    Auslegung eines Einspruchsschreibens

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 K 3210/18
    Entgegen der Ansicht des FA kommt es nicht auf die Überschrift des Rechtsbehelfs an (ständige Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, z. B. BFH, Urteil vom 19.08.2013 X R 44/11, BStBl II 2014, 234, Juris Rn. 20).

    In der Rechtsprechung des BFH ist zwar für Einspruchsschriften, in denen die Einspruchsbegründung schon enthalten ist, geklärt, dass wenn in einem sog. "Sammelbescheid" mehrere Verwaltungsakte enthalten sind (z. B. ESt, Zinsen, SolZ, KiSt), ein dagegen eingelegter Einspruch dahingehend auszulegen ist, dass nur derjenige Verwaltungsakt angefochten ist, auf den sich die Einspruchsbegründung bezieht (BFH, Beschluss vom 23.06.2017 X B 34/17, BFH/NV 2017, 1411, Juris Rn. 10, 16; BFH, Urteil vom 19.08.2013 X R 44/11, DStR 2014, 323, Juris Rn. 19, 24, 25; BFH, Urteil vom 11.02.2009 X R 51/06, DStRE 2009, 1339, Juris Rn. 26, 29; BFH, Urteil vom 08.05.2008 VI R 12/05, DStRE 2009, 247, Juris Rn. 8, 11).

  • BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93

    Behandlung schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 K 3210/18
    Zwar kann auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung vorliegen, allerdings nur dann, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urteil vom 07.06.1984 IX ZR 66/83, NJW 1984, 2279, Juris; BGH, Urteil vom 29.11.1994 XI ZR 175/93, NJW 1995, 953, Juris; zum umgekehrten Fall [Erklärung des FA ohne Erklärungsbewusstsein] ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.07.2001 5 K 586/96, EFG 2011, 1409, Juris).
  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 K 3210/18
    Zwar kann auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung vorliegen, allerdings nur dann, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urteil vom 07.06.1984 IX ZR 66/83, NJW 1984, 2279, Juris; BGH, Urteil vom 29.11.1994 XI ZR 175/93, NJW 1995, 953, Juris; zum umgekehrten Fall [Erklärung des FA ohne Erklärungsbewusstsein] ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.07.2001 5 K 586/96, EFG 2011, 1409, Juris).
  • BFH, 08.06.2000 - IV R 37/99

    Gewerbliche Prägung einer GbR

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 K 3210/18
    Entscheidend ist, wie das FA als Erklärungsempfänger den objektiven Erklärungswert des Rücknahmeschreibens verstehen musste (BFH, Urteil vom 08.06.2000 IV R 37/99, BStBl II 2001, 162, Juris Rn. 10).
  • FG Niedersachsen, 26.07.2001 - 5 K 586/96

    Vorbehaltsfestsetzung bei Auszahlung eines Umsatzsteuer-Guthabens; Einstufung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 K 3210/18
    Zwar kann auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung vorliegen, allerdings nur dann, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urteil vom 07.06.1984 IX ZR 66/83, NJW 1984, 2279, Juris; BGH, Urteil vom 29.11.1994 XI ZR 175/93, NJW 1995, 953, Juris; zum umgekehrten Fall [Erklärung des FA ohne Erklärungsbewusstsein] ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.07.2001 5 K 586/96, EFG 2011, 1409, Juris).
  • BFH, 08.05.2008 - VI R 12/05

    Auslegung eines Rechtsbehelfs und deren revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 K 3210/18
    In der Rechtsprechung des BFH ist zwar für Einspruchsschriften, in denen die Einspruchsbegründung schon enthalten ist, geklärt, dass wenn in einem sog. "Sammelbescheid" mehrere Verwaltungsakte enthalten sind (z. B. ESt, Zinsen, SolZ, KiSt), ein dagegen eingelegter Einspruch dahingehend auszulegen ist, dass nur derjenige Verwaltungsakt angefochten ist, auf den sich die Einspruchsbegründung bezieht (BFH, Beschluss vom 23.06.2017 X B 34/17, BFH/NV 2017, 1411, Juris Rn. 10, 16; BFH, Urteil vom 19.08.2013 X R 44/11, DStR 2014, 323, Juris Rn. 19, 24, 25; BFH, Urteil vom 11.02.2009 X R 51/06, DStRE 2009, 1339, Juris Rn. 26, 29; BFH, Urteil vom 08.05.2008 VI R 12/05, DStRE 2009, 247, Juris Rn. 8, 11).
  • BFH, 11.02.2009 - X R 51/06

    Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 K 3210/18
    In der Rechtsprechung des BFH ist zwar für Einspruchsschriften, in denen die Einspruchsbegründung schon enthalten ist, geklärt, dass wenn in einem sog. "Sammelbescheid" mehrere Verwaltungsakte enthalten sind (z. B. ESt, Zinsen, SolZ, KiSt), ein dagegen eingelegter Einspruch dahingehend auszulegen ist, dass nur derjenige Verwaltungsakt angefochten ist, auf den sich die Einspruchsbegründung bezieht (BFH, Beschluss vom 23.06.2017 X B 34/17, BFH/NV 2017, 1411, Juris Rn. 10, 16; BFH, Urteil vom 19.08.2013 X R 44/11, DStR 2014, 323, Juris Rn. 19, 24, 25; BFH, Urteil vom 11.02.2009 X R 51/06, DStRE 2009, 1339, Juris Rn. 26, 29; BFH, Urteil vom 08.05.2008 VI R 12/05, DStRE 2009, 247, Juris Rn. 8, 11).
  • BFH, 01.09.1988 - V R 139/83

    Besteuerung von Umsätzen in Umsatzsteuerbescheiden gegen die Unternehmereinheit -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 K 3210/18
    Maßgebend ist, dass die Erklärung nach Auslegung gemäß den entsprechend anwendbaren §§ 133, 157 BGB mit hinreichender Deutlichkeit darauf schließen lässt, dass das Rechtsbehelfsverfahren nicht weiter verfolgt werden solle (BFH, Urteil vom 01.09.1988 V R 139/83, BFH/NV 1989, 206, Juris Rn. 18 m. w. N.).
  • BFH, 29.07.1986 - IX R 123/82

    Anspruch auf Aufhebung einer Einspruchsentscheidung - Einspruch gegen einen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 K 3210/18
    Die Erklärung ist gegebenenfalls entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen (BFH, Urteil vom 29.07.1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359, Juris Rn. 18).
  • BFH, 23.06.2017 - X B 34/17

    Auslegung eines Einspruchsschreibens

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 K 3210/18
    In der Rechtsprechung des BFH ist zwar für Einspruchsschriften, in denen die Einspruchsbegründung schon enthalten ist, geklärt, dass wenn in einem sog. "Sammelbescheid" mehrere Verwaltungsakte enthalten sind (z. B. ESt, Zinsen, SolZ, KiSt), ein dagegen eingelegter Einspruch dahingehend auszulegen ist, dass nur derjenige Verwaltungsakt angefochten ist, auf den sich die Einspruchsbegründung bezieht (BFH, Beschluss vom 23.06.2017 X B 34/17, BFH/NV 2017, 1411, Juris Rn. 10, 16; BFH, Urteil vom 19.08.2013 X R 44/11, DStR 2014, 323, Juris Rn. 19, 24, 25; BFH, Urteil vom 11.02.2009 X R 51/06, DStRE 2009, 1339, Juris Rn. 26, 29; BFH, Urteil vom 08.05.2008 VI R 12/05, DStRE 2009, 247, Juris Rn. 8, 11).
  • BFH, 29.10.2019 - IX R 4/19

    Auslegung von Einspruchsschreiben

    Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.01.2019 - 3 K 3210/18 aufgehoben.
  • FG Hamburg, 18.07.2019 - 2 V 108/19

    Anforderungen an die Einspruchseinlegung gegen einen Zinsbescheid

    Im Streitfall haben die Antragsteller aber durch ihre Begründung in der Einspruchsschrift den Einspruch auf die Anfechtung der Steuerfestsetzung begrenzt; spätere Begründungen können dann nicht mehr für die Auslegung des Rechtsbehelfsschrift herangezogen werden (s. dazu BFH- Beschluss vom 23. Juni 2017 X B 34/17, BFH/NV 2017, 1411; FG Berlin-Brandenburg Zwischenurteil vom 23. Januar 2019 3 K 3210/18, EFG 2019, 572).
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