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   FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10   

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FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10 (https://dejure.org/2013,33964)
FG München, Entscheidung vom 24.07.2013 - 3 K 3274/10 (https://dejure.org/2013,33964)
FG München, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - 3 K 3274/10 (https://dejure.org/2013,33964)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Recht einer Gemeinde als juristischer Person zur unternehmerischen Nutzung einer öffentlichen gewidmeten Straße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unternehmerische Nutzung einer öffentlich gewidmeten Straße durch eine Gemeinde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unternehmerische Nutzung einer öffentlich gewidmeten Straße durch eine Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gemeinde kann die ihr für gewidmete Wege in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen

  • vd-bw.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Kein Vorsteuerabzug für als Kureinrichtungen genutzte Spazier- und Wanderwege

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1973
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 26.04.1990 - V R 166/84

    Grenzen der unternehmerischen Zuordnungsfreiheit einer Gemeinde bei als

    Auszug aus FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10
    bb) Konkret kann ein Kurort - wie es die Klägerin ist - seine Spazier- und Wanderwege, die durch eine öffentlich-rechtliche Widmung nach dem Landesrecht (hier Art. 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung - BayStrWG ) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten haben, nicht seinem unternehmerischen Bereich zuordnen, der im Bereitstellen von "Einrichtungen des Fremdenverkehrs" gegen Kurbeitrag besteht (BFH-Urteil vom 26. April 1990 V R 166/84, BStBl II 1990, 799 ).

    Der Eigentümer darf für die Teilnahme am Gemeingebrauch Entgelte nicht fordern (BFH-Urteil vom 26. April 1990 V R 166/84, BStBl II 1990, 799 ).

    cc) Als Folge dessen kann die Gemeinde die ihr bei der Errichtung und dem Unterhalt der gewidmeten Wege in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen (BFH-Urteil vom 26. April 1990 V R 166/84, BStBl II 1990, 799 ), genauso wenig wie sie die Vorsteuer aus den Aufwendungen für die Erhaltung der Wege sowie der Schneeräumung zum Abzug bringen kann.

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10
    Weiter muss nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (EuGH-Urteile vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rz. 23 m.w.N., Slg. 2007, I-01315, UR 2007, 225 und vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, UR 2008, 344 sowie BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 und vom 27. Januar 2012 V R 38/09, BStBl II 2012, 68).

    Geht ein Steuerpflichtiger deshalb - wie im Streitfall - zugleich wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallenden Tätigkeiten nach, so ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S.d. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteile vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, UR 2008, 344 und vom 12. Februar 2009 Rs. C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-838; UR 2009, 199).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, Rs. C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Rz. 24 m.w.N. und vom 12. Februar 2009, Rs.C-515/07, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie (im Folgenden VNLTO), Slg. 2009, I-839, UR 2009, 199, Rz. 37).

    Geht ein Steuerpflichtiger deshalb - wie im Streitfall - zugleich wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallenden Tätigkeiten nach, so ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S.d. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteile vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, UR 2008, 344 und vom 12. Februar 2009 Rs. C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-838; UR 2009, 199).

  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10
    Weiter muss nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (EuGH-Urteile vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rz. 23 m.w.N., Slg. 2007, I-01315, UR 2007, 225 und vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, UR 2008, 344 sowie BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 und vom 27. Januar 2012 V R 38/09, BStBl II 2012, 68).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist demnach nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).

  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10
    Weiter muss nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (EuGH-Urteile vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rz. 23 m.w.N., Slg. 2007, I-01315, UR 2007, 225 und vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, UR 2008, 344 sowie BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 und vom 27. Januar 2012 V R 38/09, BStBl II 2012, 68).

    Umsatzsteuerrechtlich gilt hier nach der Rechtsprechung des BFH zunächst, dass eine Gemeinde eine solche öffentliche (gewidmete) Straße nur in Ausnahmefällen als Unternehmer nutzen kann (Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74).

  • BFH, 22.10.2009 - V R 33/08

    Zu Zuordnungsentscheidungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts - Bloße

    Auszug aus FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10
    Wenn eine Gemeinde als Träger der Straßenbaulast im Rahmen ihrer Hoheitstätigkeit bei einem Weg oder einer Straße den Gemeingebrauch zu gewährleisten hat, verwendet sie diese öffentlich-rechtlich gewidmete Straße (oder den Weg) allenfalls dann für eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit zur Entgelterzielung, wenn eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vorliegt und sich die Tätigkeit der Gemeinde nicht darauf beschränkt, lediglich anderen eine Sondernutzung öffentlich-rechtlich zu gestatten, sondern sie selbst z.B. durch die Vermietung von Standflächen bei der Veranstaltung von Märkten im Rahmen einer Sondernutzung eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit ausübt (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 V R 33/08, BFH/NV 2010, 957).

    An diesem Standpunkt hat sich auch durch die vorgenannte Entscheidung des BFH vom 22. September 2009 (V R 33/08, BFH/NV 2010, 957) nichts geändert, denn Gegenstand dieser Entscheidung war gerade eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung eines Marktplatzes durch das Aufstellen von Marktständen.

  • BFH, 19.10.1978 - V R 39/75

    Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungen, die auf eine Scheinfirma lauten

    Auszug aus FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10
    Allgemein gilt zu dem Nachweis des Rechts auf Vorsteuerabzug, dass der Unternehmer für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen die objektive Beweislast trägt (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1978 V R 39/75, BStBl II 1979, 345 ).
  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10
    Weiter gilt, dass im Hinblick auf den sogenannten Sofortabzug der Vorsteuer nach Empfang der Leistung und der Rechnung das Tatbestandsmerkmal der Leistung eines anderen Unternehmers durch die Finanzverwaltung anhand dieser Rechnung nachprüfbar sein muss (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620 ).
  • BFH, 27.01.2011 - V R 38/09

    Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf

    Auszug aus FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10
    Weiter muss nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (EuGH-Urteile vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rz. 23 m.w.N., Slg. 2007, I-01315, UR 2007, 225 und vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, UR 2008, 344 sowie BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 und vom 27. Januar 2012 V R 38/09, BStBl II 2012, 68).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10
    Soweit daher die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es somit weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, Rs. C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Rz. 24, und vom 14. September 2006, Wollny, Rs. C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Rz. 20).
  • BFH, 07.12.1988 - II R 115/88

    Steuerbefreiung - Dem öffentlichen Verkehr dienendes Bauwerk - Parkhaus -

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art.

  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18

    Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde - Der Betrieb von

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuordnung von dem Allgemeingebrauch gewidmeten oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zum unternehmerischen Bereich nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 3. August 2017 V R 62/16, BFH/NV 2018, 301 Rn. 26 - Marktplatz einer Kurstadt; vom 26. April 1990 V R 166/84, BStBl II 1990, 799 Rn. 13 - Spazier- und Wanderwege einer Kurgemeinde und vom 11. Juni 1997 XI R 65/95, BStBl II 1999, 420 Rn. 21 - Strandpromenade; Urteil des Finanzgerichts -FG- München vom 24. Juli 2013 3 K 3274/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 1973 - Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zurückgewiesen mit BFH-Beschluss vom 12. März 2014 XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062; Wäger, Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung --BFH/PR- 2018, 65, 66 Ziffer 3).
  • BFH, 15.12.2021 - XI R 30/19

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    In diesem Zusammenhang hatte der BFH auch bereits entschieden, dass mit der Widmung zum Allgemeingebrauch die Kureinrichtung (dort: ein Spazier- und Wanderweg) nicht mehr zu den Einrichtungen gehören kann, für deren Benutzung Kurbeiträge als Benutzungsentgelt erhoben werden können (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1990 - V R 166/84, BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799; ebenso auch FG München, Urteil vom 24.07.2013 - 3 K 3274/10, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1065, 1067).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 1 K 2427/19

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit

    Zwar ist eine Zuordnung von dem Allgemeingebrauch gewidmeten oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zum unternehmerischen Bereich grundsätzlich nicht möglich (BFH-Urteile vom 3. August 2017 V R 62/16, BFH/NV 2018, 301 Rn. 26 - Marktplatz einer Kurstadt; vom 26. April 1990 V R 166/84, BStBl II 1990, 799 Rn. 13 - Spazier- und Wanderwege einer Kurgemeinde und vom 11. Juni 1997 XI R 65/95, BStBl II 1999, 420 Rn. 21 - Strandpromenade; FG München, Urteil vom 24. Juli 2013 3 K 3274/10, rkr., EFG 2013, 1973 - Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zurückgewiesen mit BFH-Beschluss vom 12. März 2014 XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062; Wäger, BFH/PR 2018, 65, 66 Ziffer 3).
  • BFH, 12.03.2014 - XI B 97/13

    Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen - Sachverhaltswürdigung

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1973 veröffentlicht.
  • FG München, 23.06.2015 - 2 K 3104/12

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Zusammenhang mit dem Unterhalt von Wanderwegen

    Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin als heilklimatischer Kurort die streitgegenständlichen Wanderwege, die durch eine öffentlich-rechtliche Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten haben, ihrem unternehmerischen Bereich zuordnen konnte, der im Bereitstellen von "Einrichtungen des Fremdenverkehrs" gegen Kurbeitrag besteht (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1990 V R 166/84, BStBl II 1990, 799; Urteil des FG München vom 24. Juli 2013 - 3 K 3274/10, EFG 2013, 1973).
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