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   VG Karlsruhe, 19.04.2012 - 3 K 3460/10   

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https://dejure.org/2012,10344
VG Karlsruhe, 19.04.2012 - 3 K 3460/10 (https://dejure.org/2012,10344)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2012 - 3 K 3460/10 (https://dejure.org/2012,10344)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. April 2012 - 3 K 3460/10 (https://dejure.org/2012,10344)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Strafantrag des Dienstvorgesetzten - Unterlassung einer Äußerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlagen eines öffentlich-rechtlichen Widerrufs- und Unterlassungsanspruchs hinsichtlich des Inhalts der Strafanzeige eines Dienstvorgesetzten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 analog; StGB § 194 Abs. 3
    Folgenbeseitigungsanspruch; Unterlassungsanspruch - Strafantrag des Dienstvorgesetzten; Unterlassung einer Äußerung; Widerruf einer Äußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Strafantrag des Dienstvorgesetzten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.06.1986 - VI ZR 154/85

    Zivilrechtliche Ansprüche des Beschuldigten in einem Strafverfahren gegenüber

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.04.2012 - 3 K 3460/10
    Außerdem würde es in unzulässiger Weise in das Ausgangsverfahren, d.h. in das Verfahren, in dem die Äußerung gefallen ist oder in dem die Vorwürfe zu klären sind, eingreifen, wenn die in dem Ausgangsverfahren in irgendeiner Weise beteiligte Person durch ein anderes Verfahren in ihrer Äußerungsfreiheit eingeengt würde oder befürchten müsste, wegen einer derartigen Äußerung mit einer Widerrufs- und Unterlassungsklage überzogen zu werden (BGH, Urt. v. 10.06.1986 - VI ZR 154/85 -, NJW 1986, 2502; OLG Hamm, Urt. v. 15.05.1995 - 13 U 16/95 -, NJW-RR 1995, 1399; auch VG Aachen, Urt. v. 18.02.2011 - 6 K 1223/09 -, juris Rdnr. 34).
  • OLG Hamm, 15.05.1995 - 13 U 16/95
    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.04.2012 - 3 K 3460/10
    Außerdem würde es in unzulässiger Weise in das Ausgangsverfahren, d.h. in das Verfahren, in dem die Äußerung gefallen ist oder in dem die Vorwürfe zu klären sind, eingreifen, wenn die in dem Ausgangsverfahren in irgendeiner Weise beteiligte Person durch ein anderes Verfahren in ihrer Äußerungsfreiheit eingeengt würde oder befürchten müsste, wegen einer derartigen Äußerung mit einer Widerrufs- und Unterlassungsklage überzogen zu werden (BGH, Urt. v. 10.06.1986 - VI ZR 154/85 -, NJW 1986, 2502; OLG Hamm, Urt. v. 15.05.1995 - 13 U 16/95 -, NJW-RR 1995, 1399; auch VG Aachen, Urt. v. 18.02.2011 - 6 K 1223/09 -, juris Rdnr. 34).
  • VG Aachen, 18.02.2011 - 6 K 1223/09

    Widerrufspflicht bzgl. einer schriftlichen Äußerung zum Alkoholkonsumverhalten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.04.2012 - 3 K 3460/10
    Außerdem würde es in unzulässiger Weise in das Ausgangsverfahren, d.h. in das Verfahren, in dem die Äußerung gefallen ist oder in dem die Vorwürfe zu klären sind, eingreifen, wenn die in dem Ausgangsverfahren in irgendeiner Weise beteiligte Person durch ein anderes Verfahren in ihrer Äußerungsfreiheit eingeengt würde oder befürchten müsste, wegen einer derartigen Äußerung mit einer Widerrufs- und Unterlassungsklage überzogen zu werden (BGH, Urt. v. 10.06.1986 - VI ZR 154/85 -, NJW 1986, 2502; OLG Hamm, Urt. v. 15.05.1995 - 13 U 16/95 -, NJW-RR 1995, 1399; auch VG Aachen, Urt. v. 18.02.2011 - 6 K 1223/09 -, juris Rdnr. 34).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1991 - 1 S 1088/90

    Zum Anspruch auf Widerruf der Behauptung eines Bürgermeisters innerhalb einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.04.2012 - 3 K 3460/10
    Der öffentlich-rechtliche Widerrufsanspruch wird in der Rechtsprechung aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB, unmittelbar aus Grundrechten oder aus dem Folgenbeseitigungsanspruch abgeleitet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1991 - 1 S 1088/90 -, VBlBW 1992, 305).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2017 - 6 S 931/16

    Widerruf von Äußerungen in einem Begehungsbericht im Rahmen der heimrechtlichen

    Konkret bedeutet dies für das Bestehen eines Widerrufsanspruchs, dass es sich bei der hoheitlichen Äußerung, deren Widerruf begehrt wird, nicht nur um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln muss, die einen Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin begründet, sondern auch, dass die daraus folgende Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortdauern muss und durch einen Widerruf der unwahren Tatsachenbehauptung beseitigt werden kann (vgl. insbesondere zum Element des Fortdauerns OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2001 - 7 A 11413/00 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2012 - 3 K 3460/10 -, juris).
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