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   FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 3546/14 E   

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https://dejure.org/2015,48039
FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 3546/14 E (https://dejure.org/2015,48039)
FG Münster, Entscheidung vom 26.11.2015 - 3 K 3546/14 E (https://dejure.org/2015,48039)
FG Münster, Entscheidung vom 26. November 2015 - 3 K 3546/14 E (https://dejure.org/2015,48039)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung des Sockelbetrags des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro monatlich als Bezug bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person; Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen eines Alleinstehenden an die Mutter des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung des Sockelbetrags des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro monatlich als Bezug bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person; Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen eines Alleinstehenden an die Mutter des ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewönliche Belastung - Elterngeld als Einkünfte der unterstützten Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Elterngeld mindert abzugsfähige außergewöhnliche Belastung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Elterngeld mindert abzugsfähige außergewöhnliche Belastung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Elterngeld mindert abzugsfähige außergewöhnliche Belastung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Elterngeld mindert abzugsfähige außergewöhnliche Belastung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Elterngeld mindert außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltsleistung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Elterngeld mindert abzugsfähige außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Elterngeld
    Steuerrechtliche Problematiken im Zusammenhang mit dem Elterngeld
    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 67 EStG
    Unterhaltsaufwendungen
    Unterhaltshöchstbetrag
    Kürzung des Höchstbetrages um eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person
    Elterngeld

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 542
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.09.2009 - VI B 31/09

    Progressionsvorbehalt bei Elterngeld

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 3546/14
    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.09.2009 VI B 31/09 (BStBl. II 2011, 382) lasse sich das Elterngeld nicht in einen sozialrechtlichen Sockelbetrag und in einen den Einkünfteausfall ausgleichenden, darüber hinaus gehenden Aufstockungsbetrag aufteilen.

    1 Abs. 3 Nr. 3 EStR im Anschluss an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.09.2009 VI B 31/09 (BStBl. II 2011, 382) zum Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG davon aus, dass das Elterngeld einheitlich als Einkommensersatzleistung und deshalb in voller Höhe einschließlich des Sockelbetrags als zur Bestreitung des Unterhalts geeigneter Bezug anzusehen sei.

    Das ergibt sich unabhängig von der Frage der - nach Auffassung des Beklagten - direkten Übertragbarkeit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.09.2009 VI B 31/09 (a. a. O.) zu § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG auf Fälle des § 33a EStG.

  • BFH, 24.11.1994 - III R 37/93

    Erziehungsgeld nach dem BErzGG gehört nicht zu den nach § 33a Abs. 1 Satz 3 ESTG

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 3546/14
    Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber zur Verwirklichung seiner Ziele das Elterngeld im Gegensatz zum Erziehungsgeld (vgl. dazu BFH, Urteil 24.11.1994 III R 37/93, BStBl. II 1995, 527) insgesamt als Einkünfteersatz ausgestaltet hat.

    Im Übrigen berührt auch das Weiterbestehen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nicht die Eignung des Elterngeldes, aus dem gesamten Betrag den Lebensunterhalt des bezugsberechtigten Elternteils zu bestreiten (siehe aber BFH, Urteil vom 24.11.1994 III R 37/93, BStBl. II 1995, 527).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 3546/14
    Vielmehr ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit im Einzelfall verbundenen Härten gegen das Prinzip der Belastungsgleichheit zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991 1BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, vom 21.06.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 und BFH/NV 2006, Beilage 4, 481).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 3546/14
    Vielmehr ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit im Einzelfall verbundenen Härten gegen das Prinzip der Belastungsgleichheit zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991 1BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, vom 21.06.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 und BFH/NV 2006, Beilage 4, 481).
  • BFH, 26.03.2009 - VI R 60/08

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach Verwendung eigener

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 3546/14
    Zweckgebundene Bezüge, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deshalb nicht erhöhen, zählen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht dazu (vgl. BFH, Urteil vom 26.03.2009 VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • BFH, 20.10.2016 - VI R 57/15

    Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 EStG

    Denn das Elterngeld wird nicht zweckgebunden im Hinblick auf einen familiären Sonderbedarf gewährt, sondern steht dem Empfänger einschließlich des Sockelbetrags und damit in voller Höhe zur Bestreitung seines üblichen Lebensunterhalts zur Verfügung (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 21. Oktober 2015  2 K 1175/15, EFG 2016, 383, sowie FG Münster, Urteil vom 26. November 2015  3 K 3546/14 E, EFG 2016, 542).
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