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   FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12   

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FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12 (https://dejure.org/2017,53748)
FG Köln, Entscheidung vom 25.10.2017 - 3 K 3798/12 (https://dejure.org/2017,53748)
FG Köln, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 3 K 3798/12 (https://dejure.org/2017,53748)
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Volltextveröffentlichungen (8)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
    Häusliche Betriebsstätte
    Mehrere Räume

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 442
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (55)

  • BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10

    Arbeitszimmer einer Musikerin - Gegenstand des Verfahrens bei Änderung des

    Auszug aus FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12
    Seine Grenzen sind fließend, und es gibt Übergangsformen (vgl. BFH 09.06.2015 - VIII R 8/13, HFR 2016, 13; BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 14.12.2004 - XI R 13/04, BStBl. II 2005, 344; BFH 16.12.2004 -  IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212; BFH 22.11.2006 - X R 1/05, BStBl. II 2007, 304, jeweils m.w.N.).

    Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 22.11.2006 - X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

    Im Einzelnen wird unter einem häuslichen Arbeitszimmer ein Raum verstanden, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (vgl. BFH 09.06.2015 - VIII R 8/13, HFR 2016, 13; BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 19.09.2002 - VI R 70/01BStBl. II 2003, 139; BFH 16.10.2002 - XI R 89/00, BStBl. II 2003, 185; BFH 13.11.2002 - VI R 164/00, BStBl. II 2003, 350; BFH 23.01.2003 - IV R 71/00, BStBl. II 2004, 43).

    Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück bildet (vgl. BFH 09.06.2015 - VIII R 8/13, HFR 2016, 13; BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 28.08.2003 - IV R 53/01, BStBl. II 2004, 55; BFH 20.11.2003 - IV R 3/02, BStBl. II 2005, 203).

    Der Begriff des Arbeitszimmers ist auch nicht so zu verstehen, dass er lediglich solche Räume erfasst, die nach ihrer Funktion und Ausstattung nur zur büromäßigen Erledigung der vorstehend genannten konzeptionellen und organisatorischen Arbeiten bestimmt sind (BFH 09.06.2015 - VIII R 8/13, HFR 2016, 13; BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 22.11.2006 - X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

    Für die Beurteilung, ob ein in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingegliederter Raum als Arbeitszimmer anzusehen ist, ist vielmehr ebenfalls zu berücksichtigen, ob die konkrete Nutzung durch den Steuerpflichtigen mit der Nutzung eines "typischen" Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen vergleichbar ist (vgl. BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359).

    So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die üblicherweise einem häuslichen Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zukommen (BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 19.09.2002 - VI R 70/01, BStBl. II 2003, 139, 142).

    Indes sind Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, auch dann nicht in jedem Fall dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind (vgl. BFH 26.02.2014 - VI R 40/12, BStBl. II 2014, 568; BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 19.09.2002 - VI R 70/01, BStBl. II 2003, 139).

    So können beruflich genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind, durch ihre - für eine büromäßige Nutzung untypische - Ausstattung und eine damit zusammenhängende Funktionszuweisung ein Betriebsstätten ähnliches Gepräge erlangen und technische Anlagen und Schallschutzmaßnahmen dem betreffenden Raum z.B. das Gepräge eines häuslichen Tonstudios geben (vgl. BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 16.10.2002 - XI R 89/00, BStBl. II 2003, 185; BFH 18.08.2003 - IV R 53/01, BStBl. II 2004, 55; BFH 09.08.2011 - VIII R 4/09, BFH/NV 2012, 200).

    Diese Tätigkeiten des Klägers sind mit der häuslichen Arbeitszimmertätigkeit z.B. eines Hochschullehrers, Dozenten oder Rechtsanwalts, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zu bestimmten Themen recherchieren, Ideen entwickeln und auf Grundlage dessen Vorträge, Vorlesungen oder Schriftsätze verfassen, durchaus vergleichbar (vgl. BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359), so dass sich eine unterschiedliche Behandlung von Gesetzes wegen verbietet.

    Dies ist nicht anders zu beurteilen als die geistige Auseinandersetzung z.B. eines Hochschullehrers oder Rechtsanwalts, der sich mit einer wissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Fragestellung beschäftigt (vgl. BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359).

    Soweit der Kläger zudem in den betrieblich genutzten Räumen in Spezialschränken A2 und A3 Kartons, Werkzeuge, Schablonen und Verbrauchsmaterialien lagert, ist dies ebenfalls nicht anders zu betrachten als die Lagerung von Akten durch Angehörige bürotypischer Berufe (vgl. BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359).

    Ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG setzt nicht zwingend voraus, dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und nur für Bürotätigkeiten genutzt wird (vgl. BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 22.11.2006 - X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 5/09

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen

    Auszug aus FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der "Mittelpunkt" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 HS 2 EStG - für alle Berufsgruppen gleichermaßen (BFH 27.03.2009 - VIII B 184/08BStBl. II 2009, 850; BFH 14.07.2010 - VIII B 54/10BFH/NV 2010, 2053) - nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen (vgl. BFH 16.09.2015 - IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 13.11.2002 - VI R 28/02BStBl. II 2004, 59; BFH 15.03.2007 - VI R 65/05BFH/NV 2007, 1133, m.w.N; BFH 22.10.2007 - XI B 12/07BFH/NV 2008, 47, m.w.N.).

    Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kann in diesem Zusammenhang lediglich eine indizielle Bedeutung beigemessen werden (vgl. BFH 16.09.2015 - IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 26.06.2003 - IV R 9/03, BStBl. II 2004, 50).

    Die im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägen (vgl. BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 28.08.2003 - IV R 34/02BStBl. II 2004, 53; BFH 23.03.2005 - III R 17/03BFH/NV 2005, 1537).

    Allein der Umstand, dass die Tätigkeiten im Arbeitszimmer zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit - etwa vor- oder nachbereitend - erforderlich sind, genügt für eine prägende Bedeutung der häuslichen Tätigkeit nicht (BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 13.11.2002 - VI R 28/02, BStBl. II 2004, 59).

    In diesem Zusammenhang ist sodann nach der BFH-Rechtsprechung der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit zu bestimmen (vgl. BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 16.12.2004 - IV R 19/03BStBl. II 2005, 212).

    Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit eine insoweit indizielle nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung auf Grund privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, so ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen (BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris).

    Die Gewichtung dieser einzelnen Indizien ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 16.12.2004 - IV R 19/03BStBl. II 2005, 212).

  • BFH, 16.07.2014 - X R 49/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten

    Auszug aus FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12
    Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit im Arbeitszimmer für das Berufsbild prägend ist (vgl. BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 29.04.2003 - VI R 34/01BFH/NV 2004, 319; BFH 15.03.2007 - VI R 65/05BFH/NV 2007, 1133).

    Der Mittelpunkt der Betätigung liegt vielmehr dort, wo der Steuerpflichtige diejenigen Handlungen vornimmt und diejenigen Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (vgl. BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 26.06.2003 - IV R 9/03, BStBl. II 2004, 50; Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 4 Rn. 803a, Stand März 2011).

    In diesem Zusammenhang ist sodann nach der BFH-Rechtsprechung der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit zu bestimmen (vgl. BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 16.12.2004 - IV R 19/03BStBl. II 2005, 212).

    Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit eine insoweit indizielle nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung auf Grund privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, so ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen (BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris).

    Die Gewichtung dieser einzelnen Indizien ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 16.12.2004 - IV R 19/03BStBl. II 2005, 212).

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