Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 25.03.2013 - 3 K 406/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Abziehbarkeit der Kosten eines Arbeitszimmers bei vorhersehbar zeitlich beschränktem Bereitschaftsdienst
- Betriebs-Berater
Kosten des Arbeitszimmers bei zeitlich beschränkten Bereitschaftsdiensten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5
Arbeitszimmeraufwendungen bei vorhersehbar zeitlich beschränktem Bereitschaftsdienst - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Arbeitszimmeraufwendungen bei vorhersehbar zeitlich beschränktem Bereitschaftsdienst
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abziehbarkeit der Kosten eines Arbeitszimmers bei vorhersehbar zeitlich beschränktem Bereitschaftsdienst
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Kosten des Arbeitszimmers bei zeitlich beschränkten Bereitschaftsdiensten
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 25.03.2013 - 3 K 406/12
- BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13
Papierfundstellen
- BB 2014, 663
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 07.08.2003 - VI R 41/98
Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.03.2013 - 3 K 406/12
Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von der Entscheidung des BFH im Urteil vom 7. August 2003 (VI R 41/98, BFHE 203, 119, BStBl II 2004, 80), da der dortige Kläger ganzjährig Bereitschaftsdienst zu leisten hatte. - BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.03.2013 - 3 K 406/12
und hält daran fest, dass für das einzige in der Wohnung vorhandene Arbeitszimmer objektbezogen (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775) maximal der Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehbar sei.
- BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13
Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch …
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. März 2013 3 K 406/12 aufgehoben.Er beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 25. März 2013 3 K 406/12 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 4. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. August 2012 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 625 EUR berücksichtigt werden.