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   FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08   

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FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08 (https://dejure.org/2009,5674)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.03.2009 - 3 K 4105/08 (https://dejure.org/2009,5674)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. März 2009 - 3 K 4105/08 (https://dejure.org/2009,5674)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzgängereigenschaft nach DBA-Schweiz; keine Nichtrückkehrtage bei Rückreise aus Drittland, an Sonn- und Feiertagen bei Geschäftsreise und Tätigkeit im Inland; Entsendung eines Grenzgängers in Drittstaaten; Anrechnung abkommenswidrig erhobener Quellensteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grenzgängereigenschaft nach DBA-Schweiz - keine Nichtrückkehrtage bei Rückreise aus Drittland, an Sonn- und Feiertagen bei Geschäftsreise und Tätigkeit im Inland - Entsendung eines Grenzgängers in Drittstaaten - Anrechnung abkommenswidrig erhobener Quellensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 778
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (51)

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 2565/08

    Grenzgängereigenschaft eines leitenden Angestellten einer schweizerischen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08
    Denn die für die ganzjährige Grenzgängereigenschaft zunächst erforderliche Voraussetzung des regelmäßigen Pendelns über die Grenze zur Schweiz an Arbeitstagen im Sinne der Nr. 11. 2 des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BStBl I 1993, 929) -Änderungsprotokoll- kann auch unter Berücksichtigung von Arbeitstagen in Drittstaaten und in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig -Revision eingelegt, BFH-Az.: I R 68/08- juris, unter 1. a und b der Entscheidungsgründe).

    Der erkennende Senat ist sich bewusst, dass durch das Miteinbeziehen von Drittstaatentagen (bzw. von Arbeitstagen im Ansässigkeitsstaat), an denen das Grenzgängerkriterium des Pendels über die Grenze zur Schweiz nicht vorliegt, die Bundesrepublik Deutschland gerade für jene Zeit, in der Arbeitnehmer tatsächlich (täglich) von seinem Wohnsitz aus in den Tätigkeitsstaat (die Schweiz) pendelt, das Besteuerungsrecht verlieren kann (unter Berücksichtigung der 60-Tage-Regelung nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), wobei gerade in dieser Zeit des täglichen Pendelns eine engere Beziehung zum Wohnsitzstaat besteht und damit auch die Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 eher gerechtfertigt werden könnte, andererseits aber durch die Tätigkeit in Drittstaaten oder im Ansässigkeitsstaat eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Schweiz, die den Wegfall des Grenzgängerstatus rechtfertigen könnte, jedenfalls nicht auf den ersten Blick unterstellt werden kann (s. Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt BFH-Az.: I R 68/08, juris, Entscheidungsgründe zu 1. c).

    Der erkennende Senat hält neben den im Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08 unter Entscheidungsgründe zu 1. b und c dargelegten Erwägungen auch aus Vereinfachungsgründen an dieser Auffassung fest.

    Bei einer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich für das ganze Kalenderjahr einheitlich zu beurteilen ist (s. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 in Verbindung mit Nr. 11. 3. des Änderungsprotokolls; Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 68/08, juris, zu 1. b cc der Entscheidungsgründe; Hinweis auf die rechtliche Würdigung der Schweizer Steuerverwaltung [durch die kantonalen Steuerverwaltungen Y/Schweiz und F, Bl. 64 ff. der Rb-Akten]).

    c) Das inländische Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit, soweit diese in Drittstaaten ausgeübt wurde (in Japan, in Indien uns insbesondere in den USA), ergibt sich nur im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft aus den Regelungen des DBA Deutschland-Schweiz zur Arbeitnehmerbesteuerung (Art. 15, 15a DBA-Schweiz 1971/1992; BFH-Beschluss vom 19. Mai 1995 I B 189/94, BFH/NV 1995, 1048), letztlich jedoch nur unter Berücksichtigung der von der Bundesrepublik Deutschland mit den Staaten, in denen der Kläger seine Arbeit ausgeübt hat, abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (im Streitfall also nach Art. 15 DBA-USA 1989, Art. 15 DBA-Japan und Art. 15 DBA-Indien [s. nachfolgend zu aa und bb]; Hinweis auf das Senatsurteil vom 3. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtkräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 68/08- juris, zu 3 der Entscheidungsgründe).

    Der erkennende Senat hat sich in seinen Urteilen vom 5. Juni 2008 3 K 2564/08 und 3 K 2565/08 mit den (übrigen) Einwendungen des BMF im Schreiben vom 6. Juli 2007 zu dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237 auseinandergesetzt, und er ist ihnen nicht gefolgt.

  • BFH, 11.11.2010 - I R 68/08
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08
    Denn die für die ganzjährige Grenzgängereigenschaft zunächst erforderliche Voraussetzung des regelmäßigen Pendelns über die Grenze zur Schweiz an Arbeitstagen im Sinne der Nr. 11. 2 des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BStBl I 1993, 929) -Änderungsprotokoll- kann auch unter Berücksichtigung von Arbeitstagen in Drittstaaten und in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig -Revision eingelegt, BFH-Az.: I R 68/08- juris, unter 1. a und b der Entscheidungsgründe).

    Der erkennende Senat ist sich bewusst, dass durch das Miteinbeziehen von Drittstaatentagen (bzw. von Arbeitstagen im Ansässigkeitsstaat), an denen das Grenzgängerkriterium des Pendels über die Grenze zur Schweiz nicht vorliegt, die Bundesrepublik Deutschland gerade für jene Zeit, in der Arbeitnehmer tatsächlich (täglich) von seinem Wohnsitz aus in den Tätigkeitsstaat (die Schweiz) pendelt, das Besteuerungsrecht verlieren kann (unter Berücksichtigung der 60-Tage-Regelung nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), wobei gerade in dieser Zeit des täglichen Pendelns eine engere Beziehung zum Wohnsitzstaat besteht und damit auch die Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 eher gerechtfertigt werden könnte, andererseits aber durch die Tätigkeit in Drittstaaten oder im Ansässigkeitsstaat eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Schweiz, die den Wegfall des Grenzgängerstatus rechtfertigen könnte, jedenfalls nicht auf den ersten Blick unterstellt werden kann (s. Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt BFH-Az.: I R 68/08, juris, Entscheidungsgründe zu 1. c).

    Bei einer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich für das ganze Kalenderjahr einheitlich zu beurteilen ist (s. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 in Verbindung mit Nr. 11. 3. des Änderungsprotokolls; Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 68/08, juris, zu 1. b cc der Entscheidungsgründe; Hinweis auf die rechtliche Würdigung der Schweizer Steuerverwaltung [durch die kantonalen Steuerverwaltungen Y/Schweiz und F, Bl. 64 ff. der Rb-Akten]).

    c) Das inländische Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit, soweit diese in Drittstaaten ausgeübt wurde (in Japan, in Indien uns insbesondere in den USA), ergibt sich nur im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft aus den Regelungen des DBA Deutschland-Schweiz zur Arbeitnehmerbesteuerung (Art. 15, 15a DBA-Schweiz 1971/1992; BFH-Beschluss vom 19. Mai 1995 I B 189/94, BFH/NV 1995, 1048), letztlich jedoch nur unter Berücksichtigung der von der Bundesrepublik Deutschland mit den Staaten, in denen der Kläger seine Arbeit ausgeübt hat, abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (im Streitfall also nach Art. 15 DBA-USA 1989, Art. 15 DBA-Japan und Art. 15 DBA-Indien [s. nachfolgend zu aa und bb]; Hinweis auf das Senatsurteil vom 3. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtkräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 68/08- juris, zu 3 der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 25.10.2006 - I R 81/04

    Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08
    Unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen weist der erkennende Senat darauf hin, dass er dem BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 (BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237) folgt, nach dem die Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine Schweizerische Aktiengesellschaft selbst dann im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971 "in der Schweiz ausgeübt wird", wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird.

    Die Ausführungen im an den erkennenden Senat gerichteten BMF-Schreiben vom 6. Juli 2007 3 - S 1301/3 (Bl. 66-90 der FG-Akten) entsprechen u.a. den Erwägungen, die der BMF bereits im Revisionsverfahren zum Aktenzeichen I R 81/04 vorgebracht und die der BFH bei seiner Entscheidung in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237 berücksichtigt hat.

    Der erkennende Senat hat sich in seinen Urteilen vom 5. Juni 2008 3 K 2564/08 und 3 K 2565/08 mit den (übrigen) Einwendungen des BMF im Schreiben vom 6. Juli 2007 zu dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237 auseinandergesetzt, und er ist ihnen nicht gefolgt.

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 147/07

    Nicht der Ansässigkeitsort des Arbeitgebers, sondern der Tätigkeitsort des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08
    -der Arbeitsort (im Sinne einer regelmäßigen Arbeitsstätte [s. BMF-Schreiben vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 zu Tz. 08, dass eine generelle Verständigungsvereinbarung mit der ESTV wiedergibt; Züger, Die abkommensrechtlichem Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 ff. zu II. 4.; Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 75/06- juris, Entscheidungsgründe zu 1. a aa; UFSF-Berufungsentscheidung vom 11. Februar 2008 RV/0337-F/07; BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BStBl II 2009, 475; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923) des Arbeitnehmers weiterhin in der Schweiz ist;.

    des Änderungsprotokolls, an denen der Kläger -ungefähr gleichmäßig verteilt über das gesamte Streitjahr die Grenze zur Schweiz in beide Richtungen wegen seiner Tätigkeit an seinem Arbeitsort (im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992; Senatsurteil 3 K 147/07; UFSF-Berufungsentscheidung vom 11. Februar 2008 RV/0337-F/07; BMF-Schreiben vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, zu Tz. 08) bei der CS-AG in Y/Schweiz/CH überschritten hat.

    Wegen der hierfür maßgeblichen Begründung wird auf die Senatsurteile vom 5. Juni 2008 3 K 147/07, (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 75/08-, juris, Entscheidungsgründe zu 3.) und vom 5. Juni 2008 3 K 56/07, (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 113/08-, juris Entscheidungsgründe zu II.).

  • BFH, 21.08.1996 - I R 80/95

    Regelmäßige Rückkehr eines Grenzgängers

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08
    Auffassung wohl: BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 zu Tz. 11; BMF-Schreiben in BStBl I 2006, 304, zu B. 4. zur Grenzgängerregelung nach Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern [DBA-Frankreich]; vgl. zur ggf. hiervon abweichenden Zielsetzung des Gesetzgebers beim Inkrafttreten des Änderungsprotokolls im Sinne von [maßgeblichen] vereinbarten Arbeitstagen an Stelle von tatsächlich geleisteten Arbeitstagen: Hundt, Florenz, Der Betrieb -DB- 1995, 171 zu III. 2. Abs. 3; BFH-Urteile vom 29. Januar 1986 I R 109/85, BStBl II 1986, 442; I R 22/85, BStBl II 1986, 479, zu II. 3., jeweils zur Aufteilung des Arbeitslohns in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil; gl.A. [wohl] zu Arbeitstagen im Sinne der Nr. 11. 2. des Änderungsprotokolls: BFH-Urteile vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134 zu II. 4. Buchstabe a.; vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200 zu II. 3.).

    Sie dienen lediglich als Auslegungshilfe, wenn das in ihnen dargestellte Verhandlungsergebnis auch mit den Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre (Wassermeyer, Steuer und Wirtschaft -StuW- 1990, 404; Larenz/Canaris, a.a.O., Kapitel 4, S. 133 ff. mit umfangreichen Nachweisen; Hinweis im übrigen auf Art. 31-33 des Wiener Abkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 -WÜRV-, BGBl II 1985, 927, in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 3. August 1985, BGBl II 1985, 926, am 20. August 1987, BGBl II 1987, 757) gewonnen werden kann (vgl. insbesondere auch zur Bedeutung einer [schlichten, übereinstimmenden und hier nicht vorliegenden] tatsächlichen Übung der Vertragsparteien eines völkerrechtlichen Vertrages: BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 5/06, BFH/NV 2008, 869, zu II. 1. b ee; Hinweis im übrigen auf die BFH-Urteile vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134; vom 10. Juni 1996 I R 4/96, BStBl II 1997, 15, jeweils mit weiteren Nachweisen; Hardt in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 26 Rn. 205 und 206, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH).

  • BFH, 13.11.1985 - I R 7/85

    Behandlung von Provisionsüberweisungen auf das Konto bei einer schweizerischen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08
    Dabei bezieht der erkennende Senat in seine Erwägungen mit ein, dass die Aufklärung des Sachverhalts zur Frage, ob die streitigen Wochenendtage als im Arbeitsvertrag des Klägers vereinbarte Arbeitstage anzusehen sind, vor allem die Sache des Klägers gewesen wäre, weil er dem Sachverhalt am nächsten steht, weshalb ihn der Nachteil zu treffen hat, dass der Sachverhalt nicht restlos aufgeklärt werden konnte (BFH-Urteil vom 13. November 1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638 zu 3. der Entscheidungsgründe; Hinweis auf die Aufklärungsanordnungen des FG vom 5. November 2008 zu IV., Bl. 141 der FG-Akten bzw. vom 17. Februar 2009 zu II., Bl. 161 der FG-Akten).

    Die Annahme, dass die Wochenend- und Feiertage keine vereinbarten Arbeitstage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 sind, folgt im übrigen dem allgemeinen Prozessgrundsatz, dass die Beteiligten an der Aufklärung des Prozessstoffes mitwirken müssen und die Aufklärung eines unklaren Sachverhalts vor allem Sache desjenigen ist, der dem Sachverhalt am nächsten steht, weshalb ihn der Nachteil treffen muss, wenn ein Sachverhalt nicht restlos aufgeklärt werden kann (BFH-Urteil vom 13. November 1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638).

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2008 - 3 K 110/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz:

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08
    a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 3 K 110/07 (insoweit rechtskräftig, juris; s. auch Senatsurteil vom 17. Juli 2008 3 K 97/07, nicht rechtskräftig -Revision eingelegt, BFH-Az.: I R 115/08, juris, u.a.), die Auffassung vertreten, dass -entgegen der Meinung der Finanzverwaltung (Hinweis auf die Anweisung zu Fach A Teil 2 Nummer 7 des Grenzgängerhandbuches)- bei mehrtätigen Geschäftsreisen in Drittstaaten die Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich an seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992, nicht als Nichtrückkehrtage anzusehen sind.

    Dem folgt der erkennende Senat nicht (Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. Juli 2008 3 K 110/07, Entscheidungsgründe zu I. 3. d, juris) -s. nachfolgend zu bb-.

  • BFH, 26.07.1995 - I R 80/94

    Besteuerung eines Grenzgängers mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08
    Auffassung wohl: BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 zu Tz. 11; BMF-Schreiben in BStBl I 2006, 304, zu B. 4. zur Grenzgängerregelung nach Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern [DBA-Frankreich]; vgl. zur ggf. hiervon abweichenden Zielsetzung des Gesetzgebers beim Inkrafttreten des Änderungsprotokolls im Sinne von [maßgeblichen] vereinbarten Arbeitstagen an Stelle von tatsächlich geleisteten Arbeitstagen: Hundt, Florenz, Der Betrieb -DB- 1995, 171 zu III. 2. Abs. 3; BFH-Urteile vom 29. Januar 1986 I R 109/85, BStBl II 1986, 442; I R 22/85, BStBl II 1986, 479, zu II. 3., jeweils zur Aufteilung des Arbeitslohns in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil; gl.A. [wohl] zu Arbeitstagen im Sinne der Nr. 11. 2. des Änderungsprotokolls: BFH-Urteile vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134 zu II. 4. Buchstabe a.; vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200 zu II. 3.).

    b) Soweit diese Einkünfte auf die Arbeitausübung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland entfallen (s. die Aufstellung lt. S. 12 des Tatbestandes), ergibt sich das inländische Besteuerungsrecht bereits aus Art. 15 Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 (BFH-Urteil vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200 zu II. 4.).

  • BFH, 11.11.2009 - I R 15/09

    Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08
    Hierfür spricht, dass der Arbeitnehmer während der Reisezeit durchaus gewisse in seinem Interesse liegende Tätigkeiten ausüben kann (z.B. schlafen/ausruhen, lesen, fernsehen, sich verpflegen usw.; vgl. in diesem Zusammenhang zur allerdings nicht einheitlichen Schweizerischen Rechtsprechung: B-L, a.a.O., 1. Kapitel, A., II., 3. a Arbeitsweg; Hinweis im übrigen auf das Senatsurteil vom 31. Juli 2008 3 K 99/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 15/09-, juris, Entscheidungsgründe zu 3. e zur abkommensrechtlichen Beurteilung der Reisezeit).

    S. 12 des Tatbestandes nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage nicht anzusetzen sind, kann offen bleiben (Hinweis auf Senatsurteil vom 31. Juli 2008 3 K 99/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 15/09- juris zu 2. e der Entscheidungsgründe, nach dem bei Geschäftsreisen [in Drittstaaten] bereits der Tag, an dem die Arbeit beendet und die Rückreise angetreten wird, auch wenn Arbeitnehmer erst am folgenden Tag an seinem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ankommt, nicht als Nichtrückkehrtag zählt).

  • BFH, 31.03.2004 - I R 88/03

    Steuerbefreite Arbeitseinkünfte eines Berufskraftfahrers für Urlaubstage

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08
    Sie waren demzufolge auch der Auffassung, dass dise Tage geradewegs nicht als Arbeitstage vereinbart worden waren (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 31. März 2004 I R 88/03, BStBl II 2004, 936; Verfügungen der OFD Köln vom 6. Januar 1987 S 1301 173 St 112, FR 1987, 143; BMF-Schreiben vom 14. September 2006 IV B 6 S 1301 367/06, BStBl I 2006, 532 zu Tz. 105).

    Im übrigen steht es dem Kläger frei, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu beantragen (BFH-Urteil vom 31. März 2004 I R 88/03, BStBl II 2004, 936, zu II.3. b) bzw. einen Antrag auf Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen beim FA zu stellen (§§ 163, 227 AO), soweit die vorliegende Entscheidung von der durch generelle Verständigungsvereinbarungen festgelegten Praxis bzw. einer sonstigen Verwaltungsanweisung (Hinweis in diesem Zusammenhang auf Fach A Teil 2 Nummer 7 und Fach A Teil 2 Nummer 8 Seite 2 des Grenzgängerhandbuches) der (baden-württembergischen) Finanzverwaltung abweicht.

  • BFH, 19.04.1999 - I B 141/98

    § 34 c Abs. 1 EStG; Anrechnung Schweizer Steuern

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz:

  • BFH, 19.05.1995 - I B 189/94

    Anforderungen an den Mindestinhalt einer Divergenzrüge

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 142/07

    Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers - Berechnung der Nichtrückkehrtage im

  • BFH, 15.09.2004 - I R 67/03

    Verbleib am Beschäftigungsort als berufsbedingter Nichtrückkehrtag i.S. des Art.

  • BFH, 12.09.2006 - I B 27/06

    Zur Abfindungszahlung für den Verzicht auf einen zugesagten Arbeitsplatz

  • BFH, 18.12.2002 - I R 96/01

    Doppelbesteuerung; Begriff des ArbG bei Einschaltung ausländischer ArbN-Verleiher

  • BFH, 29.01.1986 - I R 109/85

    Arbeitgeber - DBA-Schweden - Im Ausland ansässige Person - Inländische

  • BFH, 23.08.2007 - VI R 74/04

    Anwendung der Sachbezugsverordnung bei verbilligter Überlassung von Unterkünften

  • BFH, 09.10.1985 - I R 128/80

    Deutsches Besteuerungsrecht - Amerikanische Körperschaft - Zinseinnahmen aus

  • BFH, 02.03.2010 - I R 75/08

    Keine Anrechnung zu Unrecht erhobener Schweizer Quellensteuer

  • BFH, 23.02.2005 - I R 46/03

    Besteuerungsrecht nach DBA-Spanien bei konzerninterner Arbeitnehmerentsendung

  • BFH, 07.10.2008 - I B 1/08

    Darlegung einer Divergenz und von Sachaufklärungsmängeln

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 29/04

    Teilanteilsveräußerung unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen im

  • BFH, 01.07.2009 - I R 113/08

    Keine Anrechnung abkommenswidrig einbehaltener schweizerischer Abzugsteuern -

  • BFH, 09.06.2010 - I R 115/08

    Grenzgängerbesteuerung DBA-Schweiz

  • FG München, 23.07.2003 - 1 K 1231/00

    Steuerbefreiung für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Schweiz;

  • BFH, 17.10.2007 - I R 96/06

    DBA-Italien 1989: Sog. Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen

  • BFH, 21.08.2007 - I R 17/07

    Vergütungen einer in Deutschland ansässigen Person für Tätigkeit als Organ eines

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

  • BFH, 29.01.1986 - I R 22/85

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - DBA-Italien - Arbeitstage - Nur

  • BFH, 17.10.2007 - I R 5/06

    Besteuerungsrecht bei Gesellschafterdarlehen aus den USA

  • BFH, 10.07.1996 - I R 4/96

    Besteuerungsrecht bei nur kurzfristig ausgeübter nichtselbständiger Arbeit im

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07

    Keine Anrechnung der auf Einkünfte eines deutschen Grenzgängers erhobenen

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BFH - I R 66/08 (anhängig)
  • BFH, 12.02.2004 - IV R 29/02

    Gewerbesteuerzerlegung bei konzerngebundenen Leasingunternehmen

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 18.09.2007 - I R 93/06

    Besteuerungsrecht für das Gehalt eines Stiftungsvorstandes nach dem DBA-Türkei

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 2564/08

    Abgrenzung des Besteuerungsrechts zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

  • BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 5/07 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Auslegung der Vorschriften des

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

  • BFH, 27.08.2008 - I R 64/07

    Besteuerung von "Grenzgängern" in die Schweiz

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

  • BGH, 24.04.2009 - BLw 10/07

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

  • BFH - I R 65/08 (anhängig)
  • EuGH, 22.12.2008 - C-13/08

    Stamm und Hauser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 129/07

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage - Leitender Angestellter im Sinne von Art. 15

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 123/07

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage - Keine Gesetzeskraft eines

  • BFH, 18.09.2007 - I R 75/06

    Abzug von Kosten einer Bewirtung bei Schulungsveranstaltung

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 121/07

    Kein Wegfall der Grenzgängereigenschaft bei eintägigen Geschäftsreisen in

  • FG Baden-Württemberg, 15.10.2015 - 3 K 2913/13

    Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - Unwirksamkeit von

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH (s. Urteil vom 17. November 2010 I R 76/09, BStBl II 2012, 276; Vorentscheidung: Senatsurteil vom 12. März 2009 3 K 4105/08, EFG 2010, 778) können als Nichtrückkehrtage i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 nur Tage angesetzt werden, an denen die Nichtrückkehr des Arbeitnehmers auf einem der Schweiz zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnis beruht.

    Deshalb ist insbesondere dann, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber nicht aufgelöst wird und die auswärtige Tätigkeit vorwiegend im Interesse dieses Arbeitgebers erfolgt, für die Annahme von Nichtrückkehrtagen Raum (Senatsurteil in EFG 2010, 778, juris, Rz. 54-63).

    Der erkennende Senat verweist insoweit auf seine Erwägungen in den Urteilen in EFG 2010, 778 (juris, Rz. 96-100 --aus anderen Gründen vom BFH aufgehoben: BFH-Urteil in BStBl II 2012, 276) vom 18. September 2014 3 K 1831/14 (rechtskräftig, juris Rz. 71-75; gl.A. wohl: Haase, IStR 2014, 237 zu 5. Abs. 2; offengelassen: BFH-Beschlüsse vom BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317; vom 19. Mai 1995 I B 189/94, BFH/NV 1995, 1048), an denen er weiterhin festhält.

    b) Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nur einen abgegrenzten Personenkreis und nicht schlechthin sämtliche "leitenden Angestellten" einer Schweizer Kapitalgesellschaft (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317; BFH-Urteil in BStBl II 2012, 276, Entscheidungsgründe zu II.5. i.V.m. der Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 12. März 2009 3 K 4105/08, EFG 2010, 780, juris, Entscheidungsgründe zu II.1.), wobei der erkennende Senat ausdrücklich darauf hinweist, dass der Begriff "leitender Angestellter" im DBA-Schweiz nicht verwendet wird (zum Begriff des "leitenden Angestellten" nach Schweizer Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, Seite 25 ff. des Gutachtens I).

  • BFH, 17.11.2010 - I R 76/09

    Nichtrückkehrtage im Sinne der Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz 1971/1992 -

    Das FG entschied, dass das FA die Einkünfte des Klägers zu Recht der Besteuerung unterworfen habe, die in der Schweiz erhobene Quellensteuer aber gemäß § 34c Abs. 3 der für das Streitjahr maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) --EStG 1997 n.F.-- bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers abzuziehen sei, und änderte den angefochtenen Bescheid entsprechend ab (FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 12. März 2009  3 K 4105/08).

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 778 abgedruckt.

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2013 - 3 K 1189/13

    Zur Unwirksamkeit von Bestimmungen der Deutsch-Schweizerischen

    bb) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B.: Urteile vom 12. März 2009 3 K 4105/08, juris bzw. Homepage des FG Entscheidungen; 28. August 2008 3 K 119/07, juris bzw. Homepage des FG Entscheidungen; vom 17. Juli 2008 3 K 3008/08, juris bzw. Homepage des FG Entscheidungen) und der des BFH (BFH-Urteile vom 17. November 2010 I R 86/08, BStBl II 2012, 276; vom 12. Oktober 2010 I R 86/08, BFH/NV 2011, 579; vom 9. Juni 2010 I R 115/08, BFH/NV 2010, 2275; vom 11. November 2009 I R 15/09, BStBl II 2010, 602), dass in Übereinstimmung mit dem Wortlaut und der Zielsetzung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 (Arbeits-)Tage, an denen eine im Inland ansässige Person von einer ein- oder mehrtägigen Geschäftsreise an seinen Wohnsitz zurückkehrt (wie z.B. im Streitfall der Kläger), kein Arbeitstag ist, an dem er nicht zurückgekehrt ist (sog. Nichtrückkehrtage).
  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 3 K 3089/13

    Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines unbeschränkt

    Dabei weist der erkennende Senat darauf hin, dass Entscheidungen zu sog. "Dreiecksverhältnissen", in denen die Anwendung mehrerer Doppelbesteuerungsabkommen in Frage steht, von den Außensenaten des Finanzgerichts Baden-Württemberg in Freiburg schon häufiger getroffen wurden (z.B. Senatsurteile vom 15. Oktober 2015 3 K 2913/13 nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 22/16- EFG 2016, 1061, juris, Rz. 78 ff.; vom 12. März 2009 3 K 4105/08, EFG 2010, 778, juris zu Rz. 96 ff., vom BFH aufgehoben: BFH-Urteil in BStBI ll 2012, 276; vom 5. Juni 2008 3 K 121/07, rechtskräftig, EFG 2009, 91, juris, Rz. 45; Urteil vom 26. September 2012 2 K 776/11, rechtskräftig [BFH-Beschluss vom 4. November 2014 I R 19/13, BFH/NV 2015, 333] EFG 2013, 707; Gosch, Internationale Wirtschaftsbriefe -IWB- 2015, 112; Wassermeyer, IStR 2015, 144; Lang, Steuer Wirtschaft International -SWI- 2015, 198).
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1837/14

    Arbeitnehmer einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft als Direktor

    a) Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nur einen abgegrenzten Personenkreis und nicht schlechthin sämtliche "leitenden Angestellten" einer Schweizer Kapitalgesellschaft (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317; BFH-Urteil in BStBl II 2012, 276, Entscheidungsgründe zu II.5. i.V.m. der Vorentscheidung des erkennende Senats vom 12. März 2009 3 K 4105/08, EFG 2010, 780, juris, Entscheidungsgründe zu II.1.), wobei der erkennende Senat ausdrücklich daraufhin weist, dass der Begriff "leitender Angestellter" im DBA-Schweiz nicht verwendet wird.
  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - 3 K 2357/19

    Grenzgängereigenschaft eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Prokuristen

    Die hierfür erforderliche Anzahl an Grenzüberschreitungen bestimmt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 12. März 2009 3 K 123/07 und 3 K 4105/08, jeweils veröffentlicht in juris).
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