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   FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 452/19   

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https://dejure.org/2019,48900
FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 452/19 (https://dejure.org/2019,48900)
FG Thüringen, Entscheidung vom 22.10.2019 - 3 K 452/19 (https://dejure.org/2019,48900)
FG Thüringen, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 3 K 452/19 (https://dejure.org/2019,48900)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Justiz Thüringen

    § 35a Abs 3 S 1 EStG 2009, § 35a Abs 5 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2017
    Formelle Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG - Keine Steuerermäßigung bei fehlender Einbindung eines Kreditinstituts und fehlender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen durch "eigene" GmbH

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zahlung über ein Verrechnungskonto ist keine unbare Zahlung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen durch eigene GmbH

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Von der GmbH an Gesellschafter erbrachte und durch Abbuchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichene Handwerkerleistung nicht nach § 35a EStG steuerbegünstigt

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Haushaltsnahe Handwerkerleistungen
    Nachweisführung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 14/08

    Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung der Rechnung

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 452/19
    a.) Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung zu Barzahlungen, die zur Begleichung der Handwerkerrechnungen erfolgt sind, sind die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs nicht erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 30.07.2013 VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786, BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 14/08, BFHE 223, 430, BStBl II 2009, 307; vom 20.11.2008 VI R 22/08, BFH/NV 2009, 736; vom 05.03.2009 VI R 43/08, BFH/NV 2009, 1113).

    Für diese Wertung des Senats spricht auch der Umstand, dass der BFH in seiner Rechtsprechung die von ihm geforderte "bankenmäßige Dokumentation" auch ohne Überweisung vom eigenen Bankkonto etwa nur in den Fällen bejaht, in denen Steuerpflichtige ohne eigenes Bankkonto den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahlen und dieses sodann den Betrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers überwiest (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 14/08, BFHE 223, 430, BStBl II 2009, 307; vom 20.11.2008 VI R 22/08, BFH/NV 2009, 736).

    Auch wenn der Gesetzgeber in der geänderten Gesetzesfassung u.a. zur Förderung der elektronischen Steuererklärung von der Pflicht zur Vorlage von Belegen mit der Einkommensteuererklärung abgesehen hat (vgl. BT-Drucks 16/6739, 14), so ist nicht ersichtlich, dass damit der in den Gesetzesmaterialien erneut betonte Lenkungszweck der "Bekämpfung der Schwarzarbeit" (BT-Drucks 16/6739, 14) - wie bisher durch die geforderte Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang - nicht mehr hinreichend konsequent und widerspruchsfrei verfolgt würde (vgl. hierzu: BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 14/08, BFHE 223, 430, BStBl II 2009, 307; vom 20.11.2008 VI R 22/08, BFH/NV 2009, 736).

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 22/08

    Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Barzahlung der Rechnung für

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 452/19
    a.) Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung zu Barzahlungen, die zur Begleichung der Handwerkerrechnungen erfolgt sind, sind die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs nicht erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 30.07.2013 VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786, BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 14/08, BFHE 223, 430, BStBl II 2009, 307; vom 20.11.2008 VI R 22/08, BFH/NV 2009, 736; vom 05.03.2009 VI R 43/08, BFH/NV 2009, 1113).

    Für diese Wertung des Senats spricht auch der Umstand, dass der BFH in seiner Rechtsprechung die von ihm geforderte "bankenmäßige Dokumentation" auch ohne Überweisung vom eigenen Bankkonto etwa nur in den Fällen bejaht, in denen Steuerpflichtige ohne eigenes Bankkonto den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahlen und dieses sodann den Betrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers überwiest (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 14/08, BFHE 223, 430, BStBl II 2009, 307; vom 20.11.2008 VI R 22/08, BFH/NV 2009, 736).

    Auch wenn der Gesetzgeber in der geänderten Gesetzesfassung u.a. zur Förderung der elektronischen Steuererklärung von der Pflicht zur Vorlage von Belegen mit der Einkommensteuererklärung abgesehen hat (vgl. BT-Drucks 16/6739, 14), so ist nicht ersichtlich, dass damit der in den Gesetzesmaterialien erneut betonte Lenkungszweck der "Bekämpfung der Schwarzarbeit" (BT-Drucks 16/6739, 14) - wie bisher durch die geforderte Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang - nicht mehr hinreichend konsequent und widerspruchsfrei verfolgt würde (vgl. hierzu: BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 14/08, BFHE 223, 430, BStBl II 2009, 307; vom 20.11.2008 VI R 22/08, BFH/NV 2009, 736).

  • BFH, 30.07.2013 - VI B 31/13

    Zulassung der Revision im FG-Urteil - Treu und Glauben - Barzahlung von

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 452/19
    Soweit der Beklagte unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 30.07.2013 (VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786) meine, dass die Verrechnung über das Gesellschafterverrechnungskonto nicht die Voraussetzungen des § 35a EStG erfülle und im vorliegenden Fall ein Nachweis über die Zahlung des Rechnungsbetrages durch die Einbindung eines Kreditinstitutes erforderlich sei, werde in der entsprechenden BFH-Entscheidung gerade keine explizite Einbindung eines Kreditinstitutes vorgeschrieben.

    a.) Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung zu Barzahlungen, die zur Begleichung der Handwerkerrechnungen erfolgt sind, sind die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs nicht erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 30.07.2013 VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786, BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 14/08, BFHE 223, 430, BStBl II 2009, 307; vom 20.11.2008 VI R 22/08, BFH/NV 2009, 736; vom 05.03.2009 VI R 43/08, BFH/NV 2009, 1113).

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 43/08

    Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 452/19
    a.) Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung zu Barzahlungen, die zur Begleichung der Handwerkerrechnungen erfolgt sind, sind die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs nicht erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 30.07.2013 VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786, BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 14/08, BFHE 223, 430, BStBl II 2009, 307; vom 20.11.2008 VI R 22/08, BFH/NV 2009, 736; vom 05.03.2009 VI R 43/08, BFH/NV 2009, 1113).
  • FG München, 27.01.2016 - 7 K 342/15

    Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 452/19
    Nach einem Gerichtsbescheid des FG München vom 27.01.2016 (7 K 342/15, juris) erfüllt auch eine Aufrechnung der Rechnungssumme gegen bestehende Darlehensforderungen nicht die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG.
  • BFH, 09.06.2022 - VI R 23/20

    Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22.10.2019 - 3 K 452/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Er beantragt, das Urteil des FG vom 22.10.2019 - 3 K 452/19 sowie die Einspruchsentscheidung vom 27.06.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 28.02.2019 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer um 1.191 EUR auf 10.954 EUR herabgesetzt wird.

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