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   FG Münster, 17.02.2011 - 3 K 4815/08 Erb   

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https://dejure.org/2011,17944
FG Münster, 17.02.2011 - 3 K 4815/08 Erb (https://dejure.org/2011,17944)
FG Münster, Entscheidung vom 17.02.2011 - 3 K 4815/08 Erb (https://dejure.org/2011,17944)
FG Münster, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 3 K 4815/08 Erb (https://dejure.org/2011,17944)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 15 Abs. 1; ErbStG § 7 Abs. 1
    Abfindung aufgrund Erbschaftsvertrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer: - Abfindung aufgrund Erbschaftsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.01.2001 - II R 22/98

    Verzicht auf künftigen Pflichtteilsanspruch

    Auszug aus FG Münster, 17.02.2011 - 3 K 4815/08
    Da sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser richte (vgl. Bundesfinanzhof (BFH) vom 25.01.2001 II R 22/98, BStBl II 2001, 456), sei auch der Freibetrag nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers zum künftigen Erblasser zu berücksichtigen.

    Schließen künftige gesetzliche Erben einen sogenannten Erbschaftsvertrag nach § 311b Abs. 5 BGB (früher § 312 Abs. 2 BGB), d.h. einen Vertrag über den gesetzlichen Erbteil oder einen Pflichtteil eines künftigen gesetzlichen Erben, bei dem der eine gegenüber dem anderen im Hinblick auf den Nachlass eines noch lebenden Dritten auf etwaige künftige Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche verzichtet, stellt die Abfindung eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar (vgl. BFH, Urteil vom 25.01.2001 II R 22/98, BStBl II 2001, 456; ebenso Viskorf, Das Unternehmertestament und die vorweggenommene Erbfolge, JbFStR 2001/2002, S.507, S. 555; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 7 Tz. 316; a. A. Benne, Erbschaftsteuerfolgen des Erbvergleichs, FR 2004, 1102; Anmerkung Daragan, DB 2001, 848; Moench, in Moench/Weinmann, Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz mit Bewertungsgesetz, § 3 Rz. 214a; Fischer, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 7 Rz. 422, Rz. 13).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Schenkungsteuer dabei jedoch nach der im Verhältnis zum Erblasser geltenden Steuerklasse festzusetzen (BFH, Urteil vom 25.01.2001 II R 22/98, BStBl II 2001, 456; ebenso Kempermann, FR 2001, 553; kritisch: Meincke, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, 15. Auflage 2009, § 7 Anm. 107; a.A. Hartmann, Verzicht auf den Pflichtteil durch Erbschaftsvertrag, UVR 2001, 255; Schuck, in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2009, § 7 Rdn. 145).

    In dem dem Urteil des BFH vom 25.01.2001 (II R 22/98, a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Bruder des dortigen Klägers sich zur Zahlung der Abfindung für den Pflichtteilsverzicht verpflichtet und die Abfindung auch tatsächlich bezahlt; dementsprechend hatte das Finanzamt eine freigebige Zuwendung des Bruders angenommen und besteuert.

    Ob der Senat auch den Ausführungen des BFH im Urteil vom 25.01.2001 (a.a.O.) hinsichtlich der Freigebigkeit und zu der Frage, ob eine die Freigebigkeit ausschließende Gegenleistung vorliegt (vgl. Benne, a.a.O.), folgt, kann der Senat bei dieser Sach- und Rechtslage offen lassen, ebenso die Frage, ob, wenn es sich um eine Schenkung handelte und die Schenkungsteuer nach der im Verhältnis zum Erblasser geltenden Steuerklasse festzusetzen wäre, auch der Freibetrag nach dem Verhältnis zum Erblasser zu gewähren und § 14 ErbStG (Berücksichtigung früherer Erwerbe vom potentiellen Erblasser) anzuwenden wäre, wie dies der Beklagte im Streitfall getan hat.

  • BFH, 25.05.1977 - II R 136/73

    Abfindung für einen Erbverzicht - Gewährung durch Dritten - Bestimmung der

    Auszug aus FG Münster, 17.02.2011 - 3 K 4815/08
    Verpflichtet sich ein Dritter zur Zahlung, so bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BFH die Steuerklasse gleichwohl nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum künftigen Erblasser (vgl. BFH, Urteil vom 25.05.1977 II R 136/73, BStBl II 1977, 733); ob in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt der Beklagte eine Zuwendung des Erblassers oder eine Zuwendung des die Abfindung leistenden Bruders der dortigen Klägerin zugrundegelegt hat, ist dem Urteil nicht direkt zu entnehmen.
  • FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 3065/14

    Vorerwerbe - Steuerberechnung für eine Abfindung gesetzlicher Erben an einen

    Auf den Einspruch des Klägers und das Senatsurteil vom 17.02.2011 3 K 4815/08 Erb entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.05.2013 (II R 21/11, BStBl II 2013, 922), dass die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen sei und nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers besteuert werden könne.
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