Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7873
VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17 (https://dejure.org/2019,7873)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.04.2019 - 3 K 5393/17 (https://dejure.org/2019,7873)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. April 2019 - 3 K 5393/17 (https://dejure.org/2019,7873)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,7873) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Verbot für Arzneimittelautomat von Doc Morris

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 34 AEUV, Art 36 AEUV, § 43 Abs 1 S 1 AMG, § 69 Abs 1 S 1 AMG, § 73 Abs 1 S 1 Nr 1a AMG
    Untersagung des Verkaufs von Arzneimitteln mittels pharmazeutischer Videoberatung und Bezahlterminals in dem Räumlichkeiten einer ehemaligen Apotheke; Begriff des Versandhandels mit Arzneimitteln; Präsenzapotheke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Apotheker; Europarecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Warum Doc Morris keine Automaten betreiben darf

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine apothekenpflichtigen Arzneimittel am Automaten

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Verbot eines Arzneimittelautomaten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verbot eines Arzneimittelautomaten bestätigt

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Verbot eines Arzneimittelautomaten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verbot für Arzneimittelautomat von Doc Morris durch VG Karlsruhe bestätigt

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Arzneimittelautomaten sind verboten

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressebericht, 11.06.2019)

    Fall Hüffenhardt: Was wie eine Präsenzapotheke wirkt, kann kein Versandhandel sein

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verbot eines Arzneimittelautomaten

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Verbot eines Arzneimittelautomaten bestätigt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DocMorris darf nicht mittels Arzneimittelautomaten verkaufen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel mittels Automaten unzulässig - VG Karlsruhe bestätigt Verbot eines Arzneimittelautomaten

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Doc Morris: Verbot einer pharmazeutischen Videoberatung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17
    Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 und C-172/07 -, juris, Rn. 18).

    Personen wie der Klägerin, die über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügen, darf der Besitz und der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verwehrt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 19.05.2009 - C-531/06, C-171/07, C-172/07, C-171/07 und C-172/07 -, alle juris).

    Das erkennende Gericht folgt insofern dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.05.2009 - C-171/07 und C-172/07 -, wonach Vorschriften wie § 43 Abs. 1 AMG, die allein Apothekern das Recht vorbehalten, eine Apotheke zu betreiben, einen gerechtfertigten Eingriff in die Grundfreiheiten darstellen.

    Das in § 43 Abs. 1 AMG normierte Verbot, wonach der Besitz und der Betrieb einer Apotheke nur durch Apotheker zulässig ist, und der hierdurch entstehende Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit, lassen sich mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 und C-172/07 -, juris, Rn. 28).

    Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, wozu im Einzelnen eine Gefahr für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gehört, weitest möglich verringern (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 und C-172/07 -, juris, Rn. 30).

    Zwischen diesen finanziellen Mitteln und den Gewinnen von auf dem Pharmasektor tätigen Wirtschaftsteilnehmern besteht zudem eine unmittelbare Beziehung, denn die Verschreibung von Arzneimitteln wird von den betreffenden Krankenversicherungsträgern erstattet (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 und C-172/07 -, juris, Rn. 32 f.).

    Sie können auch Maßnahmen treffen, die geeignet sind, eine Gefahr der Beeinträchtigung dieser Unabhängigkeit zu beseitigen oder zu verringern, da eine derartige Beeinträchtigung geeignet wäre, sich auf das Niveau der Sicherheit und der Qualität der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auszuwirken (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 und C-172/07 -, juris, Rn. 34 f.).

    Folglich kann ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Wertungsspielraums der Ansicht sein, dass der Betrieb einer Apotheke durch einen Nichtapotheker im Unterschied zu einer von einem Apotheker betriebenen Apotheke eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere für die Sicherheit und Qualität des Einzelhandelsvertriebs der Arzneimittel, darstellen kann, weil das Gewinnstreben im Rahmen eines derartigen Betriebs nicht mit mäßigenden Faktoren, wie seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung, einhergeht, die die Tätigkeit der Apotheker kennzeichnen (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 und C-172/07 -, juris, Rn. 37 ff.).

    Er darf außerdem beurteilen, ob die Gefahr besteht, dass Betreiber, die keine Apotheker sind, die Unabhängigkeit der angestellten Apotheker dadurch beeinträchtigen, dass sie diese dazu anhalten, Arzneimittel zu verkaufen, deren Bevorratung nicht mehr einträglich ist, oder dass diese Betreiber Betriebskostenkürzungen vornehmen, die geeignet wären, die Modalitäten des Einzelhandelsvertriebs der Arzneimittel zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 und C-172/07 -, juris, Rn. 39 f.).

    Diesen Wertungsspielraum hat der deutsche Gesetzgeber mit dem in § 43 Abs. 1 AMG normierten Apothekenmonopol nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.05.2009 - C-171/07 und C-172/07 - unionsrechtskonform ausgeschöpft.

    Hierbei wird die Regel des Ausschlusses von Nichtapothekern durch den deutschen Gesetzgeber in kohärenter Weise verfolgt (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 und C-172/07 -, juris, Rn. 41 ff.).

    In Anbetracht des besonderen Charakters der Arzneimittel und ihres Marktes, die sich als für die Gesundheit sehr schädlich erweisen können, wenn sie ohne Not oder falsch eingenommen werden, und der Verschwendung öffentlicher Finanzmittel im Falle eines medizinisch nicht gerechtfertigten Verkaufs von Arzneimitteln, ist der Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 und C-172/07 -, juris, Rn. 54 ff.).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 27.07

    Arzneimittel; Arzneimittelversand; Versandapotheke; Versandhandel mit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17
    Der gesetzlich nicht näher definierte Begriff des Versandhandels sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2008 (- 3 C 27.07 -) weit auszulegen.

    Auch in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2008 (- 3 C 27/07 -) zugrundeliegenden Sachverhalt sei der Kundenkreis beschränkt gewesen, da die Abholstellen für Arzneimittel in Drogeriemärkten nur in acht Filialen angeboten worden seien.

    Die Brockhaus-Enzyklopädie definiert den Begriff des "Versandhandels" als eine Form des Direktvertriebs, bei der Einzel- und Großhandelsbetriebe, aber auch Hersteller ihre Angebote durch Kataloge, Prospekte, Anzeigen, elektronische Medien oder Außendienstmitarbeiter (i.d.R. Sammelbesteller oder Vertreter im Nebenberuf) abgeben und die schriftlich, telefonisch, elektronisch oder mündlich bestellten Waren den Käufern durch Transportunternehmen oder eigene Transportmittel zustellen, unter Umständen über Kontaktstellen (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27.07 -, juris, Rn. 18 unter Bezugnahme auf Brockhaus, 21. Aufl. 2005, Stichwort "Versandhandel").

    Auch der Verzicht auf eine individuelle Zustellung und die Abholung der bestellten Ware an einer Abholstation durch den Empfänger ist vom Begriff des Versandhandels gedeckt (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27.07 -, juris).

    56 Der bloße Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27.07 -, juris) und die dort enthaltene weite Auslegung des Versandhandelsbegriffs führt nicht zwangsläufig dazu, jeden getätigten Kauf von Waren über Fernkommunikationsmittel bereits nach seinem Wortlaut unter den Begriff des Versandes von Arzneimitteln fassen zu können.

    Die von dem Gesetzgeber mit der Einführung des Versandhandels beabsichtigten Belange des Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit (vgl. BT-Drucks. 15/1525, S. 75) stehen einer Auslegung der von der Klägerin angebotenen Arzneimittelabgabe als Versand von Arzneimitteln entgegen, da die von der Klägerin angebotene Arzneimittelabgabe gegenüber der Individualzustellung bzw. der Lieferung an eine Pick-up-Stelle als weniger sicher erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27.07 -, juris, Rn. 21).

    76 Der Begriff des Versandes von Arzneimitteln setzt nach dem Zweck des § 43 Abs. 1 AMG zwar nicht voraus, dass die Arzneimittel dem Endverbraucher an seine Adresse zugestellt werden (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27.07 -, juris, Leitsatz).

    Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Versandhandels ist das Fehlen einer räumlichen Bindung des Abgabevorgangs an die Präsenzapotheke (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.10.2012 - 3 C 25.11 -, juris, Rn. 21, und vom 13.03.2008 - 3 C 27.07 -, juris, Rn. 25).

    77 Ein Versandhandel liegt nach Sinn und Zweck des § 43 AMG jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn unter Beteiligung einer Abholstation nach außen der Eindruck des Betriebs einer Präsenzapotheke erweckt wird oder es aber den Anschein hat, dass Arzneimittel nicht mehr von einer Apotheke versandt, sondern vom Transporteur bzw. dem Gewerbebetrieb, in dessen Räumen sich die Abholstation befindet, in den Verkehr gebracht werden (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27.07 -, juris, Rn. 25 - 26).

    78 Ob der Anschein einer Präsenzapotheke erweckt wird, ist wertend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines verständigen Dritten (Kunden) zu prüfen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27.07 -, juris, Rn. 25, welches auf den "Eindruck" abstellt, den das in den Vertrieb eingeschaltete Unternehmen erweckt).

    Die Bestimmung verlangt also, dass die in der Europäischen Union ansässige ausländische Versandapotheke, wenn sie nicht nach deutschem Recht befugt ist, nach dem Recht ihres Heimatlandes zum Versandhandel befugt ist und dass dieses Recht dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27.07 -, juris, Rn. 28).

    Der Bekanntmachung kommt unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation jedenfalls die Bedeutung einer gesetzlich vorgesehenen sachverständigen Feststellung zu, die auch für die Gerichte grundsätzlich so lange bindend ist, wie die ihr zugrundeliegende fachliche Einschätzung nicht substantiiert in Frage gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27.07 -, juris, Rn. 31).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17
    Der Versandhandel sei nach dem Urteil des EuGH in der Sache DocMorris ./. Deutsche Parkinson Vereinigung vom 19.10.2016 (- C-148/15 -) für europäische Unternehmen wegen der Besonderheiten des deutschen Marktes sogar das einzige Mittel für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt.

    Im Gegensatz zur Preisbindung, die sich auf ausländische Versandapotheken stärker auswirke als auf inländische Apotheken (EuGH, Urteil vom 19.10.2016 - C- 148/15 -), seien hier alle Wirtschaftsteilnehmer von diesem Versandhandelsverständnis in gleicher Weise betroffen.

    Wegen der Besonderheiten des deutschen Marktes, dass ausländische Apotheken in Deutschland keine Apothekenerlaubnis erhalten und nur über den Versandhandel Zugang zum deutschen Markt erhalten, berühren § 43 AMG i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG die Abgabe von Arzneimitteln durch inländische Apotheken und die Abgabe von Arzneimitteln aus Apotheken anderer Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2016 - C-148/15 -, juris, Rn. 25).

    Das Ziel der Gewährleistung einer flächendeckenden sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung fällt grundsätzlich unter Art. 36 AEUV, doch lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-531/06 -, juris, Rn. 36 und Urteil vom 19.10.2016 - C-148/15 -, juris, Rn. 34).

    Eine nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.10.2016 - C-148/15 - besondere Darlegungspflicht des Mitgliedstaates ist damit hier - da der EuGH das in § 43 Abs. 1 AMG normierte deutsche Fremdbesitzerverbot und Apothekenmonopol bereits im Jahr 2009 für unionsrechtskonform erklärt hat - nicht geboten.

    Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof das in § 43 Abs. 1 AMG festgeschriebene Fremdbesitzverbot und die Differenzierung zwischen der Abgabe von Arzneimitteln in einer Apotheke und von einer Apotheke im Wege des Versandes auch in seiner Entscheidung im Jahr 2016 - C-148/15 - nicht in Frage gestellt, sondern ausdrücklich anerkannt, das deutsche Apothekenmonopol erneut als unionsrechtskonform bestätigt und lediglich dessen Auswirkungen auf den freien Warenverkehr möglichst weitgehend zu minimieren versucht.

  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17
    89 Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs gilt im Unionsrecht der allgemeine Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann (EuGH, Urteil vom 26.02.2019 - C-116/16 und C-117/16 -, juris, Rn. 70 m.w.N.).

    Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (EuGH, Urteil vom 26.02.2019 - C-116/16 und C-117/16 -, juris, Rn. 71).

    Aus diesem Grundsatz folgt, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 26.02.2019 - C-116/16 und C-117/16 -, juris, Rn. 72).

    Für die Würdigung der Tatsachen des Ausgangsverfahrens ist allein das nationale Gericht zuständig (EuGH, Urteil vom 26.02.2019 - C-116/16 und C-117/16 -, juris, Rn. 97 ff.).

    Den Beteiligten ist zudem die Möglichkeit zu geben, die festgestellten Indizien zu widerlegen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2019 - C-116/16 und C-117/16 -, juris, Rn. 99 und 114).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17
    Jedoch ist eine nationale Regelung oder Praxis, die eine die Einfuhren pharmazeutischer Erzeugnisse beschränkende Wirkung hat oder haben kann, mit dem Vertrag nur vereinbar, soweit sie für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig ist (EuGH, Urteil vom 11.12.2003 - C-322/01 -, juris).

    Das erkennende Gericht folgt insofern der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2003 - C-322/01 - (juris), wonach ein nationales Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen gerechtfertigten Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit darstellen kann.

    Die Zulassung einer Ausgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel erst nach Erhalt der Verschreibung und ohne weitere Kontrolle könnte das Risiko erhöhen, dass ärztliche Verschreibungen missbräuchlich oder fehlerhaft verwendet werden (EuGH, Urteil vom 11.12.2003 - C-322/01 -, juris, Rn. 124).

  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 30.09

    Apothekenterminal; Apotheker; Arzneimittelabgabe; Aushändigung in der Apotheke;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17
    Entgegen der durch das Regierungspräsidium zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 30.09 -) drohe hier auch keine Gesundheitsgefährdung, da Beratung, Prüfung und Freigabe vor Abgabe des Medikaments durch pharmazeutisches Personal erfolge.

    Zum anderen lässt das System selbst bei nachträglicher richtiger Zuordnung eine zeitliche Lücke entstehen, während der ein Arzneimittel in den Verkehr gegeben ist, ohne dass eine entsprechende Verschreibung, die von dem abgebenden Apotheker vor der Abgabe des Arzneimittels abgezeichnet wurde, zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 30.09 -, juris, Rn. 16).

    Auch dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn das Handzeichen keine Eigenhändigkeit verlangte (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 30.09 -, juris, Rn. 18).

  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17
    Die Vorschrift des § 43 AMG verankert im Arzneimittelgesetz das vom Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 - und 07.01.1959 - 1 BvR 100/57 - (beide juris) anerkannte "natürliche Monopol der Apotheken" zur Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (Apothekenmonopol).

    Diese Apothekenpflichtigkeit ist nicht zuletzt dadurch gerechtfertigt, dass von dem, der Arzneimittel abgibt, auch bei industriell hergestellten Spezialitäten eine besondere Fachkunde gefordert wird (BVerfG, Beschluss vom 07.01-1959 - 1 BvR 100/57 -, juris, Rn. 26 und Urteil vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61 -, juris, Rn. 49).

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17
    Diese Apothekenpflichtigkeit ist nicht zuletzt dadurch gerechtfertigt, dass von dem, der Arzneimittel abgibt, auch bei industriell hergestellten Spezialitäten eine besondere Fachkunde gefordert wird (BVerfG, Beschluss vom 07.01-1959 - 1 BvR 100/57 -, juris, Rn. 26 und Urteil vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61 -, juris, Rn. 49).

    Die Apotheke soll unter der Leitung des unabhängigen, eigenverantwortlichen Apothekers stehen; ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ist aufgrund dieses der Volksgesundheit dienenden Grundsatzes gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61 -, juris, Rn. 55).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17
    Das Ziel der Gewährleistung einer flächendeckenden sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung fällt grundsätzlich unter Art. 36 AEUV, doch lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-531/06 -, juris, Rn. 36 und Urteil vom 19.10.2016 - C-148/15 -, juris, Rn. 34).

    Personen wie der Klägerin, die über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügen, darf der Besitz und der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verwehrt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 19.05.2009 - C-531/06, C-171/07, C-172/07, C-171/07 und C-172/07 -, alle juris).

  • BVerfG, 20.11.2018 - 1 BvR 442/18

    Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des § 11a ApoG (Umfang einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17
    Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 20.11.2018 - 1 BvR 442/18 - eine weite Auslegung des Begriffs des Versandhandels im Lichte der Berufsfreiheit gefordert.

    Hieran ändert auch der von der Klägerin vorgetragene Hinweis auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2018 (- 1 BvR 442/18 -, juris) nichts.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • VGH Hessen, 15.03.2012 - 7 B 371/12

    Versandhandel mit Arzneimitteln

  • BVerwG, 18.10.2012 - 3 C 25.11

    Apotheke; apothekenpflichtige Arzneimittel; verschreibungspflichtige

  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20

    "Antizipierter Versand" verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel aus

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. April 2019 - 3 K 5393/17 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. April 2019 - 3 K 5393/17 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.04.2017 aufzuheben.

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 123/19

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtfertigung eines Eingriffs in die

    Ein - vom Berufungsgericht verneinter - Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) durch die Anforderungen an einen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG zulässigen Versandhandel wäre jedenfalls nach Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt (vgl. Berufungsurteil, Umdruck Seite 23 bis 25 unter B III 2 e bb (1) (b); OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2019, 479, 485 f. [juris Rn. 100 bis 103]; VG Karlsruhe, PharmR 2019, 356 [juris Rn. 125 bis 139]).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 122/19

    Rechtfertigung eines Eingriffs in die Warenverkehrsfreiheit bei Gefährdung der

    Ein - vom Berufungsgericht verneinter - Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) durch die Anforderungen an einen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG zulässigen Versandhandel wäre jedenfalls nach Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt (vgl. Berufungsurteil, Umdruck S. 24 bis 27 unter B II 3 b bb (1) (b); OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2019, 479, 485 f. [juris Rn. 100 bis 103]; VG Karlsruhe, PharmR 2019, 356 [juris Rn. 125 bis 139]).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 155/19

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtfertigung eines Eingriffs in die

    Ein - vom Berufungsgericht verneinter - Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) durch die Anforderungen an einen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG zulässigen Versandhandel wäre jedenfalls nach Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt (vgl. Berufungsurteil, Umdruck S. 24 f. unter B II 3 b bb (1) (b); OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2019, 479, 485 f. [juris Rn. 100 bis 103]; VG Karlsruhe, PharmR 2019, 356 [juris Rn. 125 bis 139]).
  • VG Karlsruhe, 19.01.2024 - 1 K 2777/23

    Untersagung der Herstellung bestimmter Arzneimittel in nicht am Hauptsitz einer

    Andererseits wären diese Einschränkungen geringer, wenn man mit Teilen der Rechtsprechung und Literatur davon ausgehen wollte, dass die externen Versandräumlichkeiten sich nicht außerhalb derselben Gemeinde (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2019 - 3 K 5393/17 -, juris Rn. 115) oder gar der jeweiligen Stadtteilgrenzen (vgl. Pfeil/Pieck/Blume, ApoBetrO, 13. EL Stand 2017, § 4 Rn. 190) befinden dürfen wie die übrigen Betriebsräume der Apotheke.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht