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   FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07   

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FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07 (https://dejure.org/2008,10490)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.06.2008 - 3 K 56/07 (https://dejure.org/2008,10490)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - 3 K 56/07 (https://dejure.org/2008,10490)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Anrechnung der auf Einkünfte eines deutschen Grenzgängers erhobenen Schweizer Quellensteuer gem. § 34c Abs. 1 EStG - Abzug ausländischer Quellensteuer nach § 34c Abs. 3 2. Alt. EStG - Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung als ein rückwirkendes Ereignis i.S. des ...

  • Judicialis

    EStG § 34c Abs. 3; ; AO § 175 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DBA-Schweiz; Anrechnung abkommenswidrig erhobener Schweizer Quellensteuer auf deutsche Einkommensteuer; Bescheinigung der Schweizer Steuerbehörde als rückwirkendes Ereignis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    DBA-Schweiz - Anrechnung abkommenswidrig erhobener Schweizer Quellensteuer auf deutsche Einkommensteuer - Bescheinigung der Schweizer Steuerbehörde als rückwirkendes Ereignis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • FG Baden-Württemberg, 13.05.2002 - 3 K 1/02

    Reduziertes Beweismaß wegen Mitwirkungspflichtverletzung auch bei Änderung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07
    Auf das Urteil vom 13. Mai 2002 3 K 1/02 wird -soweit es die Streitjahre betrifft- Bezug genommen.

    Die Kläger legten gegen das Senatsurteil 3 K 1/02 beim Bundesfinanzhof -BFH- am 4. Juli 2002 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein, nunmehr vertreten durch den Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Klageverfahrens.

    Im Februar 2003 wurde den Beteiligten der BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 I B 111/02 ([...]) bekannt gegeben, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Senatsurteil vom 13. Mai 2002 3 K 1/02 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

    Ein solches Besteuerungsrecht sei indes nach dem Senatsurteil 3 K 1/02 tatsächlich nicht gegeben, weshalb die Schweizerische Quellensteuer fälschlich erhoben worden sei.

    jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18. August 1995 und des Senatsurteils vom 13. Mai 2002 3 K 1/02 in der Weise zu ändern, dass die Schweizerische Quellensteuer.

    1 Bd Az.: 3 K 1/02.

    Deren Aufhebung muss im Falle des Erfolgs neben der Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes (§ 101 Satz 1 FGO; hier: der Änderung der bereits bestandskräftig gewordenen Einkommensteueränderungsbescheide vom 15. Januar 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18. August 1995 und des Senatsurteils vom 13. Mai 2002 3 K 1/02 und des BFH-Beschlusses vom 9. Dezember 2002 I B 111/02) von Amts wegen ausgesprochen werden (BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV 7/65, BStBl II 1970, 625; Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 101 Rz. 11 bzw. Rz. 33-35).

    Aufgrund der Rechtskraftwirkung (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) des bezüglich der Streitjahre ergangenen Senatsurteils 3 K 1/02 steht für die Beteiligten bindend fest, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971, auch soweit die Arbeit vom Kläger im "Tätigkeitsstaat" bzw. "Arbeitsortstaat" (der Schweiz) ausgeübt wurde, der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland (dem Ansässigkeitsstaat) unterlagen, weil der Kläger als "Grenzgänger" zu beurteilen war.

    Soweit im Streitfall an die Eidgenössische Steuerverwaltung durch die Arbeitgeberin des Klägers Quellensteuer abgeführt wurde (Hinweis in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluss vom 26. August 1993 I B 87/93, BFH/NV 1994, 175; BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607) für dessen Tätigkeit in der Schweiz, demzufolge für einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgänger, ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem DBASchweiz geschehen, weil die hieraus erzielten Einkünfte -wie der erkennende Senat in seinem Urteil 3 K 1/02 für die Beteiligten bindend festgestellt hat- nur der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und demzufolge nicht in der Schweiz besteuert werden dürfen.

    Entscheidend ist allein, dass nach dem (maßgeblichen) deutschen Rechtsverständnis (auch unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung des Senatsurteils 3 K 1/02) die Schweiz kein Besteuerungsrecht hatte für den hier in Rede stehenden Teil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.

  • BFH, 01.04.2003 - I R 39/02

    Abzug ausländischer Steuern bei Gestaltungsmissbrauch

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07
    Die dort von seinem Lohn durch seinen Arbeitgeber, die Y-AG, einbehaltene und abgeführte Quellensteuer (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/90, BStBl II 1992, 607) ist nach den zweifelsfreien Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hinweis auf das Schreiben des Finanzdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 27. Dezember 2002) eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607), die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt (Hinweis auf: BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 39/02, BStBl II 2003, 869 zu II.1.; Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Juli 1993 IX 756/88, rechtskräftig, EFG 1994, 106; des Finanzgerichts München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, rechtskräftig, EFG 2006, 1910; vgl. im übrigen die für die Streitjahre nicht zur Anwendung kommende Fassung des § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG in der Gestalt des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl. 2006, 2878, BStBl I 2007, 40; Gosch in: Kirchhof [Hrsg.] EStG KompaktKommentar, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., 2008 - im folgenden Kirchhof/Autor- § 34c Rn. 30, mit umfangreichen Nachweisen), weil eine Rückerstattung wegen Verjährung nicht mehr erfolgen kann.

    Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Schweizerischen Quellensteuer nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG liegen im Streitfall aber nicht vor, weil diese Steuer rechnerisch auf den Teil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für die YAG entfällt, die der Tätigkeit des Klägers in der Schweiz zuzuordnen ist (nach dem maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis: Hinweis auf die BFH-Urteile in BStBl II 2003, 869 zu II.1.; vom 24. März 1998 I R 38/97, BStBl II 1998, 471, Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein- Westfalen vom 7. September 1970, Betriebs-Berater -BB- 1970, 1203).

    Im Streitfall stammt (auch) der hier in Rede stehende Teil der Einkünfte des Klägers nicht aus der Schweiz (an die die Quellensteuer von der Y-AG abgeführt wurde), obwohl die Arbeitgeberin des Klägers (die YAG), die auch dessen Arbeitslohn gezahlt hat (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. Februar 2006 I R 14/05, BStBl II 2006, 743 zu II. 4. b cc), dort ihren Sitz und der Kläger insoweit seine Tätigkeit in der Schweiz (physisch) ausgeübt hat (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 869 zu II.1.; BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317 zu II.1.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Erwägungen zu I. 1.a und b. (Hinweis im übrigen auf die BFH-Urteile in BStBl II 2003, 869 zu II. 2.; in BStBl II 1998, 471 zu II. 2.).

    In dieser Beurteilung ist sich der erkennende Senat mit den Beteiligten einig (wegen der Annahme der Finanzverwaltung, der Kläger habe sich missbräuchlich verhalten: Hinweis insbesondere auf das Schreiben der OFD Freiburg vom 18. Mai 2000 S 1304 B - St 342/CH-E 2542 [Bl. 276-280 der FG-Akten], was jedoch einer Anrechnung bzw. einem Abzug der Schweizerischen Quellensteuer für die Streitjahre nicht entgegensteht: s. BFH-Urteil in BStBl II 2003, 869 zu II. 3. b dd unter Berücksichtigung der Einfügung des § 34c Abs. 6 Satz 4 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13; Hinweis im übrigen auf den Schriftsatz des FA vom 5. Mai 2008, zu 2. und 3., Bl. 214 ff der FG-Akten).

  • BFH, 24.03.1998 - I R 38/97

    Abzug ausländischer Steuern nach § 34 c Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07
    Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Schweizerischen Quellensteuer nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG liegen im Streitfall aber nicht vor, weil diese Steuer rechnerisch auf den Teil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für die YAG entfällt, die der Tätigkeit des Klägers in der Schweiz zuzuordnen ist (nach dem maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis: Hinweis auf die BFH-Urteile in BStBl II 2003, 869 zu II.1.; vom 24. März 1998 I R 38/97, BStBl II 1998, 471, Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein- Westfalen vom 7. September 1970, Betriebs-Berater -BB- 1970, 1203).

    Denn (ausländische) Einkünfte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.) stammen nur dann aus dem ausländischen Staat, der die Steuer erhoben hat (hier: der Schweiz), wenn sie entweder in dem Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Staat als solche definiert sind oder wenn dem ausländischen Staat für diese Einkünfte ein Quellenbesteuerungsrecht zusteht (Wied in: Blümich, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, § 34c EStG Rn. 28 und 134, mit weiteren Nachweisen; offen gelassen in den BFH-Urteilen in BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.; in BStBl II 1998, 471; vom 20. Dezember 1995 I R 57/94, BStBl II 1996, 261).

    Nach § 34c Abs. 3 EStG ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach (§ 34c) Abs. 1 (EStG- wie im Streitfall) nicht angerechnet werden, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht (1. Alternative) oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen (2. Alternative) oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen (3. Alternative), die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (= Einkommensermittlung -vgl. hierzu: BFH-Urteil in BStBl II 1998, 471 zu II. 1.-) abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Erwägungen zu I. 1.a und b. (Hinweis im übrigen auf die BFH-Urteile in BStBl II 2003, 869 zu II. 2.; in BStBl II 1998, 471 zu II. 2.).

    Der Wortlaut der Vorschrift lässt auch keine Differenzierung hinsichtlich der Abziehbarkeit von ausländischer Quellensteuer dahingehend zu, ob der Kläger die Doppelbesteuerung zu vertreten hat bzw. ob sie auf einer unrichtigen Anwendung des DBA-Schweiz beruht (BFH-Urteil in BStBl II 1998, 471 zu II. 3).

  • FG München, 22.06.2006 - 15 K 857/03

    Anrechnung von Liechtensteinischer Erwerbssteuer auf die deutsche Einkommensteuer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07
    Die dort von seinem Lohn durch seinen Arbeitgeber, die Y-AG, einbehaltene und abgeführte Quellensteuer (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/90, BStBl II 1992, 607) ist nach den zweifelsfreien Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hinweis auf das Schreiben des Finanzdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 27. Dezember 2002) eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607), die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt (Hinweis auf: BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 39/02, BStBl II 2003, 869 zu II.1.; Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Juli 1993 IX 756/88, rechtskräftig, EFG 1994, 106; des Finanzgerichts München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, rechtskräftig, EFG 2006, 1910; vgl. im übrigen die für die Streitjahre nicht zur Anwendung kommende Fassung des § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG in der Gestalt des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl. 2006, 2878, BStBl I 2007, 40; Gosch in: Kirchhof [Hrsg.] EStG KompaktKommentar, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., 2008 - im folgenden Kirchhof/Autor- § 34c Rn. 30, mit umfangreichen Nachweisen), weil eine Rückerstattung wegen Verjährung nicht mehr erfolgen kann.

    b) Die Erteilung der Bescheinigung (im Sinne einer Verfügung) vom 27. Dezember 2002 durch die Eidgenössische Steuerverwaltung mit der Ablehnung der Erstattung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, denn das Vorliegen dieser "Bestätigung" ist im Streitfall materiell-rechtliche Voraussetzung für die Abziehbarkeit der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 3 (2. Alternative) EStG (Urteil des FG München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, EFG 2006, 1910).

    In Anbetracht dieser Umstände misst der Senat den Entscheidungen der ausländischen Steuerbehörden, die allein über die erforderliche Kompetenz zur Entscheidung über die Existenz von Ermäßigungsansprüchen verfügen, eine besondere Bedeutung zu (in dem Sinne, dass deren Entscheidungen eine notwendige, sachliche Voraussetzung für den Abzug der ausländischen Steuer ist: Urteil des FG München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, EFG 2006, 1910).

  • FG München, 22.04.2008 - 1 K 5245/04

    Abzug ausländischer Steuern: Begriff des "Stammens aus dem DBA-Staat"

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07
    Schließlich ist dem Tätigkeitsstaat (der Schweiz) gerade nicht ein Besteuerungsrecht für die Einkünfte eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgängers (wie im Fall des Klägers) zuerkannt worden, sondern die gesamten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß Art. 15 Abs. 4 DBASchweiz 1971 der inländischen, deutschen Besteuerung zu unterwerfen (anderer Auffassung [wohl] zur Frage, aus welchem Staat die Einkünfte stammen: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, rechtskräftig, zu II. 1. b und d, [...], EFG 2008, 1629; Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, Kommentar, § 34c EStG Rn. 146 und 150).

    Die Doppelbesteuerung wäre jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch diesbezügliche Verfahren rückgängig gemacht worden (Hinweis auf die Urteile des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00, IStR 2004, 168 und die Folgeentscheidung vom 22. April 2008 1 K 5245/04, [...]).

    Demzufolge verändert die (erstmalige) Festsetzung und/oder die Zahlung einer ausländischen Steuer wie auch jede Änderung und ebenso die Feststellung, dass eine Erstattung nicht erfolgt (weil die ausländische Steuer keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt), den im ursprünglichen Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 36 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 38 AO) verwirklichten Sachverhalt zur Anrechenbarkeit/Abzug der ausländischen Steuer (Jülicher in: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge -ZEV- 1999, 80; anderer Auffassung: Urteil des FG Nürnberg vom 12. September 2007 V 248/05, [...]; offen gelassen: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, rechtskräftig, zu II. 2. c, [...], EFG 2008, 1629; einen anderen Sachverhalt betreffend: BFH-Urteil vom 11. Juni 1996 I R 8/96, BStBl II 1997, 117 zu II. 2.).

  • BFH, 05.02.1992 - I R 9/90

    Begriff der "Festsetzung" der ausländischen Steuer (§ 34c Abs. 1 EStG )

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07
    Die dort von seinem Lohn durch seinen Arbeitgeber, die Y-AG, einbehaltene und abgeführte Quellensteuer (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/90, BStBl II 1992, 607) ist nach den zweifelsfreien Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hinweis auf das Schreiben des Finanzdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 27. Dezember 2002) eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607), die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt (Hinweis auf: BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 39/02, BStBl II 2003, 869 zu II.1.; Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Juli 1993 IX 756/88, rechtskräftig, EFG 1994, 106; des Finanzgerichts München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, rechtskräftig, EFG 2006, 1910; vgl. im übrigen die für die Streitjahre nicht zur Anwendung kommende Fassung des § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG in der Gestalt des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl. 2006, 2878, BStBl I 2007, 40; Gosch in: Kirchhof [Hrsg.] EStG KompaktKommentar, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., 2008 - im folgenden Kirchhof/Autor- § 34c Rn. 30, mit umfangreichen Nachweisen), weil eine Rückerstattung wegen Verjährung nicht mehr erfolgen kann.

    Soweit im Streitfall an die Eidgenössische Steuerverwaltung durch die Arbeitgeberin des Klägers Quellensteuer abgeführt wurde (Hinweis in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluss vom 26. August 1993 I B 87/93, BFH/NV 1994, 175; BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607) für dessen Tätigkeit in der Schweiz, demzufolge für einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgänger, ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem DBASchweiz geschehen, weil die hieraus erzielten Einkünfte -wie der erkennende Senat in seinem Urteil 3 K 1/02 für die Beteiligten bindend festgestellt hat- nur der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und demzufolge nicht in der Schweiz besteuert werden dürfen.

    Da die Vorschrift des § 34c Abs. 3 EStG zum Abschnitt "Steuerermäßigungen" gehört, ist die Zahlung (und ggf. auch Festsetzung -vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 1992, 607, in BFH/NV 1994, 175) der Steuer und der Umstand, dass die gezahlte Steuer keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt, Bestandteil der Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BStBl II 312, zu II. 4.).

  • BFH, 12.03.1970 - IV 7/65

    Gegen die Vornahme einer einheitlichen Gewinnfeststellung gerichtete

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07
    Deren Aufhebung muss im Falle des Erfolgs neben der Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes (§ 101 Satz 1 FGO; hier: der Änderung der bereits bestandskräftig gewordenen Einkommensteueränderungsbescheide vom 15. Januar 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18. August 1995 und des Senatsurteils vom 13. Mai 2002 3 K 1/02 und des BFH-Beschlusses vom 9. Dezember 2002 I B 111/02) von Amts wegen ausgesprochen werden (BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV 7/65, BStBl II 1970, 625; Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 101 Rz. 11 bzw. Rz. 33-35).

    Das FG kann im Falle des Erfolgs einer Weigerungsklage die Steuerfestsetzung nicht selbst durchführen (BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BStBl II 1997, 259), sondern nur eine Verpflichtung zum Erlass der begehrten Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörde aussprechen (BFH-Urteile in BStBl II 1970, 625; Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., FGO § 101 Rz. 39 und 40).

  • BFH, 19.04.1999 - I B 141/98

    § 34 c Abs. 1 EStG; Anrechnung Schweizer Steuern

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07
    Im Streitfall stammt (auch) der hier in Rede stehende Teil der Einkünfte des Klägers nicht aus der Schweiz (an die die Quellensteuer von der Y-AG abgeführt wurde), obwohl die Arbeitgeberin des Klägers (die YAG), die auch dessen Arbeitslohn gezahlt hat (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. Februar 2006 I R 14/05, BStBl II 2006, 743 zu II. 4. b cc), dort ihren Sitz und der Kläger insoweit seine Tätigkeit in der Schweiz (physisch) ausgeübt hat (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 869 zu II.1.; BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317 zu II.1.).

    Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 kann nur eine solche Steuer angerechnet werden, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhoben wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317, zu II. 1. b; BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BStBl II BStBl II 1995, 580 zu II. 3).

  • BFH, 26.08.1993 - I B 87/93

    Anrechnung ausländischer Steuern

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07
    Soweit im Streitfall an die Eidgenössische Steuerverwaltung durch die Arbeitgeberin des Klägers Quellensteuer abgeführt wurde (Hinweis in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluss vom 26. August 1993 I B 87/93, BFH/NV 1994, 175; BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607) für dessen Tätigkeit in der Schweiz, demzufolge für einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgänger, ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem DBASchweiz geschehen, weil die hieraus erzielten Einkünfte -wie der erkennende Senat in seinem Urteil 3 K 1/02 für die Beteiligten bindend festgestellt hat- nur der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und demzufolge nicht in der Schweiz besteuert werden dürfen.

    Da die Vorschrift des § 34c Abs. 3 EStG zum Abschnitt "Steuerermäßigungen" gehört, ist die Zahlung (und ggf. auch Festsetzung -vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 1992, 607, in BFH/NV 1994, 175) der Steuer und der Umstand, dass die gezahlte Steuer keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt, Bestandteil der Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BStBl II 312, zu II. 4.).

  • BFH, 19.03.2002 - I R 15/01

    Wohnsitz; KapG in Luxemburg

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07
    Zwar war der Kläger in den Streitjahren in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG), und zwar mit seinen (Welt-)Einkünften (BFH-Urteil vom 15. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411, II. B. 4.; Heuermann in: Die steuerliche Betriebsprüfung -StBP-2005, 303).

    Denn (ausländische) Einkünfte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.) stammen nur dann aus dem ausländischen Staat, der die Steuer erhoben hat (hier: der Schweiz), wenn sie entweder in dem Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Staat als solche definiert sind oder wenn dem ausländischen Staat für diese Einkünfte ein Quellenbesteuerungsrecht zusteht (Wied in: Blümich, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, § 34c EStG Rn. 28 und 134, mit weiteren Nachweisen; offen gelassen in den BFH-Urteilen in BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.; in BStBl II 1998, 471; vom 20. Dezember 1995 I R 57/94, BStBl II 1996, 261).

  • BFH, 09.12.2002 - I B 111/02

    Gemeinsame Einkommensteuerveranlagung von Eheleuten mit Wohnsitz innerhalb der

  • BFH, 29.08.2003 - II B 70/03

    Besteuerungswahlrecht bei Erbbaurechten

  • BFH, 20.12.1995 - I R 57/94

    Anrechnungshöchstbeträge bei der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34 c

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 75/98

    Nachträgliche Körperschaftsteuerbescheinigung

  • BFH, 21.04.1988 - IV R 215/85

    Steuerbescheid - Änderung wegen neuer Tatsachen - Änderung wegen neuer

  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

  • FG Düsseldorf, 21.08.1998 - 4 K 5740/94

    Anspruch auf Abänderung eines Erbschaftsteuerbescheids; Anrechnung spanischer

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 13/02

    Spendenbescheinigung als rückwirkendes Ereignis

  • BFH, 15.03.1995 - I R 98/94

    Keine Anrechnung der vollen schweizerischen Quellensteuer, wenn

  • BFH, 19.03.1996 - VIII R 15/94

    Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG bei Zuzug

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

  • BFH, 24.01.2008 - V R 3/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

  • FG München, 23.07.2003 - 1 K 1231/00

    Steuerbefreiung für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Schweiz;

  • BFH, 22.02.2006 - I R 14/05

    Anwendung der sog. Remittance-Base-Klausel des Art. 21 DBA-Singapur auf

  • BFH, 11.06.1996 - I R 8/96

    Versteuerung in den USA - Änderung des inländischen Steuerbescheids

  • BFH, 22.09.2010 - II R 54/09

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter

    Im Übrigen ist nach ganz herrschender Meinung im Fall des § 34c des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Festsetzung und Zahlung ausländischer Steuer ein rückwirkendes Ereignis (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 34c Rz 26; Blümich/ Wagner, § 34c EStG Rz 71; Szymczak in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., § 175 Rz 12/2; siehe auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 5. Juni 2008 3 K 56/07, nicht veröffentlicht, unter B II. 2. b).
  • BFH, 01.07.2009 - I R 113/08

    Keine Anrechnung abkommenswidrig einbehaltener schweizerischer Abzugsteuern -

    Der dagegen gerichteten Klage, mit der die Kläger beantragt hatten, die Schweizer Quellensteuer anzurechnen, hilfsweise als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften des Klägers zu berücksichtigen, gab das FG mit Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 56/07 hinsichtlich des Hilfsantrages statt.
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08

    Grenzgängereigenschaft eines leitenden Angestellten einer schweizerischen

    Wegen der hierfür maßgeblichen Begründung wird auf die Senatsurteile vom 5. Juni 2008 3 K 147/07, (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 75/08-, juris, Entscheidungsgründe zu 3.) und vom 5. Juni 2008 3 K 56/07, (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 113/08-, juris Entscheidungsgründe zu II.).
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