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   VG Karlsruhe, 21.05.2015 - 3 K 621/14   

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VG Karlsruhe, 21.05.2015 - 3 K 621/14 (https://dejure.org/2015,15119)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.05.2015 - 3 K 621/14 (https://dejure.org/2015,15119)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - 3 K 621/14 (https://dejure.org/2015,15119)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinreichende Nähebeziehung zum Steuergegenstand der Vergnügungssteuer bei einem Eigentümer von Geldspielgeräten

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a S 1 GG
    Eigentümer von Geldspielgeräten als Haftungsschuldner für die Vergnügungssteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuer; Bundesverfassungsrecht - Vergnügungssteuer; Haftungsbescheid; Zahlungsaufforderung; Haftungsschuldner; Heranziehung des Eigentümers; Heranziehung des Vermieters/Pächters; Steuergegenstand; Steuertatbestand; Besondere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1995 - 2 S 262/95

    Vermieter einer Spielhalle haftet nicht für Vergnügungssteuerschulden

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.05.2015 - 3 K 621/14
    Der kommunale Satzungsgeber genießt bei der Ausgestaltung der örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern, denen die hier erhobene Vergnügungssteuer zuzurechnen ist, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die auch die Befugnis zur Bestimmung des Kreises der Haftungsschuldner für die jeweilige Steuer umfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 15).

    In der Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass eine Haftungsbestimmung dann nicht willkürlich ist, wenn die haftbar gemachte Person in einem besonderen Verhältnis, d.h. einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Haftende einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 15 zur Haftung für Vergnügungssteuern. Vgl. aber auch BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 12 zur Schankerlaubnissteuer sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 74 und OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.2012 - 9 LB 51/12 -, juris, Rn. 42 zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Bestimmung eines weiteren primären Vergnügungssteuerschuldners).

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Rechtsposition des Eigentümers als solchem jedoch nicht von der Rechtsposition des mittelbaren Besitzers von Räumlichkeiten, der - vorbehaltlich einer besonderen schuldrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zum Automatenaufsteller, an die § 2 Abs. 4 VStS jedoch gerade nicht anknüpft - keine hinreichende rechtliche oder wirtschaftliche Nähebeziehung zum Steuergegenstand der Vergnügungssteuer aufweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 74 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris [zur Schankerlaubnissteuer]).

    Der Eigentümer eines Geldspielgerätes kann schließlich auch nicht schon deswegen für die Steuerverbindlichkeiten des Automatenaufstellers haftbar gemacht werden, weil er durch das Zurverfügungstellen des Automaten "einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet" (vgl. zu dieser Formulierung BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 12; ähnlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 15).

    Diese in der Rechtsprechung seither fortgeschriebene, soweit ersichtlich aber bislang nicht unabhängig vom Erfordernis einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand zur Rechtfertigung einer (unbeschränkten) Haftungsnorm herangezogene Leitformel darf daher nicht so verstanden werden, dass eine gegenständlich und in der Höhe unbeschränkte Haftung bereits dann begründet werden kann, wenn deren Adressat - etwa nach Art des Vermieters gewerblich genutzter Räume (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 16) - eine notwendige Bedingung für die Verwirklichung des Steuertatbestandes schafft.

    Vielmehr weist eine haftbar gemachte Person die erforderliche Nähe zum Steuerpflichtigen nur dann auf, wenn sie entweder zugleich über eine besondere wirtschaftliche oder rechtliche Nähebeziehung zum Steuergegenstand aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 13ff.) oder selbst an der Verwirklichung des Steuertatbestand mitwirkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 16) und so jedenfalls in gewissem Umfang unmittelbar auf die Entstehung bzw. Erfüllung der Steuerpflichten einwirken kann.

    Dass der Eigentümer einen - wenngleich regelmäßig sogar notwendig kausalen - Beitrag dazu leistet, dass ein Dritter den Steuertatbestand der Vergnügungssteuer verwirklichen kann, kann den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beziehung zwischen Steuergeschehen und Haftendem hingegen nicht genügen (vgl. zur Unterscheidung zwischen "täterschaftlichen" Beiträgen zur Verwirklichung des Steuertatbestandes und der Ermöglichung der Verwirklichung eines Steuertatbestands durch Dritte schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 16), zumal der Steuertatbestand der Vergnügungssteuer deren eigentlichen Steuergegenstand aus Gründen der Vereinfachung der Erhebung bereits nur äußerst mittelbar abbildet.

    Ein solcher lediglich mittelbarer Vorteil des Vermieters kann dem Erfordernis einer besondere Nähebeziehung zum Steuergegenstand der Vergnügungssteuer jedoch nicht genügen, weil er sich lediglich aus dem allgemeinen Marktgeschehen ergibt und keinen spezifischen Bezug zum eigentlichen Steuergegenstand aufweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 16).

    Dies gilt auch bei einem (in der ex-post-Betrachtung) starken Missverhältnis zwischen den Einspielergebnissen und vorab vereinbarten Mietzinsen, da es sich hierbei lediglich um die Folgen des allgemeinen Marktgeschehens - d.h. einer besonders geschickten Preisgestaltung des Vermieters oder (wie regelmäßig) einer wirtschaftlich unrentablen Aufstellentscheidung des Automatenaufstellers - handelt, die eine hinreichende Nähebeziehung des Vermieters zum Steuergegenstand der Vergnügungssteuer nicht zu begründen vermögen (vgl. wiederum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 16).

    Denn unabhängig davon, ob die Beobachtungen der Beklagten zur durchschnittlichen Leistungsfähigkeit der Automatenaufsteller allgemein zutreffen bzw. auf veränderte Vermarkungsmodelle der Klägerin zurück geführt werden können, stellt die Ermöglichung der Verwirklichung des Steuertatbestandes durch einen Dritten durch die Überlassung hierfür notwendiger Gegenstände gerade keinen hinreichenden eigenen Beitrag des Überlassenden zur Verwirklichung des Steuertatbestands dar, der eine (unbeschränkte) Haftung des Überlassenden begründen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 16 zur Inanspruchnahme des Vermieters einer Spielhalle für Vergnügungssteuern des Veranstalters).

    Eine solche verfassungskonforme Auslegung eines Haftungstatbestandes kommt zwar etwa dann in Betracht, wenn die ihrem Wortlaut nach zu weit geratene Bestimmung in der Praxis ausschließlich oder jedenfalls in der Regel nur jene Sachverhalte erfasst, in denen ein hinreichender Sachgrund für die Heranziehung des tatbestandlich umschriebenen Haftungsschuldners vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 53 zu einer nicht ausdrücklich auf die Einräumung der Gelegenheit zu "entgeltlichen" sexuellen Vergnügungen in Amüsierbetrieben beschränkten Vergnügungssteuerpflicht); darüber hinaus wohl auch dann, wenn der die Heranziehung rechtfertigende Sachgrund in der Haftungsnorm mit hinreichender Deutlichkeit angelegt ist oder dieser im Wege der Auslegung entnommen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 16 zur verfassungsrechtlich gebotenen restriktiven Auslegung des Begriffs des "Besitzers" der für vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen genutzten Räume).

    Sie ist - soweit ersichtlich - auch nicht höchstrichterlich geklärt, weil die bisherigen Entscheidungen zur Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Maßstäbe in ihrem Wesen verschiedene Steuern betreffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 - zur Haftung des Schenkers für Schenkungssteuern; BVerfG, Beschl. v. 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 - zur gegenständlich beschränkten Haftung des Gesellschafters für Gewerbe- und Umsatzsteuern und BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 - zur Haftung des Verpächters für Schankerlaubnissteuern) bzw. lediglich die Haftung des Inhabers von Räumlichkeiten betreffen (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 - und Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -) und auf die Haftung des Eigentümers von Spielautomaten (als bewegliche Sache, die ihrem Wesen nach zur Erzielung vergnügungssteuerrelevanten Spielaufwands bestimmt ist) für Vergnügungssteuerverbindlichkeiten (als in der Sache den Vergnügungsaufwand des Spielers betreffende örtliche Aufwandssteuer) nicht ohne Weiteres übertragbar sind.

  • BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70

    Haftung des Verpächters für Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.05.2015 - 3 K 621/14
    In der Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass eine Haftungsbestimmung dann nicht willkürlich ist, wenn die haftbar gemachte Person in einem besonderen Verhältnis, d.h. einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Haftende einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 15 zur Haftung für Vergnügungssteuern. Vgl. aber auch BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 12 zur Schankerlaubnissteuer sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 74 und OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.2012 - 9 LB 51/12 -, juris, Rn. 42 zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Bestimmung eines weiteren primären Vergnügungssteuerschuldners).

    Der Steuertatbestand bezeichnet dabei jenen Sachverhalt, der nach der gesetzlichen Regelung die Steuerpflicht des Steuerpflichtigen auslöst, der Steuergegenstand hingegen jenen wirtschaftlichen Vorgang, auf den die Steuer in der Sache abzielt bzw. aus dem der Steuergesetzgeber die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ableitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 13).

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Rechtsposition des Eigentümers als solchem jedoch nicht von der Rechtsposition des mittelbaren Besitzers von Räumlichkeiten, der - vorbehaltlich einer besonderen schuldrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zum Automatenaufsteller, an die § 2 Abs. 4 VStS jedoch gerade nicht anknüpft - keine hinreichende rechtliche oder wirtschaftliche Nähebeziehung zum Steuergegenstand der Vergnügungssteuer aufweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 74 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris [zur Schankerlaubnissteuer]).

    Auch der Umstand, dass eine besonders attraktive Gestaltung der vom Eigentümer vor- bzw. nachinstallierten Spielsoftware den gerade am Automaten des Eigentümers umgesetzten Spieleraufwand zu steigern vermag und den wirtschaftlichen Wert aller Automaten der gleichen Marke und Bauart so mittelbar steigert, vermag - anders als möglicherweise bei der Schrankerlaubnissteuer, bei der die durch die Erlaubnis vermittelte Erwerbsposition selbst besteuert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 13) und der wirtschaftliche Wert des verpachteten Objekts unmittelbar von der intensiven Nutzung gerade dieses Objekts abhängt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -, juris, Rn. 21) - eine besondere Nähebeziehung zwischen Eigentümer und Steuertatbestand der Vergnügungssteuer nicht zu begründen.

    Der Eigentümer eines Geldspielgerätes kann schließlich auch nicht schon deswegen für die Steuerverbindlichkeiten des Automatenaufstellers haftbar gemacht werden, weil er durch das Zurverfügungstellen des Automaten "einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet" (vgl. zu dieser Formulierung BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 12; ähnlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 15).

    Vielmehr weist eine haftbar gemachte Person die erforderliche Nähe zum Steuerpflichtigen nur dann auf, wenn sie entweder zugleich über eine besondere wirtschaftliche oder rechtliche Nähebeziehung zum Steuergegenstand aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 13ff.) oder selbst an der Verwirklichung des Steuertatbestand mitwirkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 16) und so jedenfalls in gewissem Umfang unmittelbar auf die Entstehung bzw. Erfüllung der Steuerpflichten einwirken kann.

    Insoweit unterscheidet sich die Vergnügungssteuer auch von der Schankerlaubnissteuer, die unmittelbar die mit der Erlangung der behördlichen Erlaubnis verbundene wirtschaftlich relevante Erwerbsposition besteuert (vgl. wiederum BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 13f.).

    Sie ist - soweit ersichtlich - auch nicht höchstrichterlich geklärt, weil die bisherigen Entscheidungen zur Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Maßstäbe in ihrem Wesen verschiedene Steuern betreffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 - zur Haftung des Schenkers für Schenkungssteuern; BVerfG, Beschl. v. 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 - zur gegenständlich beschränkten Haftung des Gesellschafters für Gewerbe- und Umsatzsteuern und BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 - zur Haftung des Verpächters für Schankerlaubnissteuern) bzw. lediglich die Haftung des Inhabers von Räumlichkeiten betreffen (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 - und Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -) und auf die Haftung des Eigentümers von Spielautomaten (als bewegliche Sache, die ihrem Wesen nach zur Erzielung vergnügungssteuerrelevanten Spielaufwands bestimmt ist) für Vergnügungssteuerverbindlichkeiten (als in der Sache den Vergnügungsaufwand des Spielers betreffende örtliche Aufwandssteuer) nicht ohne Weiteres übertragbar sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2011 - 2 S 196/10

    Vergnügungsteuer für Bordellbetrieb nach dem Flächenmaßstab

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.05.2015 - 3 K 621/14
    Zwar gehört es zum Wesen einer (sekundären) Steuerhaftung, dass der Haftende im Verhältnis zum Steuerschuldner regelmäßig nur nachrangig in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 -, juris, Rn. 13 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 73), so dass die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung als - wenngleich nicht zwingendes - Indiz für die Anordnung einer (primären) Steuerschuldnerschaft verstanden werden kann (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -, juris, Rn. 21).

    In der Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass eine Haftungsbestimmung dann nicht willkürlich ist, wenn die haftbar gemachte Person in einem besonderen Verhältnis, d.h. einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Haftende einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 15 zur Haftung für Vergnügungssteuern. Vgl. aber auch BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 12 zur Schankerlaubnissteuer sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 74 und OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.2012 - 9 LB 51/12 -, juris, Rn. 42 zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Bestimmung eines weiteren primären Vergnügungssteuerschuldners).

    Denn die Vergnügungssteuer zielt in der Sache darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 58) und wird lediglich zur Vereinfachung der Erhebung unmittelbar beim Veranstalter des Vergnügens erhoben (VGH Bad.-Württ., a.a.O., Rn. 54).

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Rechtsposition des Eigentümers als solchem jedoch nicht von der Rechtsposition des mittelbaren Besitzers von Räumlichkeiten, der - vorbehaltlich einer besonderen schuldrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zum Automatenaufsteller, an die § 2 Abs. 4 VStS jedoch gerade nicht anknüpft - keine hinreichende rechtliche oder wirtschaftliche Nähebeziehung zum Steuergegenstand der Vergnügungssteuer aufweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 74 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris [zur Schankerlaubnissteuer]).

    Eine solche verfassungskonforme Auslegung eines Haftungstatbestandes kommt zwar etwa dann in Betracht, wenn die ihrem Wortlaut nach zu weit geratene Bestimmung in der Praxis ausschließlich oder jedenfalls in der Regel nur jene Sachverhalte erfasst, in denen ein hinreichender Sachgrund für die Heranziehung des tatbestandlich umschriebenen Haftungsschuldners vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 53 zu einer nicht ausdrücklich auf die Einräumung der Gelegenheit zu "entgeltlichen" sexuellen Vergnügungen in Amüsierbetrieben beschränkten Vergnügungssteuerpflicht); darüber hinaus wohl auch dann, wenn der die Heranziehung rechtfertigende Sachgrund in der Haftungsnorm mit hinreichender Deutlichkeit angelegt ist oder dieser im Wege der Auslegung entnommen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 16 zur verfassungsrechtlich gebotenen restriktiven Auslegung des Begriffs des "Besitzers" der für vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen genutzten Räume).

    Sie ist - soweit ersichtlich - auch nicht höchstrichterlich geklärt, weil die bisherigen Entscheidungen zur Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Maßstäbe in ihrem Wesen verschiedene Steuern betreffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 - zur Haftung des Schenkers für Schenkungssteuern; BVerfG, Beschl. v. 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 - zur gegenständlich beschränkten Haftung des Gesellschafters für Gewerbe- und Umsatzsteuern und BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 - zur Haftung des Verpächters für Schankerlaubnissteuern) bzw. lediglich die Haftung des Inhabers von Räumlichkeiten betreffen (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 - und Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -) und auf die Haftung des Eigentümers von Spielautomaten (als bewegliche Sache, die ihrem Wesen nach zur Erzielung vergnügungssteuerrelevanten Spielaufwands bestimmt ist) für Vergnügungssteuerverbindlichkeiten (als in der Sache den Vergnügungsaufwand des Spielers betreffende örtliche Aufwandssteuer) nicht ohne Weiteres übertragbar sind.

  • BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10

    Schenkungssteuerpflicht des Schenkers (§ 20 Abs 1 ErbStG) mit Art 3 Abs 1 GG

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.05.2015 - 3 K 621/14
    Zwar gehört es zum Wesen einer (sekundären) Steuerhaftung, dass der Haftende im Verhältnis zum Steuerschuldner regelmäßig nur nachrangig in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 -, juris, Rn. 13 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 73), so dass die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung als - wenngleich nicht zwingendes - Indiz für die Anordnung einer (primären) Steuerschuldnerschaft verstanden werden kann (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -, juris, Rn. 21).

    Unabhängig davon, ob die in § 2 Abs. 3 und 4 VStS erfolgte Anordnung einer gleichrangigen Haftung des Steuerschuldners und der den Besteuerungsgrund selbst nicht erfüllenden Dritten möglicherweise aus verfassungsrechtlichen Gründen eines besonderen, über die nachfolgend skizzierten Anforderungen an die (subsidiäre) Inanspruchnahme eine Haftungsschuldners hinausgehenden Rechtfertigungsgrundes bedürfte bzw. zumindest bei Ausübung des durch § 191 Abs. 1 S. 1 AO und § 219 S. 1 AO jeweils eingeräumten Entschließungs- und Auswahlermessens relativiert werden müsste (vgl. wiederum BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 -, juris, Rn. 13 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung der Fachgerichte), stellt sie die Auslegung des im Übrigen eindeutig als Haftungsnorm konzipierten § 2 Abs. 4 VStS (lediglich) als Haftungsnorm jedenfalls nicht in Frage.

    Ihre Grenze findet diese Gestaltungsfreiheit des (kommunalen) Steuergesetzgebers jedoch im verfassungsrechtlichen Willkürverbot, das die gesetzliche Anordnung der Haftung eines Dritten für eine nicht eigentlich ihn treffende Steuerschuld dann ausschließt, wenn hierfür kein hinreichender Sachgrund gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 -, juris, Rn. 17 zum Einstehenmüssen des Schenkers für nicht entrichtete Schenkungssteuern).

    Denn in diesem Fall hätte nicht - wie aber von Verfassungs wegen erforderlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 -, juris, Rn. 17) - der Gesetz- bzw. kommunale Satzungsgeber entschieden, wer an Stelle des eigentlichen Steuerschuldners haften soll; es bliebe vielmehr alleine der Rechtsprechung bzw. der zur Ausübung des Haftungsermessens berufenen Verwaltung überlassen, innerhalb des zu weit gefassten Haftungstatbestands einzelne Fallgruppen zu entwickeln, in denen die Inanspruchnahme des nach der gesetzlichen Regelungen ohne weiteres zum Einstehen für die fremde Schuld verpflichteten Betroffenen auch tatsächlich gerechtfertigt ist.

    Sie ist - soweit ersichtlich - auch nicht höchstrichterlich geklärt, weil die bisherigen Entscheidungen zur Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Maßstäbe in ihrem Wesen verschiedene Steuern betreffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 - zur Haftung des Schenkers für Schenkungssteuern; BVerfG, Beschl. v. 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 - zur gegenständlich beschränkten Haftung des Gesellschafters für Gewerbe- und Umsatzsteuern und BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 - zur Haftung des Verpächters für Schankerlaubnissteuern) bzw. lediglich die Haftung des Inhabers von Räumlichkeiten betreffen (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 - und Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -) und auf die Haftung des Eigentümers von Spielautomaten (als bewegliche Sache, die ihrem Wesen nach zur Erzielung vergnügungssteuerrelevanten Spielaufwands bestimmt ist) für Vergnügungssteuerverbindlichkeiten (als in der Sache den Vergnügungsaufwand des Spielers betreffende örtliche Aufwandssteuer) nicht ohne Weiteres übertragbar sind.

  • BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65

    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.05.2015 - 3 K 621/14
    Denn diese Leitformel geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück, die nicht die unbegrenzte Haftung für die Steuerschulden Dritter, sondern lediglich die nunmehr in § 74 AO geregelte, auf den bei der Entstehung des Steueranspruchs objektiv mitwirkenden Gegenstand beschränkte Haftung nur jener Gesellschafter zum Gegenstand hatte, die zudem aufgrund ihrer Sachherrschaft über den haftenden Gegenstand und ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu mehr als 25% auf die Entstehung der sich auf den Betrieb des Unternehmens gründenden Steuern einwirken konnten (BVerfG, Beschl. v. 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 -, BVerfGE 21, 6 = juris, Rn. 13).

    Ob die veränderten Vermarktungsmodelle der Klägerin einen hinreichenden Anlass dafür böten, eine auf den bei der Entstehung des Steueranspruchs objektiv mitwirkenden Gegenstand beschränkte Haftung der Eigentümer anzuordnen (vgl. zu den möglicherweise geringeren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung einer gegenständlich begrenzten Ausfallhaftung BVerfG, Beschl. v. 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 -, BVerfGE 21, 6 = juris, Rn. 13), bedarf vorliegend keiner Vertiefung, da die Beklagte eine in dieser Weise beschränkte Haftung weder im Einzelfall angeordnet noch in ihrer Satzung geregelt hat.

    Sie ist - soweit ersichtlich - auch nicht höchstrichterlich geklärt, weil die bisherigen Entscheidungen zur Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Maßstäbe in ihrem Wesen verschiedene Steuern betreffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 - zur Haftung des Schenkers für Schenkungssteuern; BVerfG, Beschl. v. 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 - zur gegenständlich beschränkten Haftung des Gesellschafters für Gewerbe- und Umsatzsteuern und BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 - zur Haftung des Verpächters für Schankerlaubnissteuern) bzw. lediglich die Haftung des Inhabers von Räumlichkeiten betreffen (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 - und Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -) und auf die Haftung des Eigentümers von Spielautomaten (als bewegliche Sache, die ihrem Wesen nach zur Erzielung vergnügungssteuerrelevanten Spielaufwands bestimmt ist) für Vergnügungssteuerverbindlichkeiten (als in der Sache den Vergnügungsaufwand des Spielers betreffende örtliche Aufwandssteuer) nicht ohne Weiteres übertragbar sind.

  • VGH Hessen, 16.09.1993 - 5 UE 3140/90

    Schankerlaubnissteuer - Haftung des Verpächters für die Schankerlaubnissteuer -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.05.2015 - 3 K 621/14
    Zwar gehört es zum Wesen einer (sekundären) Steuerhaftung, dass der Haftende im Verhältnis zum Steuerschuldner regelmäßig nur nachrangig in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 -, juris, Rn. 13 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 73), so dass die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung als - wenngleich nicht zwingendes - Indiz für die Anordnung einer (primären) Steuerschuldnerschaft verstanden werden kann (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -, juris, Rn. 21).

    Auch der Umstand, dass eine besonders attraktive Gestaltung der vom Eigentümer vor- bzw. nachinstallierten Spielsoftware den gerade am Automaten des Eigentümers umgesetzten Spieleraufwand zu steigern vermag und den wirtschaftlichen Wert aller Automaten der gleichen Marke und Bauart so mittelbar steigert, vermag - anders als möglicherweise bei der Schrankerlaubnissteuer, bei der die durch die Erlaubnis vermittelte Erwerbsposition selbst besteuert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 13) und der wirtschaftliche Wert des verpachteten Objekts unmittelbar von der intensiven Nutzung gerade dieses Objekts abhängt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -, juris, Rn. 21) - eine besondere Nähebeziehung zwischen Eigentümer und Steuertatbestand der Vergnügungssteuer nicht zu begründen.

    Eine besondere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Steuergegenstand im vorgenannten Sinne läge etwa dann vor, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Rechtsbeziehung zum Automatenaufsteller am erzielten Einspielergebnis, das nach § 3 Abs. 1 S. 1 VStS den Spieleraufwand spiegelbildlich abbildet, prozentual beteiligt wäre und daher am getätigten Spieleraufwand unmittelbar partizipierte (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -, juris, Rn. 21 zur Schankerlaubnissteuer).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.05.2015 - 3 K 621/14
    Dies wäre mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot bzw. dem Gebot der Vorhersehbarkeit der Steuererhebung jedoch nicht zu vereinbaren (vgl. hierzu allgemein BVerfG, Urt. v. 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 = juris, Rn. 44).
  • OVG Niedersachsen, 26.11.2012 - 9 LB 51/12

    Heranziehung zur Vergnügungssteuer bei Vermieten von Wohnmobilen zum Zwecke der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.05.2015 - 3 K 621/14
    In der Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass eine Haftungsbestimmung dann nicht willkürlich ist, wenn die haftbar gemachte Person in einem besonderen Verhältnis, d.h. einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Haftende einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 -, juris, Rn. 15 zur Haftung für Vergnügungssteuern. Vgl. aber auch BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 -, BVerwGE 39, 1 = juris, Rn. 12 zur Schankerlaubnissteuer sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 74 und OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.2012 - 9 LB 51/12 -, juris, Rn. 42 zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Bestimmung eines weiteren primären Vergnügungssteuerschuldners).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2015 - 3 K 621/14 - geändert.

    Der von der Klägerin daraufhin erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21.05.2015 - 3 K 621/14 - stattgegeben und den Haftungsbescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid aufgehoben.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.05.2015 - 3 K 621/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

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