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   FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13   

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FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13 (https://dejure.org/2014,58065)
FG Thüringen, Entscheidung vom 22.10.2014 - 3 K 702/13 (https://dejure.org/2014,58065)
FG Thüringen, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 3 K 702/13 (https://dejure.org/2014,58065)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der deutschen Einkommensteuerpflichtigkeit von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus Zahlungen des Auswärtigen Amtes

  • Justiz Thüringen

    Art 16 Abs 3 S 2 DBA YUG, § 49 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b EStG 2002, Art 19 Abs 1 Buchst b OECDMustAbk, Art 34 DiplBezÜbk, Art 28 OECDMustAbk
    Einkommensteuerliche Behandlung des vom Auswärtigen Amt an einen im Kosovo tätigen Mitarbeiter der EULEX-Mission gezahlten Aufwandsersatzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Inländische Besteuerung von Zahlungen des Auswärtigen Amtes an Teilnehmer der EULEX-Mission im Kosovo - Rückausnahme von der Kassenstaatsklausel greift bereits, wenn andere Beweggründe als die Aufnahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit für die Ansässigkeit im Kosovo ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1068
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 20.08.2008 - I R 35/08

    Besteuerungsrecht für den Deutschland geleistete Vergütungen für Dienste in

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13
    Maßgeblich ist, dass die Leistung "für eine Beschäftigung" gewährt wird, und der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten kann (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.2008 I R 35/08, BFH/NV 2009, 26).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsstaaten insoweit von einem abweichenden Abkommensverständnis ausgingen, sind nicht ersichtlich (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.2008 I R 35/08, a.a.O.).

  • FG München, 06.12.2000 - 1 K 855/99

    Keine Steuerbefreiung für UNSCOM-Mitarbeiter

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13
    Auch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen gewährt gerade keine Steuerfreiheit für die Bezüge, die Mitarbeiter der Vereinten Nationen oder ihrer Unterorganisationen von ihren Entsendestaaten erhalten (vgl. bereits Finanzgericht München, Urteil vom 06.12.2000 1 K 855/99, EFG 2001, 417).
  • FG Berlin, 03.04.2006 - 2 B 2460/05

    OSZE-Hilfskraft im Kosovo - Aufwandsentschädigungen des auswärtigen Amtes -

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13
    Das WÜD gewährt somit keine Steuerfreiheit im Entsendestaat (vgl. bereits Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 03.04.2006 2 B 2460/05, EFG 2006, 1251).
  • BFH, 03.12.1982 - VI R 84/79

    Aufwandsentschädigungen sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nur dann steuerfrei,

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13
    Im Hinblick darauf, dass der Experte seine grundsätzlich als öffentliche Dienste einzuordnende Tätigkeit im Rahmen des faktischen Arbeitsverhältnisses zu der von der Europäischen Union geführten Mission "EULEX Kosovo" nicht im Auftrag bzw. Dienste eines inländischen Trägers öffentlicher Gewalt, sondern einer überstaatlichen Einrichtung ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.1982 VI R 84/79, BStBl. II 1983, 219), scheidet vorliegend auch die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG aus.
  • FG Düsseldorf, 31.01.2012 - 13 K 1178/10

    Unterziehung von in Kasachstan erzielten Einkünften der deutschen

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13
    Denn danach sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht auch solche aus nichtselbständiger Arbeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss (vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 31.01.2012 13 K 1178/10 E, EFG 2012, 1167).
  • BFH, 18.12.1968 - III 199/64

    Inländischer gewöhnlicher Aufenthaltsort - Fiktion - Auslandsbeamter -

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13
    Spiegelbildlich zu dieser Behandlung im Empfangsstaat sollen diese Personen der Steuerhoheit des Herkunfts- bzw. Entsendestaates so unterstellt bleiben, als hätten sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin im Staatsgebiet des entsendenden Staates, in deren Diensten sie stehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.12.1968 III 199/64, BFHE 95, 132, BStBl. III 1969, 355).
  • BFH, 13.11.1996 - I R 119/95

    Gemeinschaftliche Einkünfte aus selbstgenutztem Wohneigentum - Wohnsitzgebundene

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13
    Hiernach wird grundsätzlich Diplomaten (nach Art. 34 WÜD) und Konsularbeamten (nach Art. 49 des Wiener Übereinkommens vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen - WÜK -, BGBl. II 1969, 1587) im Empfangsstaat Steuerfreiheit von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder Abgaben gewährt (so auch - für den umgekehrten Fall eines in Deutschland beschäftigten ausländischen Konsularbeamten - BFH-Urteil vom 13.11.1996 I R 119/95, BFH/NV 1997, 664).
  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13
    Die Beweggründe des Klägers im Zeitpunkt seines Ansässiggewordenseins stellen eine innere Tatsache dar, die aus den im Einzelfall erkennbaren äußeren Merkmalen und Verhaltensweisen erschlossen werden muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.06.1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, 205; vom 21.11.2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789, 794; vom 06.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BFH/NV 2002, 413, 414, jeweils m.w.N.; vom 15.05.2002 I R 92/00, BFHE 199, 217).
  • FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 1654/09

    Einnahmen eines türkischen Konsulatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13
    Die Kassenstaatsklausel des Art. 16 Abs. 3 Satz 1 DBA-Jugoslawien gilt im Übrigen auch für die Vergütung von Angehörigen diplomatischer Missionen (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.06.2011 7 K 1654/09, EFG 2012, 65).
  • BFH, 15.05.2002 - I R 92/00

    VGA bei Verlustgeschäften

    Auszug aus FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13
    Die Beweggründe des Klägers im Zeitpunkt seines Ansässiggewordenseins stellen eine innere Tatsache dar, die aus den im Einzelfall erkennbaren äußeren Merkmalen und Verhaltensweisen erschlossen werden muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.06.1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, 205; vom 21.11.2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789, 794; vom 06.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BFH/NV 2002, 413, 414, jeweils m.w.N.; vom 15.05.2002 I R 92/00, BFHE 199, 217).
  • BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94

    Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - 7 K 6439/06

    Besteuerung von deutschen Bediensteten der EUPM

  • BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Immobilienfonds

  • BFH, 25.05.2016 - I R 64/13

    § 50d Abs. 8 EStG 2002 (i. d. F. des StÄndG 2003) und zeitlich nachfolgendes DBA

    Das FG hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Senatsurteil vom 20. August 2008 I R 35/08 (BFH/NV 2009, 26) verwiesen, an dem festzuhalten ist (s. auch z.B. Thüringer FG, Urteil vom 22. Oktober 2014  3 K 702/13, EFG 2015, 1068).
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15

    Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Maßgeblich ist, dass die Leistung "für eine Beschäftigung" gewährt wird, und der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2008 I R 35/08, BFH/NV 2009, 26; Urteil des FG Gotha vom 22. Oktober 2014 3 K 702/13, EFG 2015, 1068).

    Er erfordert nur, dass es sich um eine Vergütung handelt, die für eine unselbständige Arbeit gewährt wird, und dass der Kassenstaat Schuldner der Vergütung ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 26; Urteil des FG Gotha in EFG 2015, 1068).

    Dafür spricht weiter, dass keine Anrechnung der von der EULEX Kosovo gezahlten Tagegelder vorgesehen war und die Zahlungen die Summe der anzuerkennenden Werbungskosten erheblich überstiegen (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 26; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2008 12 K 2459/05 B, EFG 2008, 1100 sowie -mit anderer Begründung- FG Gotha in EFG 2015, 1068).

    Auch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen gewährt gerade keine Steuerfreiheit für die Bezüge, die Mitarbeiter der Vereinten Nationen oder ihrer Unterorganisationen von ihren Entsendestaaten erhalten (vgl. FG Gotha in EFG 2015, 1068).

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