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   FG Münster, 27.08.2020 - 3 K 722/16 Erb   

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https://dejure.org/2020,28615
FG Münster, 27.08.2020 - 3 K 722/16 Erb (https://dejure.org/2020,28615)
FG Münster, Entscheidung vom 27.08.2020 - 3 K 722/16 Erb (https://dejure.org/2020,28615)
FG Münster, Entscheidung vom 27. August 2020 - 3 K 722/16 Erb (https://dejure.org/2020,28615)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Schenkungsteuer - Mindern bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch die vom Nießbraucher weiterhin zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts?

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen mindern den Wert eines Nießbrauchsrechts

  • IWW (Kurzinformation)

    Erschaft- und Schenkungsteuer | Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch

  • IWW (Kurzinformation)

    Vorbehaltsnießbrauch | Wie sich zurückbehaltene Darlehen auf die Schenkungsteuer auswirken

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Wert des Nießbrauchsrechts

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen mindern den Wert eines Nießbrauchsrechts ...

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen mindern den Wert eines Nießbrauchsrechts nicht

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Schenkungsteuer - Berechnung des Jahreswerts eines Nießbrauchsrechts

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.05.2019 - II R 4/16

    Jahreswert von Nießbrauchsrechten

    Auszug aus FG Münster, 27.08.2020 - 3 K 722/16
    Nachdem das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren II R 4/16 geruht hat, vertritt der Kläger unter der Berücksichtigung des Urteils vom 28.05.2019 II R 4/16 (BFHE 265, 408) weiter die Auffassung, dass weder die Zinszahlungen noch die Tilgungsraten bei der Berechnung des Jahreswerts des abzuziehenden Nießbrauchs zu berücksichtigen seien.

    Die Zinsen seien unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 28.05.2019 II R 4/16 (BFHE 265, 408) zu Recht bei der Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchs einbezogen worden.

    Die Schuldübernahme durch den Beschenkten steht unter einer aufschiebenden Bedingung und ist daher gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 8, 6 Abs. 1 BewG bis zum Eintritt der Bedingung nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteile vom 28.05.2019 II R 4/16, BFHE 265, 408 und vom 17.10.2001 II R 60/99, BStBl. II 2002, 165).

    Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen zur Ermittlung des Jahreswerts (BFH, Urteil vom 28.05.2019 II R 4/16, BFHE 265, 408 mit weiteren Nachweisen) ist der Beklagte dem Grunde nach zutreffend gefolgt.

    Zwar gehören nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.05.2019 II R 4/16 (BFHE 265, 408) zu den bei der Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchs zu berücksichtigenden Aufwendungen auch die vom Nießbraucher nach den Regelungen des Nießbrauchs für die Verbindlichkeiten zu entrichtenden Zinsen, wenn sie während des Bestehens des Nießbrauchs aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.

  • BFH, 17.10.2001 - II R 60/99

    Schenkung - Gemischte oder reine Schenkung?

    Auszug aus FG Münster, 27.08.2020 - 3 K 722/16
    Die Schuldübernahme durch den Beschenkten steht unter einer aufschiebenden Bedingung und ist daher gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 8, 6 Abs. 1 BewG bis zum Eintritt der Bedingung nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteile vom 28.05.2019 II R 4/16, BFHE 265, 408 und vom 17.10.2001 II R 60/99, BStBl. II 2002, 165).
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