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   FG Nürnberg, 26.09.2012 - 3 K 723/12   

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FG Nürnberg, 26.09.2012 - 3 K 723/12 (https://dejure.org/2012,36092)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26.09.2012 - 3 K 723/12 (https://dejure.org/2012,36092)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26. September 2012 - 3 K 723/12 (https://dejure.org/2012,36092)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bei Baumaßnahmen für ein im Inland denkmalgeschütztes Gebäude

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 39a Abs. 1 Nr. 5a, 7i, 10f, 37 Abs. 3
    Höhe eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Höhe eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 100
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 20.07.2010 - X B 70/10

    Schätzungsbefugnis des FA nach § 162 Abs. 5 AO

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.2012 - 3 K 723/12
    Auch der BFH habe festgestellt, dass das Finanzamt zur Schätzung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7i EStG verpflichtet sei (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007).

    Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 22.07.2011 (S 2198 B. 2.1 - 9/9 St. 32) ist der BFH-Beschluss vom 20.07.2010 (X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007) über den entschiedenen Einzelfall nicht anzuwenden, da gemäß BFH-Urteil vom 22.09.2005 (IX R 13/04, BStBl II 2007, 373) die Bescheinigung der zuständigen Behörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist.

    Bei der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007; BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 8/08, BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960; Schmidt/Kulosa, EStG, 31. Auflage, § 7h Rz. 7, § 7i Rz. 7 m.w.N.; Kirchhof/Lambrecht, EStG, § 7 i Rz. 1).

    24 Zwar können nach Auffassung des BFH (Beschluss vom 20. Juli 2010, BFH/NV 2010, 2007) nach § 162 Abs. 1 und 2 AO nur quantitative Größen, nicht aber qualitative Besteuerungsmerkmale geschätzt werden.

    Schätzungsanlass ist also das Fehlen des Grundlagenbescheides (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2010, BFH/NV 2010, 2007; Klein/Rüsken AO, 10. Auflage, § 162 Rz. 55; Seer bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 162 AO Rz. 87).

    Im Übrigen wäre diese Entscheidung dann durch den Beschluss vom 20. Juli 2010 (BFH/NV 2010, 2007) zumindest teilweise überholt.

    Falls sie mit seiner Schätzung von der Steuererklärung abweichen will, muss sie auch insoweit überprüfbar darlegen, aus welchem Grund die Anerkennung versagt werden soll (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2010, a.a.O.; Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.02.2012 2 K 42/12, EFG 2012, 1001; und vom 11.01.2012 2 K 1416/11, juris; Blümich/Erhard, EStG, § 7 i Rz. 41).

  • FG Sachsen, 22.02.2012 - 2 K 42/12
    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.2012 - 3 K 723/12
    Bei der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG handle es sich um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien (vgl. FG Sachsen, Urteil vom 22.02.2012 2 K 42/12; Schmidt/Kulosa, EStG, 31. Aufl., § 7h, Rz. 7, § 7i, Rz. 7 m.w.N.).

    Falls sie mit seiner Schätzung von der Steuererklärung abweichen will, muss sie auch insoweit überprüfbar darlegen, aus welchem Grund die Anerkennung versagt werden soll (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2010, a.a.O.; Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.02.2012 2 K 42/12, EFG 2012, 1001; und vom 11.01.2012 2 K 1416/11, juris; Blümich/Erhard, EStG, § 7 i Rz. 41).

    Es erscheint daher ein Sicherheitsabschlag von 10% gerechtfertigt, um solche Aufwendungen zu erfassen, die möglicherweise nicht die Voraussetzungen des § 7i EStG erfüllen, wie Luxusgegenstände bzw. zeitgemäße Nutzungsverhältnisse übersteigende Maßnahmen (ebenso Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.02.2012 2 K 42/12, EFG 2012, 1001; und vom 11.01.2012 2 K 1416/11, juris).

  • BFH, 22.09.2005 - IX R 13/04

    Bindungswirkung einer Bescheinigung der Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.2012 - 3 K 723/12
    Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 22.07.2011 (S 2198 B. 2.1 - 9/9 St. 32) ist der BFH-Beschluss vom 20.07.2010 (X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007) über den entschiedenen Einzelfall nicht anzuwenden, da gemäß BFH-Urteil vom 22.09.2005 (IX R 13/04, BStBl II 2007, 373) die Bescheinigung der zuständigen Behörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist.

    Aus dem vom Finanzamt zur Begründung der Ablehnung angeführten Urteil des BFH vom 22. September 2005 (IX R 13/04, BStBl II 2007, 373) ergibt sich nach Auffassung des Senats nicht, dass das Amt an einer Schätzung bzw. an der Ausübung eines Ermessens wegen der Entscheidung gehindert wäre.

  • BFH, 24.06.2009 - X R 8/08

    Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.2012 - 3 K 723/12
    Bei der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007; BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 8/08, BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960; Schmidt/Kulosa, EStG, 31. Auflage, § 7h Rz. 7, § 7i Rz. 7 m.w.N.; Kirchhof/Lambrecht, EStG, § 7 i Rz. 1).

    Diese Fördervoraussetzung kann jedoch nicht nur durch die Bescheinigung im Sinn von § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern auch durch Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde oder in sonstiger Weise belegt werden (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009, BStBl II 2009, 960).

  • BFH, 14.05.2014 - X R 7/12

    Ansatz eines geschätzten Steuerabzugsbetrags nach § 10f EStG für eine

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.2012 - 3 K 723/12
    Zwar lägen dem BFH unter dem Az. X R 5/12 und X R 7/12 hinsichtlich der streitgegenständlichen Frage weitere Revisionsverfahren vor, jedoch sei es dem Kläger nicht zuzumuten, die nochmalige Bestätigung der BFH-Ansicht abzuwarten.

    Die Revision wird wegen der zur Streitfrage dem BFH unter den Az. X R 5/12 und X R 7/12 vorliegenden Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.

  • FG Sachsen, 11.01.2012 - 2 K 1416/11

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache - Keine Erledigungserklärung

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.2012 - 3 K 723/12
    Falls sie mit seiner Schätzung von der Steuererklärung abweichen will, muss sie auch insoweit überprüfbar darlegen, aus welchem Grund die Anerkennung versagt werden soll (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2010, a.a.O.; Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.02.2012 2 K 42/12, EFG 2012, 1001; und vom 11.01.2012 2 K 1416/11, juris; Blümich/Erhard, EStG, § 7 i Rz. 41).

    Es erscheint daher ein Sicherheitsabschlag von 10% gerechtfertigt, um solche Aufwendungen zu erfassen, die möglicherweise nicht die Voraussetzungen des § 7i EStG erfüllen, wie Luxusgegenstände bzw. zeitgemäße Nutzungsverhältnisse übersteigende Maßnahmen (ebenso Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.02.2012 2 K 42/12, EFG 2012, 1001; und vom 11.01.2012 2 K 1416/11, juris).

  • BFH, 29.08.2012 - X R 5/12

    Ansatz eines geschätzten Steuerabzugsbetrags für eine eigengenutzte Wohnung in

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.2012 - 3 K 723/12
    Zwar lägen dem BFH unter dem Az. X R 5/12 und X R 7/12 hinsichtlich der streitgegenständlichen Frage weitere Revisionsverfahren vor, jedoch sei es dem Kläger nicht zuzumuten, die nochmalige Bestätigung der BFH-Ansicht abzuwarten.

    Die Revision wird wegen der zur Streitfrage dem BFH unter den Az. X R 5/12 und X R 7/12 vorliegenden Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.

  • BFH, 25.01.1996 - IV R 91/94

    Besteuerung eines Gewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos, das

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.2012 - 3 K 723/12
    Gleichwohl kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Berücksichtigung eines § 7 i EStG Abzugsbetrages aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. zur Ermessensreduzierung auf Null: BFH-Urteile vom 25. Januar 1996 IV R 91/94, BFHE 180, 61, BStBl II 1996, 289; vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550).
  • BFH, 25.11.1997 - IX R 28/96

    Vollverzinsung bei Fehler des Finanzamts

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.2012 - 3 K 723/12
    Gleichwohl kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Berücksichtigung eines § 7 i EStG Abzugsbetrages aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. zur Ermessensreduzierung auf Null: BFH-Urteile vom 25. Januar 1996 IV R 91/94, BFHE 180, 61, BStBl II 1996, 289; vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550).
  • BFH, 14.05.2014 - X R 7/12

    Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen beim Erlass eines Folgebescheides vor

    Deshalb können die Besteuerungsgrundlagen nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach geschätzt werden (so die Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 2007; vom 18. Juli 2012 X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008, und vom 29. August 2012 X R 5/12, BFH/NV 2013, 53; FG Nürnberg, Urteil vom 26. September 2012  3 K 723/12, EFG 2013, 100; FG Münster, Urteil vom 29. August 2012  11 K 977/12 E, EFG 2012, 2194; Sächsisches FG, Entscheidungen vom 11. Januar 2012  2 K 1416/11, EFG 2012, 1633; vom 14. November 2011  4 V 989/11, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 530, und vom 5. Juni 2012  1 V 262/12, EFG 2012, 1883; Seer, a.a.O., § 155 AO Rz 29 und § 162 Rz 87; Buciek in Beermann/Gosch, AO § 162 Rz 278; Cöster, a.a.O., § 162 Rz 92; Rüsken, a.a.O., § 162 Rz 55; wohl auch Forchhammer, § 162 Rz 51; a.A. Frotscher, a.a.O., § 162 Rz 8 und 65).

    d) Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der §§ 10f, 7i EStG, so dass die Finanzbehörde bei noch fehlender Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden hat, ob und in welcher Höhe sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen bereits in ihrem Folgebescheid berücksichtigt (so Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 2007; in BFH/NV 2012, 2008, und in BFH/NV 2013, 53; FG Nürnberg in EFG 2013, 100; FG Münster in EFG 2010, 2194; Sächsisches FG in EFG 2012, 1633, und in EFG 2012, 1883; Schmidt/Kulosa, EStG, 33. Aufl., § 7i Rz 7; Kaligin in Lademann, EStG, § 7i EStG Rz 45a; Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7i Rz C 6; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 7i Rz 6; Kratzsch in Frotscher, EStG, § 7i Rz 43; Bartone in Korn, § 7i EStG Rz 15; Blümich/Erhard, § 7i EStG Rz 44; a.A. Finanzverwaltung, vgl. z.B. Landesamt für Steuern Bayern, Verfügung vom 22. Juli 2011 - S 2198 b.2.1 - 9/9 St 32, Deutsches Steuerrecht 2011, 1761; v. Wedelstädt, AO-Steuerberater 2014, 150).

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2013 - 3 K 572/13

    Keine einschränkende Anwendung von § 171 Abs. 10 AO auf außersteuerliche

    Dabei können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 5 AO (bis 31. August 2002 Abs. 3) auch dann, wenn es sich wie im Streitfall um außersteuerliche handelt, geschätzt werden (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007; Rüsken in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 162, Rz. 55; vgl. FG Nürnberg Urteil vom 26. September 2012 3 K 723/12, EFG 2013, 100; vgl. auch Buciek in Beermann/Gosch, AO, 83. Erg.-Lfg.
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   VG Leipzig, 17.07.2014 - 3 K 723/12   

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