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   VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15   

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https://dejure.org/2016,28125
VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15 (https://dejure.org/2016,28125)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2016 - 3 K 7695/15 (https://dejure.org/2016,28125)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. September 2016 - 3 K 7695/15 (https://dejure.org/2016,28125)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Bezirksregierung muss Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 nachbessern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bezirksregierung muss Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 nachbessern

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Anpassung von Luftreinhalteplänen in Bezug auf Dieselfahrzeugemissionen einklagbar

  • jurop.org (Kurzinformation)

    Fahrverbot für Dieselfahrzeuge in Düsseldorf?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bald Fahrverbote für Dieselfahrzeuge?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ablehnung der Vollstreckung eines Dieselfahrverbots

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Fahrverbot in Düsseldorf

Besprechungen u.ä.

  • jurop.org (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Der Diesel vor Gericht" - Mögliche Rechtsgrundlagen für ein partielles Dieselfahrverbot in Städten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 899
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Hamburg, 05.11.2014 - 9 K 1280/13

    Erfolgreiche Klage auf Änderung des Luftreinhalteplans der Freien und Hansestadt

    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15
    vgl. zur Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf die Kosten entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO auch bei der hier vorliegenden Konstellation einer Leistungsklage auf Änderung eines Luftreinhalteplans: VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2014 - 9 K 1280/13 -, juris Rn. 53 m. w. N.
  • VG München, 21.06.2016 - M 1 K 15.5714

    Luftreinhaltung in München: Freistaat Bayern muss wirksamere Maßnahmen ergreifen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15
    Jedenfalls die im September 2015 allgemein bekannt gewordene Problematik betreffend die Emissionen von Dieselfahrzeugen, die als solche für die Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte irrelevant ist, vgl. VG München, Urteil vom 21. Juni 2016 - M 1 K 15.5714 -, juris Rn. 30, muss den Beklagten nunmehr allerdings zu einer aktuellen Bestandsaufnahme und Prüfung auch einschneidenderer Maßnahmen in Bezug auf Dieselfahrzeuge veranlassen, die deren hohem Verursachungsanteil (vgl. § 47 Abs. 4S. 1 BImschG) hinreichend Rechnung tragen.
  • VG Sigmaringen, 22.10.2014 - 1 K 154/12

    Einhaltung und Durchführung eines Luftreinhalteplans

    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15
    vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 1 K 154/12 -, juris Rn. 4 9 8 .
  • VG Wiesbaden, 30.06.2015 - 4 K 97/15

    Zum Sinn und Funktion eines Luftreinhalteplanes nach § 47 Abs. 1 Satz 1

    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15
    vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 K 97/15.WI -, Rn. 94.
  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15
    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 18 ff., 52 ff. und 38 ff.
  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15
    vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, juris Rn. 77 ff., zu den Präklusionsregelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG unerörtert bleiben, denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung deutlich gemacht, dass der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht im Wege der Analogie auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention erstreckt werden könne.
  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone

    Ebenso sei weiterhin beabsichtigt, bei Ausbleiben der Blauen Plakette streckenbezogene Verkehrsverbote auf der Basis eines landesrechtlich noch zu schaffenden Verkehrszeichens zu ergreifen, sobald infolge der bis dahin erzielten Nachrüstquote und der voranschreitenden Flottendurchdringung solche streckenbezogenen Verkehrsverbote nicht mehr zu unzulässigen Verlagerungseffekten führen würden und/oder das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren bezüglich des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.09.2016 (Az.: 3 K 7695/15 in juris; im Weiteren: Revisionsverfahren Düsseldorf) die generelle Zulässigkeit landesrechtlicher Strecken bezogenen Verkehrsverbote neben der Plakettenregelung des Bundes bestätigt habe (vgl. Klageerwiderungsschriftsatz vom 13.07.2017).
  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Nicht fernliegend erscheint es insbesondere, dass zumindest ein Teil von ihnen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geklärt werden dürfte, das voraussichtlich auf die Sprungrevision hin ergehen wird, die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 (3 K 7695/15 - juris) eingelegt wurde.
  • VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18

    Luftreinhalteplan Düsseldorf: Dieselfahrverbot kann nicht im

    Am 18. November 2015 erhob die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Klage (3 K 7695/15) auf Änderung des Luftreinhalteplans Düsseldorf 2013 mit der Begründung, dass dieser selbst von einer Überschreitung des seit dem 1. Januar 2010 geltenden Jahresmittelgrenzwertes für Stickstoffdioxid noch im Jahr 2015 ausgehe und nicht angebe, bis wann mit den vorgesehenen Maßnahmen dieser Grenzwert eingehalten werden könne.

    Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt, dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 (3 K 7695/15) resultierenden Verpflichtungen ein angemessenes Zwangsgeld von bis 10.000,00 Euro mit der Maßgabe anzudrohen, dass der Vollstreckungsschuldner.

    a.bis zum 30. September 2018 die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf dergestalt einzuleiten hat, dass in dem Entwurf der Fortschreibung Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor auf Straßen(abschnitten) mit einer Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ oder der bestehenden Umweltzone Düsseldorf aufgenommen werden, die ab dem 1. Januar 2019 für alle betroffenen Fahrzeuge unterhalb der Emissionsklasse Euro 5 gelten und ab dem 1. September 2019 auf alle Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Emissionsklasse Euro 5 erstreckt werden, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen - unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe - für diese Verkehrsverbote ggf. in Aussicht genommen werden, und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beigeladenen, an denen der über ein Kalenderjahr gemittelte Grenzwert für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ nach dem aktuellsten dem Vollstreckungsschuldner zur Verfügung stehenden Erkenntnisstand überschritten wird, von der Aufnahme eines solchen Verkehrsverbots mit welcher Begründung abgesehen werden soll, b.bis zum 31. Dezember 2018 die Veröffentlichung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf dergestalt vorzunehmen hat, dass in die Fortschreibung Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor auf Straßen(abschnitten) mit einer Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ oder der bestehenden Umweltzone Düsseldorf aufgenommen werden, die ab dem 1. Januar 2019 für alle betroffenen Fahrzeuge unterhalb der Emissionsklasse Euro 5 gelten und ab dem 1. September 2019 auf alle Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Emissionsklasse Euro 5 erstreckt werden, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen - unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe - für diese Verkehrsverbote ggf. in Aussicht genommen werden, und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beigeladenen, an denen der über ein Kalenderjahr gemittelte Grenzwert für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ nach dem aktuellsten dem Vollstreckungsschuldner zur Verfügung stehenden Erkenntnisstand überschritten wird, von der Aufnahme eines solchen Verkehrsverbots mit welcher Begründung abgesehen werden soll, hilfsweise, dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 (3 K 7695/15) resultierenden Verpflichtungen ein angemessenes Zwangsgeld von bis 10.000,00 Euro mit der Maßgabe anzudrohen, dass der Vollstreckungsschuldner.

    a.bis zum 30. September 2018 die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf dergestalt einzuleiten hat, dass in eine solche Fortschreibung alle Maßnahmen aufgenommen werden sollen, die spätestens mit Beginn des Jahres 2019 eine solche Wirksamkeit entfalten, dass der über ein Kalenderjahr gemittelte Grenzwert für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet der Beigeladenen im Jahr 2019 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an allen Straßen(abschnitten) eingehalten wird, b.bis zum 31. Dezember 2018 die Veröffentlichung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf dergestalt vorzunehmen hat, dass in die Fortschreibung alle Maßnahmen aufgenommen werden, die spätestens mit Beginn des Jahres 2019 eine solche Wirksamkeit entfalten, dass der über ein Kalenderjahr gemittelte Grenzwert für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet der Beigeladenen im Jahr 2019 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an allen Straßen(abschnitten) eingehalten wird, weiter hilfsweise, dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 (3 K 7695/15) resultierenden Verpflichtungen ein angemessenes Zwangsgeld von bis 10.000,00 Euro anzudrohen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der des Klageverfahrens 3 K 7695/15 und des Vollstreckungsverfahrens 3 M 59/18) nebst Beiakten Bezug genommen.

    Vollstreckungstitel im Sinne von § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bzw. Vollstreckungsgegenstand ist angesichts der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Änderung nicht das Urteil der Kammer vom 13. September 2016 - 3 K 7695/15 - allein, sondern dieses in der Fassung bzw. "unter Beachtung der Maßgaben" - vgl. Beschlusstenor des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 -, juris - der Revisionsentscheidung vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 -.

  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5068/15

    Essen: Zonales Fahrverbot unter Einschluss der A 40 in weiten Teilen des Essener

    So im Ergebnis (in Bezug auf Luftreinhaltepläne) auch schon VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2014 - 9 K 1280/13 -, juris Rn. 53 mit Begründung und w. N.; hierauf bezugnehmend: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2016 - 3 K 7695/15 -, juris Rn. 66 f.; VG Aachen, Urteil vom 8. Juni 2018 - 6 K 2211/15 -, juris Rn. 123 f. m. w. N.; ohne Begründung ferner VG Wiesbaden, Urteil vom 5. September 2018 - 4 K 1613/15.WI -, juris Rn. 114.
  • VG Aachen, 08.06.2018 - 6 K 2211/15

    Dieselfahrverbote auch in Düren? - Weitere Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen

    Mit weiterem Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2017 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren - 7 C 26.16 - über die Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 (3 K 7695/15) ausgesetzt und nach Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Februar 2018 mit Verfügung vom 1. März 2018 wieder aufgenommen.

    vgl. etwa die Feststellungen in den zu den Luftreinhalteplänen Düsseldorf und Stuttgart ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2016 - 3 K 7695/15 -, juris Rn. 44 (sowie die Abschätzungen des LANUV NRW "Szenarien zur Minderung der Luftschadstoffbelastung Düsseldorf", BA XXII, Bl. 5 ff. [Minderungspotenzial hinsichtlich der beiden betrachteten Straßen 9-25 µg/m³]); VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2017 - 13 K 5412/15 -, juris Rn. 236 ff.; vgl. überdies Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 107 ff. m.w.N. (zur Situation in München).

  • VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583

    Luftreinhalteplan München - Zwangsgeld gegen Behörde

    Aus den Randnummern 181 bis 185 jenes Beschlusses geht hervor, dass und warum der Verwaltungsgerichtshof derartige Maßnahmen bereits vor dem Erlass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 (3 K 7695/15 - NVwZ 2017, 899) für zulässig und geboten hielt.
  • VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17

    Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Durchsetzung eines

    Soweit der Vollstreckungsschuldner in diesem Zusammenhang auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren gegen das Urteil des VG Düsseldorf vom 13.09.2016 im Verfahren 3 K 7695/15 (im Weiteren: Revisionsverfahren Düsseldorf) verweist, berechtigt auch der Umstand, dass die mündliche Verhandlung in diesem Revisionsverfahren erst am 22.02.2018 stattfindet und der Ausgang dieses Verfahrens daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, den Vollstreckungsschuldner nicht, die Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26.04.2016 zu verweigern.

    Die in der Zulassungsbescheinigungen (Teil I) ausgewiesenen Felder 14 ("Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse", z. B. EURO4) und P.3 ("Kraftstoffart oder Energiequelle" z. B. DIESEL) erlauben im Rahmen einer solchen Kontrolle der Fahrzeugpapiere jedoch schon heute ohne Weiteres eine eindeutige und schnelle Überprüfung, ob das betreffende Fahrzeug unter das Verkehrsverbot fällt oder nicht (ebenso VG Düsseldorf, Urt. v. 13.09.1016 - 3 K 7695/15 - in juris).

  • OVG Hamburg, 14.02.2017 - 1 So 63/16

    Zwangsgeld bezüglich Fortschreibung des Luftreinhalteplans bestätigt

    Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 13. September 2016 (3 K 7695/15, juris) für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf 2013 etwa ein Jahr für angemessen erachtet habe, sei damit die Zeit ab Vorliegen der für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans erforderlichen Gutachten gemeint.
  • VG Mainz, 24.10.2018 - 3 K 988/16

    Aktuelle Luftreinhalteplanung der Stadt Mainz nicht ausreichend

    Aufgrund von Kammerbeschlüssen vom 4. Juni 2012, 13. März 2014 und 14. Februar 2017 hat das Klageverfahren - zuletzt bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 7 C 26.16 über die Sprungrevision gegen das Urteil des VG Düsseldorf vom 23. September 2016 (3 K 7695/15) - geruht.
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5254/15

    Gelsenkirchen: Fahrverbot auf der Kurt-Schumacher-Straße ab Juli 2019

    So im Ergebnis (in Bezug auf Luftreinhaltepläne) auch schon VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2014 - 9 K 1280/13 -, juris Rn. 53 mit Begründung und w. N.; hierauf bezugnehmend: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2016 - 3 K 7695/15 -, juris Rn. 66 f.; VG Aachen, Urteil vom 8. Juni 2018 - 6 K 2211/15 -, juris Rn. 123 f. m. w. N.; ohne Begründung ferner VG Wiesbaden, Urteil vom 5. September 2018 - 4 K 1613/15.WI -, juris Rn. 114.
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