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   FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12   

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https://dejure.org/2013,40060
FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12 (https://dejure.org/2013,40060)
FG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2013 - 3 K 80/12 (https://dejure.org/2013,40060)
FG Hamburg, Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 3 K 80/12 (https://dejure.org/2013,40060)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 10 Abs 1 Nr 1a S 1 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 19 Abs 2 EStG 2002, § 33 EStG 2002
    Zahlung zur Abfindung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs des geschiedenen Ehegatten wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer: Abfindung eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich steuerlich nicht zu berücksichtigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: Abfindung eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich steuerlich nicht zu berücksichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.R.e. Zahlung zur Abfindung eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Berücksichtigung der Abfindungszahlung als außergewöhliche Belastung i.R.d. Vermögensauseinandersetzung der ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zahlung eines Steuerpflichtigen zur Abfindung eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Werbungskostenabzug bei Abfindung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Werbungskostenabzug bei Abfindung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1328
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12
    Die Entscheidung des BFH vom 15.06.2010 (X R 23/08) könne in der Begründung nicht überzeugen und verkenne die Grundzüge des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG), in dessen Lichte es keinen Grund für eine Differenzierung gebe.

    In einem solchen Fall betrifft auch die Ablösung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen mithin der Sicherung des künftigen Zuflusses eigener steuerpflichtiger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) in ungeschmälerter Höhe (BFH-Urteile vom 24.03.2011 VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130; vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; vom 08.03.2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446; vom 08.03.2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448; ebenso BFH-Urteil vom 17.06.2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051, obwohl die beamtenrechtliche Versorgung des dortigen Klägers kurz vor der Scheidung in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt worden war).

    Ihre steuermindernde Berücksichtigung ist auch nach dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht geboten (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen beim Leistenden im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; vom 18.09.2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749) und die Steuerbarkeit der Zuflüsse beim Empfänger gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 EStG im Sinne einer materiell-rechtlichen Korrespondenz (BFH-Urteil vom 19.01.2010 X R 32/09, BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162).

    Denn hierdurch wird ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; ebenso BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09, BFHE 239, 203, BFH/NV 2013, 436, zur Abfindung eines Anrechts nach § 23 VersAusglG; BMF-Schreiben vom 09.04.2010, Tz. 19, BStBl I 2010, 323).

    c) Dass Zahlungen, bei denen kein steuerlicher Einkünftetransfer stattfindet, vom Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ausgeschlossen sind, beinhaltet keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; BFH-Beschluss vom 25.03.1996 X B 202/95, BFH/NV 1996, 739; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 15.08.1996, 2 BvR 1185/96, StE 1996, 623).

    Eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a. F. soll dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, ähnlich wie beim Zugewinnausgleich, ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen mithin teilen (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Danach besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, Aufwendungen, die - wie hier - eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Sie hätten entweder laufende Zahlungen (auch in der Form einer Leibrente statt einer dauernden Last) vereinbaren oder bei der Bemessung der Abfindungszahlung berücksichtigen können, dass diese im Gegensatz zu laufenden Zahlungen beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

  • BFH, 22.08.2012 - X R 36/09

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12
    Sind dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge dagegen trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09, BFHE 239, 203, DStR 2013, 185).

    Denn hierdurch wird ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; ebenso BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09, BFHE 239, 203, BFH/NV 2013, 436, zur Abfindung eines Anrechts nach § 23 VersAusglG; BMF-Schreiben vom 09.04.2010, Tz. 19, BStBl I 2010, 323).

  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12
    Denn dann ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i. S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (BFH-Urteil vom 18.09.2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

    Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen beim Leistenden im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; vom 18.09.2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749) und die Steuerbarkeit der Zuflüsse beim Empfänger gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 EStG im Sinne einer materiell-rechtlichen Korrespondenz (BFH-Urteil vom 19.01.2010 X R 32/09, BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162).

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12
    Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (BFH-Urteile vom 25.11.2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24; vom 08.03.2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

    Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen mithin der Sicherung des künftigen Zuflusses eigener steuerpflichtiger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) in ungeschmälerter Höhe (BFH-Urteile vom 24.03.2011 VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130; vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; vom 08.03.2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446; vom 08.03.2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448; ebenso BFH-Urteil vom 17.06.2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051, obwohl die beamtenrechtliche Versorgung des dortigen Klägers kurz vor der Scheidung in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt worden war).

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1185/96
    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12
    c) Dass Zahlungen, bei denen kein steuerlicher Einkünftetransfer stattfindet, vom Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ausgeschlossen sind, beinhaltet keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; BFH-Beschluss vom 25.03.1996 X B 202/95, BFH/NV 1996, 739; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 15.08.1996, 2 BvR 1185/96, StE 1996, 623).
  • BFH, 12.11.1993 - III R 11/93

    Zahlungen eines Vaters an sein nichteheliches Kind für dessen vorzeitigen

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12
    a) Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG (BFH-Beschluss vom 28.04.2010 VI B 167/09, BFHE 229, 272, BStBl II 2010, 747; BFH-Urteil vom 12.11.1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240).
  • BFH, 09.04.1996 - X B 296/95

    Vergebliche Aufwendungen für Wertpapier- und Devisenfonds

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12
    c) Dass Zahlungen, bei denen kein steuerlicher Einkünftetransfer stattfindet, vom Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ausgeschlossen sind, beinhaltet keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; BFH-Beschluss vom 25.03.1996 X B 202/95, BFH/NV 1996, 739; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 15.08.1996, 2 BvR 1185/96, StE 1996, 623).
  • BFH, 28.04.2010 - VI B 167/09

    Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12
    a) Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG (BFH-Beschluss vom 28.04.2010 VI B 167/09, BFHE 229, 272, BStBl II 2010, 747; BFH-Urteil vom 12.11.1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12
    Maßstab hierfür ist, ob das Sozialhilferecht den betreffenden Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 13.02.2008 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125).
  • BFH, 25.03.1996 - X B 202/95

    Übergabe von Geld gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12
    c) Dass Zahlungen, bei denen kein steuerlicher Einkünftetransfer stattfindet, vom Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ausgeschlossen sind, beinhaltet keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; BFH-Beschluss vom 25.03.1996 X B 202/95, BFH/NV 1996, 739; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 15.08.1996, 2 BvR 1185/96, StE 1996, 623).
  • BFH, 19.01.2010 - X R 32/09

    Beerdigungskosten als dauernde Last - Abziehbarkeit von wiederkehrenden

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 78/01

    Ausgleichszahlungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB und damit

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 24/13

    Grundsätzlich keine einkommensteuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kosten für die

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 33/08

    Ausgleichszahlung bei Ehescheidung

  • FG Schleswig-Holstein, 21.06.2013 - 3 K 148/09

    Mietaufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung auch nicht anteilig

  • BFH, 24.03.2011 - VI R 59/10

    Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

  • BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen

  • FG Köln, 16.02.2018 - 11 K 1494/14

    Berücksichtigung von aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den

    Soweit der Beklagte zur Begründung seiner abweichenden Ansicht auf die Entscheidung des FG Hamburg vom 31. Oktober 2013  3 K 80/12 verweise, übersehe er, dass der herangezogene Urteilsfall mit der Situation im Streitfall schon deswegen nicht vergleichbar sei, weil das FG Hamburg über die bis einschließlich 2007 geltende Rechtslage befunden habe, bei der § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (a.F.) erkennbar nur auf laufende Zahlungen (Renten und dauernde Lasten) anwendbar gewesen sei, während für die hier vorzunehmende Beurteilung die erst zum 1.1.2008 in Kraft getretene  -  auch Einmalzahlungen erfassende  -  Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG maßgeblich sei.

    Zum unveränderten Fortbestand dieser bereits vor dem Veranlagungszeitraum 2008 geltenden Rechtslage sei daher eine spezialgesetzliche Regelung in Gestalt des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der Fassung des JStG 2008 eingefügt worden (Hinweis auf FG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2013  3 K 80/12 unter Ziffer I.2 vor Buchstabe a der Entscheidungsgründe).

    "Erst recht" könne  -  so der BFH in BFH/NV 2010, 1807 weiter  -  "nichts anderes gelten, wenn durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert werde, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind (so auch FG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2013  3 K 80/12, FamRZ 2014, 1328 in einem Fall, in dem  -  wie hier  -  hinsichtlich eines Teils der Versorgungsanwartschaften der Versorgungsausgleich tatsächlich "durchgeführt" worden ist und "darüber hinaus" die ausgleichsberechtigte Ehefrau im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung gegen Leistung einer Abfindungszahlung "auf weiteren Versorgungsausgleich verzichtet" hat).

    Durch die Einfügung eines speziell die "Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" regelnden Abzugstatbestands in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 hat sich an dem den Sonderausgabenabzug sachlich rechtfertigenden Grundgedanken, dass ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit tatsächlich stattfinden muss, nichts geändert (so z.B. auch FG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2013  3 K 80/12, FamRZ 2014, 1328, wonach es sich bei § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 um eine "spezielle, im Ergebnis gleiche Regelung" handelt, und Kulosa in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 10 Rz. 115 und 117, zufolge dessen die Vorschrift nur die Grundsätze der schon zuvor bestehenden Rechtsprechung wiedergibt).

  • FG Münster, 11.11.2015 - 7 K 453/15

    Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

    Fließen dem Ausgleichspflichtigen hingegen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung - in dem allein Werbungskosten anfallen könnten - sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (BFH, Urt. vom 15.06.2010 - X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; FG Hamburg, Urt. vom 31.10.2013 - 3 K 80/12).
  • FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15

    Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an

    Denn selbst wenn dieser Rechtsprechung nicht zu folgen wäre, könnte der Kläger keine "Gleichbehandlung im Unrecht" verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013 X R 43/09, BFHE 240, 147, BStBl II 2013, 608; zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung wegen der Differenzierung zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung vgl. im Übrigen BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; FG Köln, Urteil vom 26.03.2014 7 K 1037/12, EFG 2014, 1470, Revision anhängig unter X R 41/14; FG Hamburg, Urteil vom 31.10.2013 3 K 80/12, juris).
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